Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 31. März 2014 – SACBO/Kommission und INEA
(Rechtssache T‑270/13)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinschaftszuschuss zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze – Keine unmittelbare Betroffenheit – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Handlung – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Entscheidung einer Exekutivagentur der Europäischen Union, bestimmte Kosten, die anlässlich der Realisierung eines Projekts entstanden sind, für das ein Gemeinschaftszuschuss gewährt wurde, nicht als beihilfefähig anzusehen – Unmittelbare Betroffenheit der Einrichtung, die mit der Durchführung dieses Projekts betraut ist – Fehlen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 20, 21, 24-32, 36)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 38-49)
Gegenstand
| Nichtigerklärung der Entscheidung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA) vom 18. März 2013 über bestimmte Kosten, die anlässlich der Erstellung einer Machbarkeitsstudie über die Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio (Italien) entstanden sind, nachdem die Kommission der Ente Nazionale per l’Aviazione Civile (ENAC, italienische nationale Zivilluftfahrtbehörde) einen Gemeinschaftszuschuss gewährt hatte |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Über den Streithilfeantrag der Republik Polen braucht nicht entschieden zu werden. |
3. | | Die Società per l’aeroporto civile di Bergamo-Orio al Serio SpA (SACBO SpA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Exekutivagentur für Innovation und Netze (INEA). |