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Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2021 von Ryanair DAC gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 14. April 2021 in der Rechtssache T-379/20, Ryanair/Kommission (SAS, Schweden; Covid-19)

(Rechtssache C-320/21 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Ryanair DAC (Prozessbevollmächtigte: E. Vahida und F.-C. Laprévote, avocats, S. Rating, abogado, I.-G. Metaxas-Maranghidis, dikigoros, sowie V. Blanc, avocate)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik, Königreich Schweden, SAS AB

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

gemäß den Art. 263 und 264 AEUV den Beschluss C(2020) 2784 final der Kommission vom 24. April 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57061 (2020/N) – Schweden – Ausgleich für den Schaden, der Scandinavian Airlines durch den COVID-19-Ausbruch entstanden ist, für nichtig zu erklären; und

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten von Ryanair aufzuerlegen und den Streithelfern im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren (falls vorhanden) ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, die Kommission habe gegen das Erfordernis verstoßen, dass eine nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV gewährte Beihilfe nicht dazu diene, den einem einzigen Geschädigten entstandenen Schaden zu ersetzen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den der SAS AB durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Schaden einen Rechtsfehler und eine offensichtliche Verfälschung des Sachverhalts begangen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, es sei ungerechtfertigterweise gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler und eine offensichtliche Verfälschung des Sachverhalts begangen, als es das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, es sei gegen die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen worden.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe insofern einen Rechtsfehler und eine offensichtliche Verfälschung des Sachverhalts begangen, als es kein förmliches Prüfverfahren eröffnet habe.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe insofern einen Rechtsfehler und eine offensichtliche Verfälschung des Sachverhalts begangen, als es seine Entscheidung unzureichend begründet habe.

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