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Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 – Moonlight/HABM – Lampenwelt (Moon)

(Rechtssache T-374/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Moonlight GmbH (Wehr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und M. Nielen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lampenwelt GmbH & Co. KG (Schlitz, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Mai 2013 in der Sache R 676/2012-4 aufzuheben und das HABM dazu zu verpflichten, den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 084 081 zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Moon“ für Waren der Klasse 11 – Gemeinschaftsmarke Nr. 6 084 081

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Lampenwelt GmbH & Co. KG

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe der Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009