Language of document : ECLI:EU:T:2011:614

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

21. Oktober 2011(*)

„Nichtigkeitsklage – Programm MEDA I – Spezifisches Finanzierungsabkommen – Der Europäischen Union erteilte Vollmacht zur Einziehung der Forderungen des Königreichs Marokko gegen einen Dritten – Belastungsanzeige – Mahnschreiben – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑335/09

Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril  Construção, ACE, mit Sitz in Porto (Portugal), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pinto Cardoso und L. Fuzeta da Ponte,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und S. Delaude als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. Faria da Cunha,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung zum einen der Belastungsanzeige Nr. 3230905272 der Kommission vom 12. Juni 2009 und zum anderen des Schreibens vom 3. August 2009, mit dem die Kommission die Zahlung des mit der Belastungsanzeige geforderten Betrags einschließlich der Verzugszinsen hieraus verlangt hat,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 22. September 2000 schlossen die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und das Königreich Marokko ein spezifisches Finanzierungsabkommen im Rahmen des Programms MEDA I. Dieses Programm beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa–Mittelmeer (ABl. L 189, S. 1). Gegenstand des spezifischen Finanzierungsabkommens ist die Finanzierung des Teils der Rocade méditerranéenne (Mittelmeer-Entlastungsstraße) – einer Straßenverkehrsinfrastruktur – zwischen El Jebha und Ajdir in Marokko. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Durchführung und Finanzierung des Bauprojekts dieses Straßenabschnitts.

2        Am 21. Mai 2004 schlossen das Königreich Marokko und die Klägerin, die Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril – Construção, ACE, den Vertrag AH 04/2004 (im Folgenden: Vertrag), im Rahmen des Projekts, das den von der Gemeinschaft finanzierten Abschnitt der Rocade méditerranéenne betrifft. Der Vertrag betrifft vor allem den Bau des Straßenabschnitts zwischen Beni Boufra (Marokko) und Ajdir.

3        Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen des Vertrags gilt für den Vertrag marokkanisches Recht.

4        Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 stellte das Königreich Marokko eine erhebliche Verzögerung bei der Ausführung der nach dem Vertrag zu verrichtenden Arbeiten fest und mahnte die Klägerin, Abhilfe zu schaffen.

5        Mit Schreiben vom 16. November 2006 teilte das Königreich Marokko der Klägerin mit, dass ihr eine Verlängerung der Frist für die Ausführung der Arbeiten gewährt werde.

6        Mit Schreiben vom 12. August 2008 teilte das Königreich Marokko der Klägerin mit, dass der Vertrag gemäß Art. 61 des Abschnitts 2 „Allgemeine Bedingungen“ des Vertrags (im Folgenden: Allgemeine Vertragsbedingungen) und Art. 61 des Abschnitts 3 „Besondere Bedingungen“ des Vertrags (im Folgenden: Besondere Vertragsbedingungen) mit Wirkung vom 1. August 2008 gekündigt sei.

7        Am 28. Oktober 2008 erstellte das Königreich Marokko die vorläufige Abrechnung Nr. 41 der ausgeführten Arbeiten und der Ausgaben (im Folgenden: vorläufige Abrechnung Nr. 41), aus der insbesondere hervorgeht, dass gegen die Klägerin gemäß Art. 34 der Besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe von 3 745 444,76 Euro auferlegt wurde. In diesem Dokument werden die von der Klägerin an das Königreich Marokko insgesamt zu zahlenden Beträge auf 3 948 424,99 Euro beziffert.

8        Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 erklärte die Kommission, für Rechnung des Königreichs Marokko zu handeln, und teilte der Klägerin mit, dass sie auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung Nr. 41 und gemäß Art. 34 der Besonderen Vertragsbedingungen und Art. 43.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen einen Betrag von 3 948 424,99 Euro einziehen werde. Die Kommission setzte der Klägerin in diesem Schreiben eine Frist von 30 Tagen, um hierzu Stellung zu nehmen. Komme sie dem nicht nach, werde die Kommission ihr eine Belastungsanzeige übermitteln, in der sie von ihr die Zahlung dieses Betrags verlangen werde.

9        Mit Schreiben vom 23. März 2009 teilte die Klägerin der Kommission mit, sie sei mit der vorläufigen Abrechnung Nr. 41 nicht einverstanden und wünsche eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.

10      Mit Verwaltungsanordnung vom 23. April 2009 teilte das Königreich Marokko der Klägerin mit, in den nach der vorläufigen Abrechnung Nr. 40 erstellten Abrechnungen der ausgeführten Arbeiten und der Ausgaben werde ein Betrag von 3 825 324,11 Euro eingefordert.

11      Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 übermittelte die Kommission der Klägerin die Belastungsanzeige Nr. 3230905272 (im Folgenden: Belastungsanzeige), mit der von der Klägerin ein Betrag von 3 949 869,02 Euro verlangt wird, der einer Auferlegung der Vertragsstrafe von 3 745 444,76 Euro und der Einforderung des „Saldos des nicht abgerechneten Vorschusses bis einschließlich der vorläufigen Abrechnung Nr. 40“ in Höhe von 204 424,26 Euro entspricht.

12      Am 22. Juni 2009 beantragte die Klägerin mit einem Schreiben an die Kommission die Nichtigerklärung der Belastungsanzeige.

13      Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie dem Antrag in dem Schreiben der Klägerin vom 22. Juni 2009 nicht stattgeben könne. Darüber hinaus stellte sie in diesem Schreiben klar, der in der Verwaltungsanordnung vom 23. April 2009 genannte Betrag, nämlich 3 825 324,11 Euro, entspreche der Summe aus dem „Saldo des nicht abgerechneten Vorschusses bis einschließlich der vorläufigen Abrechnung Nr. 40“, d. h. 204 424,26 Euro, und der Vertragsstrafe, d. h. 3 745 444,76 Euro, abzüglich eines Betrags von 124 544,91 Euro, der durch die vorläufige Abrechnung Nr. 40 genehmigt worden sei.

14      In ihrem Schreiben vom 3. August 2009 an die Klägerin (im Folgenden: Mahnschreiben) stellte die Kommission fest, dass noch keine der Belastungsanzeige entsprechende Zahlung geleistet worden sei, und forderte die Klägerin auf, diese Zahlung zuzüglich Verzugszinsen innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens zu leisten.

15      In seinem Schreiben vom 26. März 2010 an die Delegation der Kommission in Marokko bestätigte das Königreich Marokko, der Kommission Vollmacht erteilt zu haben, in seinem Namen und für seine Rechnung zu handeln, um die von der Klägerin geschuldeten Beträge einzuziehen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Klageschrift, die am 24. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

17      Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

18      Die Klägerin hat am 12. Februar 2010 zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

19      Die Klägerin beantragt,

–        die Belastungsanzeige und das Mahnschreiben für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen, auch wenn die Klage als unzulässig abgewiesen werden sollte.

20      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

21      Nach Art. 114 § 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 114 § 3 wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

22      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Kommission zu entscheiden.

23      Die Kommission macht die Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage mit der Begründung geltend, dass zum einen das Gericht nicht zuständig sei, da die Belastungsanzeige in einem vertraglichen Rahmen erlassen worden sei, und zum anderen weder die Belastungsanzeige noch das Mahnschreiben anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 230 EG seien.

24      Nach Art. 230 EG überwachen die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen gegenüber Dritten durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu erzeugen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T‑377/00, T‑379/00, T‑380/00, T‑260/01 und T‑272/01, Slg. 2003, II‑1, Randnr. 81).

25      Nach ständiger Rechtsprechung betrifft diese Zuständigkeit nur die in Art. 249 EG genannten Rechtsakte, die die Organe unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen erlassen (vgl. Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2004, Musée Grévin/Kommission, T‑314/03 und T‑378/03, Slg. 2004, II‑1421, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Die Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, gehören dagegen aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 249 EG genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung durch die Gemeinschaftsgerichte nach Art. 230 EG beantragt werden kann (vgl. Beschluss Musée Grévin/Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 64).

27      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission, wie sie selbst hervorgehoben hat, mit der Belastungsanzeige und dem Mahnschreiben, die beide die Einziehung der Vertragsstrafe betreffen, die die Klägerin dem Königreich Marokko aufgrund der Nichterfüllung des Vertrags und des Saldos des nicht abgerechneten Vorschusses schuldet, im Namen des Königreichs Marokko und für seine Rechnung im Rahmen des Vertrags gehandelt hat.

28      Zunächst geht aus den Schreiben vom 31. Juli 2006 und vom 12. August 2008 des Königreichs Marokko an die Klägerin hervor, dass die Nichterfüllung des Vertrags schon 2006 vom Königreich Marokko festgestellt worden war, weshalb es im Jahr 2008 den besagten Vertrag kündigte. Mit der vorläufigen Abrechnung Nr. 41 vom 28. Oktober 2008 teilte das Königreich Marokko der Klägerin mit, dass sie ihm eine Vertragsstrafe gemäß Art. 34 der Allgemeinen Vertragsbedingungen und Art. 34 der Besonderen Vertragsbedingungen schulde. Art. 34 der Allgemeinen Vertragsbedingungen sieht vor, dass dem Königreich Marokko im Fall des Verzugs bei der Erfüllung des Vertrags eine Pauschalentschädigung geschuldet wird, und Art. 34 der Besonderen Vertragsbedingungen regelt die Modalitäten zur Berechnung dieser Pauschalentschädigung.

29      Sodann lässt das Schreiben vom 22. Januar 2009, mit dem die Kommission der Klägerin mitteilte, dass sie ihr eine Belastungsanzeige übermitteln werde, klar erkennen, dass diese Belastungsanzeige auf Art. 34 der Besonderen Vertragsbedingungen und auf Art. 43.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gestützt wird. Gemäß Art. 43.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist der Zuschlagsempfänger verpflichtet, dem Königreich Marokko die über den geschuldeten Endbetrag hinaus gezahlten Beträge zurückzuzahlen. Ferner hat die Kommission im Schreiben vom 22. Januar 2009 erklärt, für Rechnung des Königreichs Marokko zu handeln, und das Königreich Marokko hat in seinem Schreiben vom 26. März 2010 an die Delegation der Kommission in Marokko bestätigt, ihr Vollmacht erteilt zu haben, in seinem Namen und für seine Rechnung zu handeln, um die Beträge einzuziehen, die die Klägerin ihm schulde.

30      Schließlich geht aus dem Schreiben der Kommission vom 1. Juli 2009 an die Klägerin hervor, dass die Belastungsanzeige auf der Grundlage von Art. 34.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erlassen wurde. Im selben Schreiben führt die Kommission aus, dass die Belastungsanzeige auf die Verwaltungsanordnung des Königreichs Marokko vom 23. April 2009 hin ergangen ist, mit der der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass ein Betrag von 3 825 324,11 Euro eingefordert werde, der insbesondere der Vertragsstrafe und dem Saldo des nicht abgerechneten Vorschusses entspreche.

31      Nach alledem ist davon auszugehen, dass sich die von der Kommission erlassene Belastungsanzeige in den Rahmen der zwischen der Klägerin und dem Königreich Marokko bestehenden Vertragsbeziehungen einfügt. Da überdies das Mahnschreiben ausschließlich dazu diente, die Klägerin zur Zahlung der in der Belastungsanzeige genannten Beträge aufzufordern, fügt sich auch dieses Schreiben in den Rahmen des Vertrags ein.

32      Die in einem vertraglichen Zusammenhang von einem Organ vorgenommene Handlung lässt sich jedoch aus diesem Zusammenhang herauslösen und kann somit mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn sie zum einen von diesem Organ in Ausübung seiner eigenen Befugnisse vorgenommen wurde und sie zum anderen als solche verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen ihres Adressaten beeinträchtigen können. Unter diesen Umständen ist eine vom Adressaten der Handlung erhobene Nichtigkeitsklage als zulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 22. April 1997, Geotronics/Kommission, C‑395/95 P, Slg. 1997, I-2271, Randnrn. 14 und 15, und Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2010, Alisei/Kommission, T‑481/08, Slg. 2008, II‑117, Randnrn. 63 und 64).

33      In diesem Zusammenhang sind die „eigenen Befugnisse eines Organs“ als die sich aus den Verträgen oder aus dem davon abgeleiteten Recht ergebenden Befugnisse zu verstehen, die zu seinen hoheitlichen Befugnissen gehören und die es ihm somit ermöglichen, einseitig Rechte und Pflichten gegenüber einem Dritten zu begründen oder zu verändern. Dagegen stellt die Ausübung vertraglicher Rechte durch ein Organ in dem Fall, dass die Union bevollmächtigt wurde, im Namen und für Rechnung einer der Vertragsparteien zu handeln, keine Ausübung seiner eigenen Befugnisse im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung dar.

34      Im vorliegenden Fall beruhen, wie oben in den Randnrn. 27 bis 31 ausgeführt worden ist, sowohl die Belastungsanzeige als auch das Mahnschreiben auf einer Vollmacht, die das Königreich Marokko der Union zur Einziehung seiner aufgrund der Besonderen und der Allgemeinen Vertragsbedingungen gegen die Klägerin bestehenden Forderungen erteilt hat. Folglich stellen die genannten Schriftstücke keine Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse dar, die der Kommission nach dem Unionsrecht zustehen.

35      Daher liegt die Voraussetzung der Ausübung eigener Befugnisse durch die Kommission nicht vor.

36      Infolgedessen ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Belastungsanzeige und das Mahnschreiben als solche verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können.

 Kosten

37      Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

38      Zwar ist im vorliegenden Fall die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen, doch hat sich die Kommission bei der Abfassung der Belastungsanzeige nach Ansicht des Gerichts nicht klar und eindeutig ausgedrückt. Bestimmte Teile der Belastungsanzeige und insbesondere die Bezugnahme auf den möglichen Erlass einer Entscheidung, die ein vollstreckbarer Titel gemäß Art. 256 EG ist, konnten nämlich bei der Klägerin den Eindruck entstehen lassen, dass es sich um einen Rechtsakt handele, den die Kommission in Ausübung ihrer eigenen Befugnisse erlassen habe. In Anbetracht dessen erscheint es unter Berücksichtigung der Umstände des Falls angemessen, dass die Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril – Construção, ACE.

Luxemburg, den 21. Oktober 2011.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


* Verfahrenssprache: Portugiesisch.