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Klage, eingereicht am 29. Mai 2007 - Ashoka / HABM (DREAM IT, DO IT!)

(Rechtssache T-186/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ashoka (Arlington, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Link und A. Jaeger-Lenz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. März 2007 (Sache R 635/2006-1) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "DREAM IT, DO IT!" für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 45 - Anmeldung Nr. 3 844 792

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, denn die angemeldete Marke werden von den angesprochenen Verkehrskreisen als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrgenommen, da sie im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den Verkehrsgepflogenheiten als Bezeichnung für die von ihr erfassten Dienstleistungen nicht üblich geworden sei.

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