Language of document : ECLI:EU:T:2014:183





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 19. März 2014 – Club Hotel Loutraki u. a./Kommission

(Rechtssache T‑57/13)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Betrieb von Videolotterie-Automaten – Gewährung einer ausschließlichen Lizenz durch die Hellenische Republik – Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wurde – An die Kläger gerichtetes Schreiben – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen, die ein Beschwerdeführer anfechten kann, der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rügt – Schriftliche Mitteilung der Kommission an den Beschwerdeführer, dass sie es abgelehnt hat, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten – Ausschluss (Art. 108 AEUV Abs. 2 und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 21-25)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 29. November 2012 zu einer Beschwerde der Kläger enthalten sein soll, mit der das Vorliegen einer angeblich von den griechischen Behörden an OPAP bewilligten staatlichen Beihilfe geltend gemacht worden war

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Club Hotel Loutraki AE, Vivere Entertainment AE, Theros International Gaming, Inc., Elliniko Casino Kerkyras, Casino Rodos und Porto Carras AE werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und dem Organismos Prognostikon Agonon Podosfairou AE (OPAP) entstandenen Kosten zu tragen.

3.

Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.