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Klage, eingereicht am 12. Mai 2006 - Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament

(Rechtssache T-132/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Koldo Gorostiaga Atxalandabaso (Saint Pierre-d'Irube, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rouget)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge des Klägers

Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung des Generalsekretärs vom 22. März 2006;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der eigenen Kosten und der Kosten des Klägers.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 22. Dezember 2005 erließ das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der vom Kläger, einem ehemaligen Abgeordneten des Europäischen Parlaments, eingereichten Klage ein Urteil (Rechtssache T-146/04, Koldo Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament1), mit dem es wegen eines Verfahrensfehlers die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2004 über die Rückforderung der Beträge, die dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütungen für die Mitglieder gezahlt worden waren, für nichtig erklärte, soweit mit ihr angeordnet wurde, dass die Rückforderung des vom Kläger geschuldeten Betrages im Wege der Aufrechnung erfolgen sollte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Im Anschluss an dieses Urteil erließ der Generalsekretär des Europäischen Parlaments am 22. März 2006 eine neue Entscheidung, mit der die dem Kläger gezahlten Beträge im Wege der Aufrechnung zurückgefordert wurden. Dabei handelt es sich um die angefochtene Entscheidung.

Zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger erstens geltend, dass die Rechtskraft verletzt worden sei, weil das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht mit dem Urteil des Gerichts vom 22. Dezember 2005 vereinbar sei. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Regelung über die Kostenerstattung und die Vergütungen für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, insbesondere deren Artikel 27 Absätze 2 und 3, gerügt. Außerdem liege ein Fall höherer Gewalt vor, da er keinen Zugang zu seiner Buchhaltung gehabt habe und die Behörden eines der Mitgliedstaaten ihm einen während eines anderen Verfahrens beschlagnahmten Betrag nicht herausgegeben hätten. Zudem seien wesentliche Formvorschriften verletzt worden, da die Konsultationsverfahren bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß befolgt worden seien. Die angefochtene Entscheidung verletze auch die Grundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung. Ferner rügt der Kläger eine Verletzung der Begründungspflicht und die Missachtung der Vorschriften über die Mitteilung der Entscheidungen durch die Organe unter Verstoß gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis. Schließlich macht er einen Ermessensmissbrauch und eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung geltend.

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1 - Slg. 2005, II-0000.