Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. April 2014 –
Farmaceutisk Laboratorium Ferring/HABM – Tillotts Pharma (OCTASA)
(Rechtssache T‑501/12)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OCTASA – Ältere nationale Wortmarken PENTASA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 19-21, 33, 67)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums – Pharmazeutische Erzeugnisse (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 22-24)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken OCTASA und PENTASA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 25, 31, 69)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 1214/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S und der Tillotts Pharma AG |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. September 2012 (Sache R 1214/2011‑4) wird aufgehoben. |
2. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S entstanden sind. |
3. | | Die Tillotts Pharma AG trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Farmaceutisk Laboratorium Ferring entstanden sind. |