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Klage, eingereicht am 24. August 2009 - Colegio Oficial de Farmacéuticos de Valencia/Kommission

(Rechtssache T-337/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Colegio Oficial de Farmacéuticos de Valencia (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Navarro Varona)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2009, mit der dieses Organ den Zugang zu den von MICOF im Erstantrag von 23. Oktober 2008 und im Zweitantrag vom 19. Januar 2009 beantragten Informationen teilweise verweigerte, nach den Art. 230 EG und 231 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die MICOF in diesem Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gerichtet, mit der der Zugang zu bestimmten Dokumenten, die die Beraterin ECORYS Nederland BV zur Vorbereitung des an die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen der Beklagten gerichteten Berichts "Study of regulatory restrictions in the field of pharmacies" vom 22. Juni 2007 erstellte, teilweise verweigert wird.

Der Kläger macht als Klagegrund eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission1 geltend.

Dazu wird ausgeführt, die angefochtene Entscheidung

sei nicht mit Gründen versehen;

lege die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, unrichtig aus;

sei offensichtlich fehlerhaft begründet, da sie ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht berücksichtige;

halte die für die Beantwortung des Zweitantrags auf Zugang zu den Unterlagen vorgesehenen Fristen nicht ein.

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1 - ABl. L 145 vom 31. Mai 2001, S. 43.