Language of document : ECLI:EU:T:2020:443

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

23. September 2020(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke BBQ BARBECUE SEASON – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑522/19

Aldi GmbH & Co. KG mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und M. Minkner,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Mai 2019 (Sache R 1359/2018-5) über die Anmeldung des Bildzeichens BBQ BARBECUE SEASON als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters G. Hesse (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 23. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Antrags der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und des gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, das mündliche Verfahren zu eröffnen,

aufgrund der Schreiben, die in Beantwortung der Frage des Gerichts betreffend die Abhaltung der mündlichen Verhandlungen im Rahmen der mit COVID-19 verbundenen Gesundheitskrise übermittelt worden sind und mit denen die Hauptparteien erklärt haben, auf ihre Anhörung in einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, sowie des Beschlusses des Gerichts, das mündliche Verfahren zu schließen, weil es sich im Übrigen für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 23. März 2018 meldete die Klägerin, die Aldi GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 4, 6, 8, 9, 11, 21 und 34 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 4: „Grillbriketts; Grillanzünder; Flüssige Grillanzünder; Holzkohle zum Grillen; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke“;

–        Klasse 6: „Folien aus Metall zum Kochen“;

–        Klasse 8: „Einweggeschirr [Essbesteck] aus Kunststoff; Essbestecke [Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel]“;

–        Klasse 9: „Fleischthermometer; Digitale Fleischthermometer“;

–        Klasse 11: „Grills; Grillbleche; Grillspieße; Kühlboxen; Herdplattenabdeckungen; Grillanzündegeräte; Elektrische Bräter; Sicherheitsventile für Gasgeräte; Stabfeuerzeuge; Feuerstellen; Röster; Pizzaöfen“;

–        Klasse 21: „Grillplatten [nicht elektrisch]; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Grillzangen; Grillgabeln; Grillkratzer [Reinigungsartikel]; Reinigungsbürsten für Grillgeräte; Grillpfannen [nicht elektrisch]; Bräter; Grillhandschuhe; Steine zum Backen von Pizza; Grillroste [Küchengeräte]“;

–        Klasse 34: „Streichhölzer“.

4        Mit Entscheidung vom 27. Juni 2018 wies die Prüferin die Anmeldung hinsichtlich eines Teils der angemeldeten Waren, nämlich der vorstehend in Rn. 3 beschriebenen Waren, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

5        Am 16. Juli 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6        Mit Entscheidung vom 17. Mai 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Ansicht, dass das angemeldete Zeichen zum einen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zum anderen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung von der Eintragung auszuschließen sei.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke zu Unrecht als beschreibend angesehen habe. Sie macht als Erstes geltend, die Zurückweisung einer Marke als beschreibend setze voraus, dass sie ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das Zeichen ein für sich genommen unterscheidungskräftiges Bildelement enthalte. Als Zweites bringt sie vor, zwischen dem Zeichen und einigen streitigen Waren bestehe kein direkter und konkreter Bezug, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine Beschreibung der betreffenden Waren oder eines ihrer Merkmale nicht unmittelbar und ohne weitere Überlegung erkennen würden.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es macht geltend, die streitigen Waren könnten beim Grillen oder während der Grillsaison verwendet werden, so dass es zwischen ihnen und dem angemeldeten Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug gebe.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13      Die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fallenden Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verfolgt auch das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Er erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25).

15      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens muss in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und in Bezug auf das Verständnis erfolgen, das die betroffenen Verkehrskreise, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, von ihm haben (vgl. Urteil vom 23. September 2015, FlexValve, T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Durch die Wahl des Begriffs „Merkmal“ seitens des Gesetzgebers wird hervorgehoben, dass von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nur solche Zeichen erfasst werden, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. Wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, kann auf der Grundlage dieser Bestimmung ein Zeichen nur dann von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50). Auch wenn es außerdem nicht darauf ankommt, ob ein solches Merkmal in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich oder nebensächlich ist (Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 102), muss ein Merkmal im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 doch objektiv sein und dem Wesen der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung innewohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 44).

18      Diese Erwägungen bilden den Hintergrund für die Prüfung, ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass das fragliche Bildzeichen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfasst werde.

19      Was zunächst die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, hat die Beschwerdekammer – von der Klägerin unwidersprochen – festgestellt, dass diese den allgemeinen Verkehr und ein Fachpublikum im Bereich Gastronomie und Verpflegung umfassten. Da außerdem, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, die angemeldete Marke aus Wörtern besteht, die eine Bedeutung im Englischen haben, ist das Vorliegen der hier geprüften absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 in Bezug auf den englischsprachigen Verbraucher in der Union zu beurteilen.

20      Sodann sind zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke wie der in Rede stehenden nicht nur die verschiedenen Bestandteile, aus denen sich die Marke zusammensetzt, zu prüfen, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass diese Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig ist, schließt an sich nicht aus, dass ihre Kombination möglicherweise keine Unterscheidungskraft hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und 42, und vom 14. Juli 2017, Klassisk investment/EUIPO [CLASSIC FINE FOODS], T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 23).

21      Im vorliegenden Fall setzt sich die in Rede stehende Marke, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, aus zwei Wortbestandteilen zusammen, „BBQ“ und „barbecue season“, die zentral auf einem schwarzen Hintergrund mit leicht abgerundeten Ecken und weißer Umrandung angeordnet sind. Der erste Wortbestandteil nimmt drei Viertel des schwarzen Hintergrunds ein. Die Buchstaben „b“, „b“ und „q“ sind in Großbuchstaben und Fettdruck geschrieben, in einer Farbe, die von hellem Orange über dunkles Orange bis Rot reicht. Darunter befindet sich der kleiner gehaltene zweite Wortbestandteil, nämlich der Begriff „barbecue season“, in weißen, fett gedruckten Großbuchstaben.

22      Die Beschwerdekammer hat unter Zugrundelegung mehrerer Online-Wörterbücher in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass „bbq“ eine Abkürzung des Wortes „barbecue“ sei, das in der Verfahrenssprache „Grill“, „Bratrost“ – also ein Kochgerät zum Grillen im Freien – oder „Grillparty“ bedeute. Sie hat auch festgestellt, dass „season“ das englische Wort für „Saison“ oder, anders ausgedrückt, einen Zeitabschnitt des Jahres sei. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass der Begriff „barbecue season“ den englischen Grammatikregeln entspreche und somit von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als „Grillsaison“ verstanden werde. Wie die Beschwerdekammer zu Recht angemerkt hat, werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „bbq“, da sich darunter der Begriff „barbecue season“ befindet, ohne weitere Überlegung als „barbecue“ verstehen.

23      Insgesamt weist der zentrale, orange-rote Bestandteil „bbq“ auf einen Grill oder eine Grillparty hin, während der in weißen Buchstaben geschriebene Bestandteil „barbecue season“ die „Grillsaison“ bezeichnet, also, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, den Zeitabschnitt des Jahres, in dem das Grillen hauptsächlich stattfindet. Daher ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausdruck „bbq barbecue season“ unmittelbar als Bezugnahme auf die Grill(party)-Saison erkennbar ist.

24      Was sodann die grafischen Bestandteile des angemeldeten Zeichens betrifft, behauptet die Klägerin im Wesentlichen, dass das Zeichen auf den Verbraucher wie ein amerikanisches Kfz-Kennzeichen im „American Western-Style“ mit klarem Wiedererkennungscharakter wirke. Die Schrifttype sei außergewöhnlich, und die Farben wirkten verwaschen, wodurch das Zeichen als Plakette erscheine.

25      Die Beschwerdekammer war insoweit zutreffend der Ansicht, dass der schwarze Hintergrund ebenso wie die Schrifttypen schlicht und üblich sei und keine grafische Besonderheit aufweise. Die verwendeten Farben sind diejenigen, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit beim Grillen einsetzbaren Waren erwartet werden. Wie nämlich in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt worden ist, wird Schwarz mit Kohle und Orange und Rot mit rötlich glühender Glut in Verbindung gebracht. Somit sind die Bildbestandteile geeignet, die Bedeutung der Wortbestandteile zu verstärken. In diesem Zusammenhang ist es wenig wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das betreffende Zeichen etwa als amerikanisches Kfz-Kennzeichen wahrnähmen.

26      Die Klägerin macht ferner geltend, das Zeichen weise zu den fraglichen Waren keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug auf, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Auch wenn die meisten der betroffenen Waren beim Grillen und in der Grillsaison eingesetzt werden könnten, könnten sie ebenso in anderen Zusammenhängen oder zu anderen Zeiten des Jahres zum Einsatz gelangen.

27      Hierzu ist festzustellen, dass die streitigen Waren für die Zwecke der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in zwei Kategorien zusammengefasst werden können.


28      Zum einen steht fest, dass einige der in Rede stehenden Waren ihrer Bezeichnung nach ausdrücklich auf das Grillen oder einen Grill Bezug nehmen (Grillbriketts; Grillanzünder; Flüssige Grillanzünder; Holzkohle zum Grillen; Grills; Grillbleche; Grillspieße; Grillanzündegeräte; Grillplatten [nicht elektrisch]; Grillzangen; Grillgabeln; Grillkratzer [Reinigungsartikel]; Reinigungsbürsten für Grillgeräte; Grillpfannen [nicht elektrisch]; Grillhandschuhe; Grillroste [Küchengeräte]“). Für diese Waren ergibt sich somit der direkte und konkrete Bezug zum Grillen und zur Grillsaison unmittelbar aus ihrer Bezeichnung. Daher wird das Zeichen BBQ barbecue season in der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise die Art oder die Bestimmung der besagten Waren bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2016, Chic Investments/EUIPO [eSMOKING WORLD], T‑617/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:679, Rn. 40).

29      Insoweit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass diese Waren zur Verwendung beim Grillen und während der Zeit des Jahres, in der das Grillen meistens stattfindet, geeignet seien. Es handelt sich also um für das Grillen typische und nützliche Waren, die sofort damit in Verbindung gebracht werden.

30      Zum anderen beziehen sich die übrigen in der Anmeldung bezeichneten Waren („Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke; Folien aus Metall zum Kochen; Einweggeschirr [Essbesteck] aus Kunststoff; Essbestecke [Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel]; Fleischthermometer; Digitale Fleischthermometer; Kühlboxen; Herdplattenabdeckungen; Elektrische Bräter; Sicherheitsventile für Gasgeräte; Stabfeuerzeuge; Feuerstellen; Röster; Pizzaöfen; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Bräter; Steine zum Backen von Pizza; Streichhölzer“) nicht ausdrücklich auf das Grillen oder die Grillsaison.

31      Zu den vorstehenden Waren führt die Klägerin aus, sie seien nicht zur Verwendung beim Grillen bestimmt und hätten keinen hinreichenden Bezug zum Grillen oder zur Grillsaison.

32      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar manche dieser Waren im Alltag auf verschiedene Weise verwendet werden können – und damit nicht unbedingt im Zusammenhang mit dem Grillen oder während der Grillsaison –, das angemeldete Zeichen aber gleichwohl hinsichtlich eines bedeutenden Teils dieser Waren als unmittelbare Beschreibung von deren Bestimmung in dem Sinne verstanden werden könnte, dass zumindest ein Teil dieser Waren beim Grillen oder in der Grillsaison verwendet werden soll.


33      Jedenfalls ist, selbst wenn das in Rede stehende Zeichen für manche der vorstehend in Rn. 32 angesprochenen Waren nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sein sollte, festzustellen, dass es auf jeden Fall für diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 aufweist.

34      Im vorliegenden Fall fußt die angefochtene Entscheidung auf einer doppelten Grundlage, da die Beschwerdekammer der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft absprach.

35      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Baustoffwerke Gebhart & Söhne/EUIPO [BIOTON], T‑255/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:853, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Da das angemeldete Zeichen, wie sich aus der Prüfung dieses ersten Klagegrundes ergibt, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für die oben in Rn. 28 genannten Waren beschreibend ist und dieser Grund allein die Ablehnung der Eintragung rechtfertigt, ist es im vorliegenden Fall demnach nicht erforderlich, die Begründetheit des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung geltend gemacht wird, hinsichtlich dieser Waren zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Addiko Bank/EUIPO [STRAIGHTFORWARD BANKING], T‑9/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:827, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Somit ist der zweite Klagegrund nur für die oben in Rn. 30 angeführten Waren zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

38      Die Klägerin macht geltend, die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig, um als Unionsmarke eingetragen zu werden.

39      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 bestimmt seinerseits, dass die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.


41      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Insoweit werden die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 27. Februar 2002, REWE‑Zentral/HABM [LITE], T‑79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26; vgl. auch Urteil vom 3. September 2015, iNET 24 Holding/HABM [IDIRECT 24], T‑225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, EU:T:2003:183, Rn. 20, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, EU:T:2004:198, Rn. 24).

43      Zu beurteilen ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die namentlich als Aufforderungen zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen. Jedoch ist eine Marke, die andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2003, BEST BUY, T‑122/01, EU:T:2003:183, Rn. 21, und vom 22. März 2018, Dometic Sweden/EUIPO [MOBILE LIVING MADE EASY], T‑235/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:162, Rn. 46).

45      Aus Rn. 58 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass der Ausdruck „bbq barbecue season“ in seiner Gesamtheit in der Bedeutung „Grill(party)-Saison“ verstanden wird. Unter Berücksichtigung dieser Bedeutung einerseits und der betroffenen Waren, nämlich Brennstoffe, Anzünder, Reinigungsmittel, Geschirr, Behälter, Geräte und Utensilien zum Grillen, andererseits, hat die Beschwerdekammer befunden, dass der englischsprachige Verbraucher das angemeldete Zeichen nur als simple Botschaft wahrnehmen werde, mit der Aufforderung, die besagten Waren auszuwählen, weil sie beim Grillen oder in der Grillsaison eingesetzt werden könnten. Sie hat hinzugefügt, dass die Bildbestandteile – insbesondere die orange Farbe, die Schriftart, der schwarze Hintergrund, die Anordnung der verschiedenen Bestandteile – so banal seien, dass sie der angemeldeten Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen könnten. Die verwendeten Farben unterstrichen nur die Aussage der Wortbestandteile.

46      Hinsichtlich der in Rede stehenden Waren wird die angemeldete Marke, damit in Verbindung gebracht, von der überwiegenden Mehrheit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren verstanden werden. Diese Verkehrskreise werden unmittelbar und sofort verstehen, dass die Botschaft der angemeldeten Marke lediglich zum Ziel hat, den idealen Zeitraum für die Benutzung dieser Waren und deren Einsetzbarkeit bei Mahlzeiten im Freien hervorzuheben. Alljährlich rücken nämlich Läden im Hinblick auf die Sommermonate, d. h. die ideale Zeit zum Grillen und für Mahlzeiten im Freien, unter dem Leitbild Sommer und Grillen bestimmte Waren in den Vordergrund, um die Verbraucher zu deren Kauf zu verleiten. Da die maßgeblichen Verkehrskreise so die sommerliche Vermarktung von ganzjährig benutzbaren Waren wie Essbestecken in neuem Gewand gewohnt sind, werden sie, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, die angemeldete Marke nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrnehmen, und die Anmeldemarke kann mithin ihre wesentliche Funktion nicht erfüllen.

47      Im Übrigen reichen die grafischen Elemente als solche, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, nicht aus, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen.

48      Folglich ist die Ansicht der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich der fraglichen Waren keine Unterscheidungskraft habe und es ihr deshalb gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 an Eintragungsfähigkeit mangle, nicht beanstandungswürdig.

49      Infolgedessen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, und die Klage ist demnach insgesamt abzuweisen.

 Kosten

50      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

51      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Aldi GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Kornezov

Kowalik-Bańczyk

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.