Language of document : ECLI:EU:T:2014:185





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 31. März 2014 – SACBO/Kommission und INEA

(Rechtssache T‑270/13)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinschaftszuschuss zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze – Keine unmittelbare Betroffenheit – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Entscheidung einer Exekutivagentur der Europäischen Union, bestimmte Kosten, die anlässlich der Realisierung eines Projekts entstanden sind, für das ein Gemeinschaftszuschuss gewährt wurde, nicht als beihilfefähig anzusehen – Unmittelbare Betroffenheit der Einrichtung, die mit der Durchführung dieses Projekts betraut ist – Fehlen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 20, 21, 24-32, 36)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 38-49)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA) vom 18. März 2013 über bestimmte Kosten, die anlässlich der Erstellung einer Machbarkeitsstudie über die Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) entstanden sind, nachdem die Kommission der Ente Nazionale per l’Aviazione Civile (ENAC, italienische nationale Zivilluftfahrtbehörde) einen Gemeinschaftszuschuss gewährt hatte

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über den Streithilfeantrag der Republik Polen braucht nicht entschieden zu werden.

3.

Die Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA).