Language of document : ECLI:EU:T:2011:614

Rechtssache T‑335/09

Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril – Construção, ACE

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage – Programm MEDA I – Spezifisches Finanzierungsabkommen – Der Europäischen Union erteilte Vollmacht zur Einziehung der Forderungen des Königreichs Marokko gegen einen Dritten – Belastungsanzeige – Mahnschreiben – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Ausübung vertraglicher Rechte durch ein Organ im Namen und für Rechnung einer der Vertragsparteien – Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters – Unzulässigkeit

(Art. 230 EG und 249 EG)

Nach Art. 230 EG überwachen die Gemeinschaftsgerichte die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen gegenüber Dritten durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu erzeugen. Diese Zuständigkeit betrifft nur die in Art. 249 EG genannten Rechtsakte, die die Organe unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen erlassen.

Die Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, gehören dagegen aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Art. 249 EG genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung durch die Gemeinschaftsgerichte nach Art. 230 EG beantragt werden kann.

Die in einem vertraglichen Zusammenhang von einem Organ vorgenommene Handlung lässt sich jedoch aus diesem Zusammenhang herauslösen und kann somit mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn sie zum einen von diesem Organ in Ausübung seiner eigenen Befugnisse vorgenommen wurde und sie zum anderen als solche verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen ihres Adressaten beeinträchtigen können. Unter diesen Umständen ist eine vom Adressaten der Handlung erhobene Nichtigkeitsklage als zulässig anzusehen. In diesem Zusammenhang sind die „eigenen Befugnisse eines Organs“ als die sich aus den Verträgen oder aus dem davon abgeleiteten Recht ergebenden Befugnisse zu verstehen, die zu seinen hoheitlichen Befugnissen gehören und die es ihm somit ermöglichen, einseitig Rechte und Pflichten gegenüber einem Dritten zu begründen oder zu verändern. Dagegen stellt die Ausübung vertraglicher Rechte durch ein Organ in dem Fall, dass die Union bevollmächtigt wurde, im Namen und für Rechnung einer der Vertragsparteien zu handeln, keine Ausübung seiner eigenen Befugnisse dar.

(vgl. Randnrn. 24-26, 32-33)