Language of document : ECLI:EU:T:2014:208





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. April 2014 – Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T‑340/09)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren des Amtes für amtliche Veröffentlichungen − Unterstützung bei der Erbringung von Veröffentlichungs- und Kommunikationsdiensten in Zusammenhang mit der CORDIS-Website − Ablehnung der Angebote eines Bieters und Entscheidung, die Aufträge an andere Bieter zu vergeben − Nichtberücksichtigung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Art. 148 Abs. 1 und 3 der Durchführungsvorschriften − Offensichtlicher Beurteilungsfehler − Außervertragliche Haftung“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 43)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Rn. 50, 216)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Verpflichtung, auf schriftlichen Antrag die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen – Beurteilung anhand der der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 3) (vgl. Rn. 51-55, 104, 115)

4.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Verpflichtung eines Organs, von seiner Befugnis Gebrauch zu machen, nach Öffnung der Angebote Kontakt mit einem Bieter aufzunehmen – Voraussetzung – Ausübung unter Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit (Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 148 Abs. 3) (vgl. Rn. 168-172)

5.                     Gerichtliches Verfahren – Prüfung der Begründetheit vor Prüfung der Zulässigkeit – Zulässigkeit (vgl. Rn. 190)

6.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Tragweite (vgl. Rn. 195)

7.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Vollumfängliche Klageabweisung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 286)

8.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 287)

9.                     Gerichtliches Verfahren – Kosten – Tragung – Außergewöhnliche Gründe – Klägerin, die von der Beklagten veranlasst wird, wegen der unzureichenden Begründung der streitigen Entscheidung Klage zu erheben (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 87 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 301, 302)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2009 mitgeteilten Entscheidung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, ihre im Rahmen der Ausschreibung Nr. 10017 (CORDIS) zu Los B, „Redaktionelle und Veröffentlichungsdienste“, und Los C, „Erbringung neuer digitaler Informationsdienste“, eingereichten Angebote abzulehnen und ihr im Rahmen derselben Ausschreibung zu Los E, „Entwicklung und Pflege von zentralen Diensten“, eingereichtes Angebot an die dritte Position zu setzen, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt 90 % ihrer Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission, während diese 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis trägt.