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Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 – Gemeente Eindhoven/Kommission

(Rechtssache T-370/13)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gemeente Eindhoven (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal, M. van Heezik und L. Parret)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss, soweit er die Transaktion zwischen der Klägerin und dem PSV betrifft, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den Beschluss der Kommission vom 6. März 2013 (SA.33584 [2013/C] [ex 2011/NN] – Beihilfen für bestimmte niederländische Profifußballvereine im Zeitraum 2008–2011) (ABl. C 116, S. 19).

Zur Stützung ihrer Klage macht sie vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung einschließlich des Sorgfaltsgrundsatzes.

Am 26. und 28. Juli 2011 seien der Kommission Informationen zugeleitet worden, woraufhin an die niederländischen Behörden keine weiteren Fragen gerichtet worden seien. Am 6. März 2013 habe die Kommission entschieden, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Aufgrund der großen Zeitspanne (18 Monate) und des Unterlassens weiterer (inhaltlicher) Rücksprache habe die Kommission als Folge ihres eigenen Handelns und Unterlassens im Zeitpunkt der Eröffnung des förmlichen Verfahrens kein vollständiges Bild der relevanten Tatsachen gehabt.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Rechtssicherheit

Mit diesem Klagegrund trägt die Klägerin vor, sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Transaktion im Rahmen der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand1 beurteilt werde, wie das auch zuvor bei der Beurteilung gleichartiger Transaktionen durch die Kommission der Fall gewesen sei.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

Die Kommission habe dadurch, dass sie das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, ohne dass es begründete Zweifel im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/19992 und der Rechtsprechung gegeben habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Indem sie trotz sich stellender weiterer Fragen einen Standpunkt in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einnehme, verkenne die Kommission auch den vorläufigen Charakter eines Beschlusses nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999.

Dritter Klagegrund: Unzureichende und/oder falsche Begründung

An den vorstehenden Klagegrund des Bestehens eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers anschließend beruft sich die Klägerin schließlich darauf, dass der angefochtene Beschluss nicht der Begründungspflicht der Kommission aus Art. 296 AEUV genüge.

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1 Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S. 3).

2 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).