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Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2013 von Carla Faita gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2013 in der Rechtssache F-92/11, Faita/EWSA

(Rechtssache T-619/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Carla Faita (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, M. Abreu Caldas und J.-N. Louis)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache F-92/11 (Faita/EWSA) aufzuheben;

den EWSA zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 15 000 Euro zum Ersatz des durch die Verletzung der Fürsorgepflicht der Anstellungsbehörde entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

dem EWSA die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Rechtsfehler hinsichtlich des Zwecks des Vorverfahrens und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, indem das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht gerügt habe, dass die Beschwerde mit einer Begründung zurückgewiesen worden sei, die mit der Begründung für die Ablehnung des Antrags, gegen die sich die Beschwerde richte, wortgleich sei, obwohl die Beschwerde andere Argumente enthalten habe als der Antrag (zu den Randnrn. 44 und 65 bis 67 des angefochtenen Urteils);

Zum einen Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gehabt habe, im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu dessen Schlussfolgerung Stellung zu nehmen, dass sich die Anstellungsbehörde bei ihrer Entscheidung, den Antrag der Rechtsmittelführerin abzulehnen, auf einen fünften impliziten Grund gestützt habe, und zum anderen ein Rechtsfehler, indem das Gericht für den öffentlichen Dienst bei seiner Prüfung, ob Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, die in Art. 12a Abs. 3 des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen analysiert habe (zu den Randnrn. 94 ff. des angefochtenen Urteils).