Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 – Moonlight/HABM – Lampenwelt (Moon)
(Rechtssache T-374/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Moonlight GmbH (Wehr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und M. Nielen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lampenwelt GmbH & Co. KG (Schlitz, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Mai 2013 in der Sache R 676/2012-4 aufzuheben und das HABM dazu zu verpflichten, den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 084 081 zurückzuweisen;
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Moon“ für Waren der Klasse 11 – Gemeinschaftsmarke Nr. 6 084 081
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Lampenwelt GmbH & Co. KG
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe der Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009