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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2022 von Grupa Azoty S.A., Azomureș SA und Lipasmata Kavalas LTD Ypokatastima Allodapis gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 29. November 2021 in der Rechtssache T-726/20, Grupa Azoty u. a./Kommission

(Rechtssache C-73/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Grupa Azoty S.A., Azomureș SA und Lipasmata Kavalas LTD Ypokatastima Allodapis (vertreten durch Rechtsanwälte D. Haverbeke, L. Ruessmann und P. Sellar)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und

den Antrag der Rechtsmittelführerinnen gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021“ vom 25. September 20201 für zulässig zu erklären, oder

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss mit der Begründung aufzuheben, dass das Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Prüfung der Begründetheit der Klage hätte vorbehalten müssen, und

die Sache zur Prüfung der Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen, und

den Rechtsmittelführern die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu erstatten, und

die Frage der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht vorzubehalten, bis es seine Prüfung der Klage abgeschlossen hat.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf zwei Gründe gestützt.

1. Begründungsmangel:

Das Gericht habe gegen seine die Verpflichtung zur hinreichenden Begründung verstoßen. Erstens sei es in den Rn. 34 bis 48 und 49 bis 51 des angefochtenen Beschlusses nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen und habe den Sachverhalt der ihm vorliegenden Rechtssache nicht ermittelt. Zweitens habe das Gericht nicht dargelegt, warum nur Entscheidungen der Kommission, die auf der Grundlage eines bestimmten Sekundärrechtsakts erlassen worden seien, für die Rechtsmittelführerinnen unmittelbar von Belang sein könnten. Dies betreffe Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses.

2. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht unmittelbar betroffen seien.

Das Gericht verweise auf die ständige Rechtsprechung, um das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit in den Rn. 26 bis 30 des angefochtenen Beschlusses zu erläutern. Im Rahmen der Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit müsse das Gericht den Inhalt, die Art, den Zweck und den Wesensgehalt des angefochtenen Rechtsakts sowie den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den er sich einfügt, beurteilen. Das Gericht habe das Erfordernis der „unmittelbaren Betroffenheit“ gemäß Art. 263 AEUV rechtsfehlerhaft beurteilt, indem es dies nicht getan habe. Dies betreffe die Rn. 34 bis 48 des angefochtenen Beschlusses. Das Gericht habe eine Situation geschaffen, in der den Rechtsmittelführerinnen kein Rechtsbehelf verbleibe. Es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit nicht beachtet und nicht richtig angewandt habe.

Hilfsweise hätte das Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit bis zur Prüfung der Begründetheit der Klage zurückstellen müssen.

Das Gericht sei nach Art. 130 Abs. 7 und 8 seiner Verfahrensordnung verpflichtet, die Entscheidung über eine Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorzubehalten, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, und anschließend neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens zu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung lägen solche besonderen Umstände vor, wenn ein Vorbehalt im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich sei.

Das Gericht sei verpflichtet gewesen, Art, Inhalt und Kontext des angefochtenen Rechtsakts zu beurteilen, um festzustellen, ob dieser die Rechtsmittelführer unmittelbar betrifft. Zu diesem Zweck sei der Inhalt des Rechtsakts zu prüfen und festzustellen, ob er den Mitgliedstaaten eigenständige rechtliche Verpflichtungen auferlegt. Diese Beurteilung überschneide sich mit der Prüfung der Begründetheit des ersten Klagegrundes betreffend die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass von Anhang I des angefochtenen Rechtsakts. Das Gericht habe dadurch, dass es seine Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission nicht bis zur Prüfung der Begründetheit vorbehalten habe, gegen Art. 130 Abs. 7 und 8 seiner Verfahrensordnung verstoßen.

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1 ABl. 2020 C 317, S. 5.