Language of document : ECLI:EU:C:2024:336

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

18. April 2024(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Neue Berechnungsregeln – Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie außerhalb der in Anhang II zum AEU‑Vertrag genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt – Grundsatz der Gleichbehandlung“

In den verbundenen Rechtssachen C‑567/22 P bis C‑570/22 P

betreffend vier Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. August 2022,

Vasile Dumitrescu, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Berchem-Sainte-Agathe (Belgien),

Guido Schwarz, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Brüssel (Belgien) (C‑567/22 P),

YT, Beamter der Europäischen Kommission,

YU, Beamter der Europäischen Kommission (C‑568/22 P),

YV, Beamter der Europäischen Kommission (C‑569/22 P),

ZA, Beamter des Gerichtshofs der Europäischen Union (C‑570/22 P),

vertreten durch L. Levi und J.‑N. Louis, Avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

YW,

YZ,

Kläger im ersten Rechtszug (C‑569/22 P),

YY,

Kläger im ersten Rechtszug (C‑570/22 P),

Europäische Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug (C‑567/22 P bis C‑569/22 P),

Gerichtshof der Europäischen Union, vertreten durch J. Inghelram und A. Ysebaert als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug (C‑570/22 P),

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Taneva und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer, X. Chamodraka und T. Verdi als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen Herr Vasile Dumitrescu und Herr Guido Schwarz (C‑567/22 P), YT und YU (C‑568/22 P), YV (C‑569/22 P) sowie ZA (C‑570/22 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführer) jeweils die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T‑531/16, im Folgenden: in der Rechtssache C‑567/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:362), vom 15 Juni 2022, YT und YU/Kommission (T‑532/16, im Folgenden: in der Rechtssache C‑568/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T‑533/16, im Folgenden: in der Rechtssache C‑569/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T‑545/16, im Folgenden: in der Rechtssache C‑570/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:366) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission (T‑531/16 bis T‑533/16) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (T‑545/16), ab dem 1. Januar 2014 die zur Aufrechterhaltung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährte Erstattung der jährlichen Reisekosten zu kürzen oder zu streichen, abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Altes Statut

2        Anhang VII („Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen“) des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) enthielt einen Abschnitt 3 („Kostenerstattung“), dessen Unterabschnitt C („Reisekosten“) die Art. 7 und 8 dieses Anhangs umfasste. Art. 7 Abs. 1 sah vor, dass der Beamte in verschiedenen Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die tatsächlich mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hatte. Art. 7 Abs. 3 bestimmte:

„Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.

…“

3        Art. 8 des Anhangs sah vor:

(1)      Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.

(2)      Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Einberufungs- oder Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde …

(4)      Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. …

…“

 Statut

4        Das Statut der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 (im Folgenden: Statut) gilt gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung vorbehaltlich einiger seiner Bestimmungen, die von den vorliegenden verbundenen Rechtssachen nicht betroffen sind, seit dem 1. Januar 2014.

5        In den Erwägungsgründen 2, 12 und 24 der Verordnung heißt es:

„(2)      [Es] müssen Rahmenbedingungen sichergestellt werden, die es ermöglichen, aus den Reihen der Bürger der Mitgliedstaaten hochqualifiziertes und mehrsprachiges Personal auf möglichst breiter geografischer Grundlage und unter gebührender Berücksichtigung eines ausgewogenen Verhältnisses von Männern und Frauen anzuziehen, einzustellen und zu halten, die unabhängig sind und höchsten beruflichen Standards gerecht werden, und dieses Personal muss in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben möglichst wirkungsvoll und effizient zu erfüllen. In dieser Hinsicht müssen die derzeitigen Schwierigkeiten der Organe, Beamte und Bedienstete aus bestimmten Mitgliedstaaten einzustellen, überwunden werden.

(12)      Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen betont, dass die Notwendigkeit der kurz‑, mittel- und langfristigen Haushaltskonsolidierung besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen und ihrer Bediensteten erfordert, um die Effizienz und Effektivität zu steigern und sich an das sich wandelnde wirtschaftliche Umfeld anzupassen. Mit diesem Aufruf wurde konkret das Ziel des Vorschlags der Kommission zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union von 2011 bekräftigt, das darin bestand, für Kosteneffizienz zu sorgen, wobei festgestellt wurde, dass die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union derzeit steht, von jeder öffentlichen Verwaltung und allen öffentlich Bediensteten eine Erhöhung der Effizienz und eine Anpassung an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa verlangen. Außerdem forderte der Europäische Rat, dass als Teil der Reform des Statuts die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge des gesamten Personals der Organe der Union im Wege der Methode für zwei Jahre ausgesetzt und die neue Solidaritätsabgabe als Teil der Reform der Methode zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge wieder eingeführt wird.

(24)      Die Bestimmungen über die Reisetage und die jährliche Reisekostenerstattung für die Reise zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort sollten im Interesse der Vereinfachung und Transparenz modernisiert, gestrafft und mit der dienstlichen Tätigkeit im Ausland verknüpft werden. Insbesondere sollten die jährlichen Reisetage durch Heimaturlaub ersetzt und auf höchstens zweieinhalb Tage beschränkt werden.“

6        In Art. 91 Abs. 1 ist Folgendes geregelt:

„Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.“

7        Der Anhang VII des Statuts trägt den Titel „Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen“. Dieser Anhang enthält einen Abschnitt 3 („Kostenerstattung“), dessen Unterabschnitt C („Reisekosten“) die Art. 7 und 8 dieses Anhangs umfasst. Art. 7 Abs. 1 sieht vor, dass der Bedienstete in verschiedenen Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten hat. Art. 7 Abs. 4 bestimmt:

„Der Herkunftsort des Beamten wird bei seinem Dienstantritt grundsätzlich unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder – auf ausdrücklichen und ordnungsgemäß begründeten Antrag – unter Berücksichtigung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Beamten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Beamten nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Beamten ordnungsgemäß belegt wird.

…“

8        In Art. 8 des Anhangs VII des Statuts heißt es:

„(1)      Beamte, die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, haben innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Grenzen für sich und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 [dieses Anhangs] einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7 [dieses Anhangs].

(2)      Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde.

Liegt der nach Artikel 7 [dieses Anhangs] definierte Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum [AEU‑]Vertrag … genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [(EFTA)], so liegt der Pauschalvergütung eine anhand der Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnete Kilometervergütung zugrunde. …

(4)      Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. …

…“

 Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

9        Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, wie sie in den angefochtenen Urteilen dargestellt wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

10      Die Kläger sind Beamte eines Organs der Union, und zwar der Kommission (Rechtssachen C‑567/22 P bis C‑569/22 P) bzw. des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rechtssache C‑570/22 P). Sie alle haben einen Ort der dienstlichen Verwendung, der innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats liegt, und einen Herkunftsort, der außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sowie außerhalb der in Anhang II zum AEU‑Vertrag genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der EFTA-Mitgliedstaaten liegt.

11      Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 bestimmte das Organ, bei dem sie jeweils beschäftigt sind, den Betrag, der ihnen gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts als Pauschalvergütung der Kosten der Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort zusteht. Nach dieser Bestimmung wird diese Vergütung nunmehr nach einer Kilometertabelle anhand der Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

12      Die sich aus dieser Bestimmung ergebende Methode zur Berechnung der Vergütung bedeutete für jeden der Rechtsmittelführer eine erhebliche Kürzung gegenüber dem Betrag, auf den er nach Art. 8 des Anhangs VII des alten Statuts Anspruch hatte, und reichte sogar bis zum Wegfall der Pauschalvergütung für Beamte, deren Dienstort weniger als 201 km von der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen, entfernt war.

 Klagen vor dem Gericht und angefochtene Urteile

13      Nachdem die Rechtsmittelführer erfolglos Beschwerde gegen die Entscheidungen eingelegt hatten, mit denen erstmals der Betrag der Pauschalvergütung der Reisekosten festgesetzt worden war, auf den sie nach Art. 8 des Anhangs VII des Statuts Anspruch hatten, erhoben sie gegen diese Entscheidungen vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst Aufhebungsklagen, die anschließend auf das Gericht übertragen wurden.

14      Im Rahmen der Klage in der Rechtssache T‑531/16 stellten die betreffenden Rechtsmittelführer fünf Anträge, mit denen sie im Wesentlichen begehrten,

–        die Entscheidung, mit der die Kommission erstmals Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts auf sie angewandt hatte, aufzuheben,

–        jede Entscheidung, die die Kommission unter Anwendung dieser Bestimmung ab dem Jahr 2015 ihnen gegenüber erlassen hatte, aufzuheben,

–        die Entscheidungen, mit denen die Kommission ihre Beschwerden zurückgewiesen hatte, aufzuheben,

–        die Kommission zu verurteilen, ihre Kosten der jährlichen Reise an ihren Herkunftsort in Höhe ihrer tatsächlichen Kosten und auf der Grundlage von Art. 8 des Anhangs VII des alten Statuts zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, sowie

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15      Im Rahmen der Aufhebungsklagen in den Rechtssachen T‑532/16, T‑533/16 und T‑545/16 stellten die betreffenden Rechtsmittelführer drei Anträge, mit denen sie im Wesentlichen begehrten,

–        die Entscheidung aufzuheben, mit der das in der jeweiligen Rechtssache beklagte Organ, d. h. die Kommission bzw. der Gerichtshof der Europäischen Union, erstmals Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts auf sie angewandt hatte,

–        die Entscheidungen, mit denen dieses Organ ihre Beschwerden zurückgewiesen hatte, aufzuheben und

–        diesem Organ die Kosten aufzuerlegen.

16      In jeder der Rechtssachen, in denen die angefochtenen Urteile ergingen, wies das Gericht zunächst die Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden zurück, nachdem es festgestellt hatte, dass diese Entscheidungen keinen eigenständigen Inhalt hätten.

17      Außerdem wies es mit dem in der Rechtssache C‑567/22 P angefochtenen Urteil zum einen den zweiten Klageantrag auf Aufhebung künftiger Entscheidungen der Kommission angesichts deren hypothetischen Charakters, da es sich um noch nicht erlassene Rechtsakte handele, als unzulässig zurück. Zum anderen wies es den vierten Klageantrag, soweit er auf die Verurteilung dieses Organs zur Zahlung der jährlichen Reisekosten auf der Grundlage der Bestimmungen des alten Statuts gerichtet war, mit der Begründung als unzulässig zurück, dass es ihm nicht zustehe, der Verwaltung im Rahmen der auf Art. 91 des Statuts beruhenden Rechtmäßigkeitskontrolle Anordnungen zu erteilen.

18      Sodann prüfte das Gericht in jeder der Rechtssachen, in denen die angefochtenen Urteile ergingen, die Klagegründe, die die Rechtsmittelführer zur Stützung ihres ersten Klageantrags vorbrachten, der darauf gerichtet war, die Entscheidungen, mit denen die betreffenden beklagten Organe erstmals Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts auf die Rechtsmittelführer angewandt hätten, im Wesentlichen aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung aufzuheben.

19      Mit diesen Klagegründen rügten sie erstens einen Verstoß gegen Art. 45 AEUV, zweitens in der Rechtssache T‑531/16 einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, drittens eine Verkennung des Zwecks von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts – in der Rechtssache T‑531/16 in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz des Rechts des Beamten, persönliche Beziehungen zu dem Ort seiner wesentlichen Interessen aufrechtzuerhalten, und mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) –, sowie viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte. Das Gericht wies alle diese Klagegründe und daher den ersten Klageantrag zurück.

20      Folglich wies das Gericht in dem in der Rechtssache C‑567/22 P angefochtenen Urteil auch den Antrag der betreffenden Rechtsmittelführer zurück, die Kommission zur Erstattung ihrer Kosten der jährlichen Reise an ihren Herkunftsort auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Kosten zu verurteilen.

21      Daher wie das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T‑531/16 bis T‑533/16 und T‑545/16 in vollem Umfang ab.

22      Schließlich verurteilte das Gericht die Rechtsmittelführer in jeder dieser Rechtssachen zur Tragung der Kosten.

 Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

23      Mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑567/22 P bis C‑569/22 P beantragen die betreffenden Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        ihren beim Gericht erhobenen Aufhebungsklagen in vollem Umfang stattzugeben und

–        der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel in diesen Rechtssachen zurückzuweisen und den betreffenden Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

25      Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union, die als Streithelfer im ersten Rechtszug gemäß Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht haben, beantragen ebenfalls, die Rechtsmittel in diesen Rechtssachen zurückzuweisen und den betreffenden Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

26      Mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑570/22 P beantragt der betreffende Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        seiner beim Gericht erhobenen Aufhebungsklage in vollem Umfang stattzugeben und

–        dem Gerichtshof der Europäischen Union die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

27      Der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt, das Rechtsmittel in dieser Rechtssache zurückzuweisen und dem betreffenden Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

28      Das Parlament und der Rat beantragen ebenfalls, das Rechtsmittel in dieser Rechtssache zurückzuweisen und dem betreffenden Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

29      Der Vizepräsident des Gerichtshofs hat am 24. Mai 2023 gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfahrensordnung entschieden, die Rechtssachen C‑567/22 P bis C‑570/22 P zu einem etwaigen gemeinsamen mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

 Zu den Rechtsmitteln

30      Die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑567/22 P stützen ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 45 AEUV, einen Begründungsmangel, eine fehlerhafte rechtliche Würdigung und eine Verfälschung des Akteninhalts, zweitens eine Verkennung des Zwecks von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts, einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Rechts des Beamten, persönliche Beziehungen zum Ort seiner wesentlichen Interessen aufrechtzuerhalten, einen Verstoß gegen die Art. 7 und 8 der Charta und eine Verfälschung des Akteninhalts sowie drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügen.

31      Die Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C‑568/22 P bis C‑570/22 P stützen ihre Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, von denen der erste mit dem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑567/22 P identisch ist; mit dem zweiten wird eine Verkennung des Zwecks von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts sowie ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerügt.

32      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum einen den zweiten und den dritten sowie teilweise den vierten Klageantrag der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T‑531/16 und zum anderen den zweiten Klageantrag in den Rechtssachen T‑532/16, T‑533/16 und T‑545/16 auf der Grundlage der in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen zurückgewiesen hat – jeweils in den Rn. 26 bis 28 des in der Rechtssache C‑567/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 22 des in der Rechtssache C‑568/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 23 des in der Rechtssache C‑569/22 P angefochtenen Urteils und in Rn. 22 des in der Rechtssache C‑570/22 P angefochtenen Urteils.

33      Zwar beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung der angefochtenen Urteile auch insoweit, als diese Anträge zurückgewiesen worden sind, doch ist festzustellen, dass diese Erwägungen als solche im Rahmen der Rechtsmittel nicht beanstandet werden und von keinem zu deren Stützung vorgebrachten Rechtsmittelgrund betroffen sind.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung eine Rechtsmittelschrift die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente sowie eine kurze Darstellung dieser Gründe enthalten muss.

35      Nach der Rechtsprechung müssen die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Aufhebung der beanstandeten Teile des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils stützen, genau bezeichnet werden; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Daraus folgt, dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑567/22 P als unzulässig zurückzuweisen ist, soweit es auf die Aufhebung des in dieser Rechtssache angefochtenen Urteils in Bezug auf die Zurückweisung des zweiten und dritten Klageantrags der Klage in der Rechtssache T‑531/16 sowie des vierten Klageantrags dieser Klage – mit dem die Verurteilung der Kommission zur Zahlung der jährlichen Reisekosten auf der Grundlage der Bestimmungen des alten Statuts beantragt wurde – gerichtet ist, da keine Angaben zu den Gesichtspunkten gemacht wurden, auf die sich das Rechtsmittel insoweit stützt.

37      Aus demselben Grund sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑568/22 P bis C‑570/22 P als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie auf die Aufhebung der in diesen Rechtssachen angefochtenen Urteile in Bezug auf die Zurückweisung des zweiten Klageantrags der Klagen in den Rechtssachen T‑532/16, T‑533/16 und T‑545/16 gerichtet sind.

38      Folglich sind die Rechtsmittel in der Sache zu prüfen, soweit sie auf die Aufhebung der angefochtenen Urteile in Bezug auf den ersten Klageantrag gerichtet sind, mit dem jeder Rechtsmittelführer, soweit er betroffen war, die Aufhebung der Entscheidung beantragte, mit der das Organ, dessen Beamter er ist, erstmals Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts auf ihn angewandt hatte.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund jedes der Rechtsmittel

39      Der erste Rechtsmittelgrund jedes der Rechtsmittel umfasst im Wesentlichen drei Teile, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 45 AEUV, zweitens ein Begründungsmangel und drittens eine Verfälschung des Akteninhalts sowie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung gerügt werden.

40      Mit dem ersten Teil machen die Rechtsmittelführer in erster Linie geltend, das Gericht habe den zur Stützung ihrer Aufhebungsklage vorgebrachten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 45 AEUV nur in Bezug auf ihr Vorbringen geprüft, dass Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beinhalte, obwohl sie ins Feld geführt hätten, dass letztere Bestimmung auch eine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstelle; die Prüfung ihres Klagegrundes unter diesem Gesichtspunkt hätte eine spezifische Analyse erfordert. Damit habe das Gericht es unterlassen, auf den ihm vorgelegten Klagegrund einzugehen, und somit gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

41      Mit einer im Rahmen dieses ersten Teils hilfsweise erhobenen Rüge machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe jedenfalls einen Rechtsfehler begangen, indem es das in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts enthaltene Kriterium der Staatsangehörigkeit für rechtmäßig befunden habe, ohne die Zulässigkeit und die Verhältnismäßigkeit dieses Kriteriums im Hinblick auf den Zweck dieser Bestimmung geprüft zu haben.

42      Mit dem zweiten Teil machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen „Begründungsfehler“ begangen, indem es sich unzutreffend auf Rn. 51 des Urteils vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission (C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240), bezogen habe.

43      Mit dem dritten Teil werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Bestandteil der Akten verfälscht und zwei Fehler bei der rechtlichen Würdigung begangen zu haben, und zwar den ersten, indem es die Fälle von 756 Beamten oder sonstigen Bediensteten, deren Herkunftsort am 1. Januar 2015 außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegen habe, als „Grenzfälle“ eingeordnet habe, und den zweiten – in Bezug auf die Folgen der Verwendung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts –, indem es die erhebliche oder sogar fast vollständige Kürzung der Zahlung der Reisekosten an diese Beamten als „zufällige Unzuträglichkeiten“ qualifiziert habe.

 Zur Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in Bezug auf einen Begründungsmangel

–       Vorbringen der Parteien

44      Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführer in erster Linie einen Begründungsmangel; dies ist zuerst zu prüfen. Mit dieser Rüge machen sie geltend, dass das Gericht es unterlassen habe, über ihr Vorbringen zum Vorliegen einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu entscheiden, da es ihren Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 45 AEUV nur unter dem Gesichtspunkt ihres Vorbringens zum Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geprüft habe.

45      Die beklagten Organe halten diese Rüge für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

46      Es ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. November 2022, Thunus u. a./EIB, C‑91/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:928, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Art. 45 AEUV, der in jeder der bei ihm erhobenen Aufhebungsklagen geltend gemacht wurde, festgestellt, dass, „[s]oweit die Rechtsmittelführer geltend machen, dass [Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts] eine Beschränkung darstelle, da [er] sie davon abhalte, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch zu machen, um eine Stelle im europäischen öffentlichen Dienst anzunehmen, … festzustellen [ist], dass sich dieses Vorbringen mit dem Vorbringen zur angeblich diskriminierenden Natur dieser [Bestimmung] überschneidet, da sie eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitsbedingungen einführen würde“.

48      Mit diesen Erwägungen hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum Vorliegen einer Beschränkung ausdrücklich berücksichtigt, aber eine Analyse vorgenommen, die es dazu veranlasst hat, dieses Vorbringen zusammen mit dem Vorbringen zu prüfen, mit dem die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend machten.

49      Folglich ist die Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in Bezug auf einen Begründungsmangel als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in Bezug auf einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

–       Vorbringen der Parteien

50      Mit der im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes hilfsweise erhobenen Rüge, die sodann zu prüfen ist, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es das in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts enthaltene Kriterium der Staatsangehörigkeit unter Bezugnahme auf das Ziel der Verordnung Nr. 1023/2013 und auf der Grundlage von Gründen, die sich aus budgetären, administrativen und personalpolitischen Erwägungen ergäben und die es als legitim angesehen habe, für rechtmäßig befunden habe, ohne zu prüfen, ob dieses Kriterium im Hinblick auf den Zweck dieses Art. 8, nämlich die Gewährung von Vergünstigungen, die es den betreffenden Beamten und den unterhaltsberechtigten Personen ermöglichen sollen, zumindest einmal pro Jahr an ihren Herkunftsort zu reisen, zulässig und verhältnismäßig sei.

51      Diese Rüge betrifft insbesondere die Rn. 72 bis 78 des in der Rechtssache C‑567/22 P angefochtenen Urteils, die Rn. 38 bis 41 und 57 bis 59 des in der Rechtssache C‑568/22 P angefochtenen Urteils, die Rn. 39 bis 42 und 62 bis 64 des in der Rechtssache C‑569/22 P angefochtenen Urteils, sowie die Rn. 38 bis 41 und 60 bis 62 des in der Rechtssache C‑570/22 P angefochtenen Urteils.

52      Hierzu tragen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen vor, dass Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts eine direkte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte und das Gericht den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verkannt habe, indem es die Gründe, die es als diejenige ausgemacht habe, die zum Erlass dieser Bestimmung geführt hätten, als legitim angesehen habe, ohne die Verhältnismäßigkeit dieser Bestimmung und die Angemessenheit des in ihr enthaltenen, auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Kriteriums im Hinblick auf das mit Art. 8 verfolgte Ziel zu prüfen.

53      Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht nicht geprüft, ob dieses Kriterium im Hinblick auf die Möglichkeit für die betreffenden Beamten, im Einklang mit dem insoweit einschlägigen allgemeinen Grundsatz des europäischen öffentlichen Dienstes zumindest einmal pro Jahr an ihren Herkunftsort zu reisen, um dort familiäre, soziale und kulturelle Verbindungen aufrechtzuerhalten, geeignet oder angemessen sei.

54      Die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑568/22 P machen geltend, sie hätten, obwohl der Herkunftsort von beiden im mehr als 11 000 km von Brüssel (Belgien) – dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung – entfernten Buenos Aires (Argentinien) festgelegt worden sei, unterschiedliche Beträge als Vergütung der Reisekosten erhalten, die anhand der Entfernung zwischen Brüssel und Rom (Italien) bzw. Madrid (Spanien), d. h. den Hauptstädten der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie jeweils besäßen, berechnet worden seien, wobei diese Entfernung weniger als 15 % der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und ihrem Herkunftsort entspreche. Die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑567/22 P veranschaulichen die Folgen der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts, indem sie darauf hinweisen, dass bei einem anderen Rechtsmittelführer, dessen Herkunftsort ebenfalls in Buenos Airos festgelegt worden und dessen Ort der dienstlichen Verwendung Luxemburg (Luxemburg) sei, die Erstattung, auf die er Anspruch habe, anhand der Entfernung zwischen Luxemburg und Brüssel, der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, berechnet werde und er keinen Betrag als Pauschalvergütung der Reisekosten erhalte, da die Entfernung weniger als 201 km betrage.

55      Im Übrigen habe der Unionsgesetzgeber über mehrere Möglichkeiten verfügt, um das vom Gericht berücksichtigte Ziel der Straffung des Haushalts zu erreichen, ohne den Zweck von Art. 8 zu verkennen oder eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zwischen den betreffenden Beamten einzuführen, z. B. indem er als Bezugspunkt für die Berechnung der Vergütung der Reisekosten den Punkt der Reise zum Herkunftsort an der Außengrenze der Union herangezogen, eine Obergrenze festgelegt oder eine Verringerung des Betrags der Vergünstigung vorgenommen hätte.

56      Die beklagten Organe halten diese Rüge für unbegründet.

57      Die Kommission macht insbesondere geltend, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass das Kriterium der Staatsangehörigkeit des Beamten angemessen sei, da der Gerichtshof in den Rn. 72 und 73 des Urteils vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission (C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240), dessen Relevanz insbesondere im Kontext von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts anerkannt habe. Im Übrigen weisen die Kommission, das Parlament und der Rat darauf hin, dass der Umstand, dass sich der Herkunftsort eines Beamten in einem Drittland befinde, ein objektiver Gesichtspunkt sei, der den Erlass einer speziellen Regelung in diesem Bereich rechtfertigen könne, da dieser Gesichtspunkt den einzigen Grund für die unterschiedliche Erstattung darstelle – mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit der betreffenden Beamten, die nur ein sekundäres Kriterium sei.

58      Das Parlament macht auch geltend, das Gericht habe zutreffend berücksichtigt, dass das Kriterium der Staatsangehörigkeit objektiv und geeignet sei, eine einfache, transparente und nicht diskriminierende Anwendung von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts auf Beamte zu ermöglichen, deren Herkunftsort außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liege.

59      Außerdem macht der Rat geltend, die Staatsangehörigkeit sei ein Unterscheidungskriterium, das im Recht des europäischen öffentlichen Dienstes auf der Grundlage einer Vermutung allgemein anerkannt sei, wonach die Staatsangehörigkeit einer Person ein ernsthaftes Indiz für das Bestehen zahlreicher und enger Beziehungen zwischen dieser Person und dem Land darstelle, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, was es ausschließe, dass Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts als seinem Wesen nach diskriminierend angesehen werde.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

60      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht es für angebracht erachtet hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Rahmen des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 45 AEUV gerügt wurde, zu prüfen, und anschließend im Wesentlichen festgestellt hat, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer, wonach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts eine Beschränkung darstelle, mit ihrem Vorbringen zum Vorliegen einer Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit überschneide. Zu diesem Vorbringen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsmittelführer hätten geltend gemacht, dass Beamte, die denselben Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats und denselben Herkunftsort außerhalb der Union hätten, als Pauschalvergütung der Reisekosten denselben Betrag erhalten müssten, auch wenn sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besäßen.

61      Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Betrag dieser Vergütung, der den betreffenden Beamten zustehe, tatsächlich entsprechend ihrer Staatsangehörigkeit festgelegt werde.

62      Es hat jedoch zum einen hervorgehoben, dass diese Bestimmung nicht die Inhaberschaft des Zahlungsanspruchs, sondern nur die Modalitäten der Berechnung dieses Betrags betreffe, und festgestellt, dass dem Unionsgesetzgeber in dieser Hinsicht ein weites Ermessen einzuräumen sei.

63      Zum anderen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber allgemeine Kategorien bilden könne, die gegebenenfalls die Wahl eines auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Kriteriums umfasse, solange diese nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend seien. Im vorliegenden Fall beruhe die Wahl eines solchen Kriteriums auf legitimen Zielen, nämlich der Notwendigkeit, die Bestimmungen über die Reisekostenerstattung im Interesse der Vereinfachung und Transparenz zu modernisieren und zu straffen, sowie dem Streben nach Kosteneffizienz unter den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa, die eine Haushaltskonsolidierung erforderten. Außerdem stehe Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, das mit diesen legitimen Gründen der Modernisierung, Straffung und Optimierung der Kosteneffizienz verbunden sei. Da es sich nämlich um einen Bereich handele, in dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfüge und in dem eine Maßnahme daher nur dann rechtswidrig sei, wenn sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sei, habe der Gesetzgeber auf ein Kriterium zurückgegriffen, das seiner Natur nach objektiv, einfach in der Anwendung und transparent sei und dessen Anwendung die Erzielung von Kosteneinsparungen ermögliche.

64      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführer im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht nicht an sich rügten, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 1023/2013 die Modalitäten für die Berechnung der Pauschalvergütung der Reisekosten geändert hatte. Insoweit ist zu beachten, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung statutarischer und nicht vertraglicher Natur ist. Daher können die Rechte und Pflichten der Beamten sowie diejenigen der Vertragsbediensteten, die sich aus den auf sie entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Statuts ergeben – wie Art. 8 des Anhangs VII des Statuts –, jederzeit vom Gesetzgeber unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernisse geändert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Zu diesen Erfordernissen zählt der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 51 die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Charta eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes darstellt (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C‑116/21 P bis C‑118/21 P, C‑138/21 P und C‑139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Um festzustellen, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt oder nicht, sind insbesondere Gegenstand und Ziel der angeblich gegen ihn verstoßenden Bestimmung zu berücksichtigen (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Zudem wird bei statutarischen Bestimmungen wie den vorliegend in Rede stehenden unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers der in Art. 20 der Charta niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet, wenn der Gesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im vorliegenden Fall zielt Art. 8 des Anhangs VII des Statuts in Verbindung mit dem in Anhang V des Statuts enthaltenen Art. 7 über Heimaturlaub, dessen Dauer zum Jahresurlaub hinzukommt, darauf ab, eine Vergünstigung zu gewähren, die es dem Beamten und den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen erlauben sollen, zumindest einmal pro Jahr an seinen Herkunftsort zu reisen, um dort familiäre, soziale und kulturelle Verbindungen aufrechtzuerhalten (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 66).

71      Mit der Gewährung dieser Vergünstigung trägt Art. 8 zur Umsetzung des allgemeinen Grundsatzes des Rechts des europäischen öffentlichen Dienstes gegenüber den betreffenden Beamten bei, wonach der Beamte trotz seines Dienstantritts und der Entfernung zwischen dem Ort, an dem seine wesentlichen Interessen lokalisiert sind, und dem Dienstort die Möglichkeit behalten muss, seine persönlichen Beziehungen zu dem ersteren aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 1985, De Angelis/Kommission, 144/84, EU:C:1985:171, Rn. 13).

72      Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 8 Abs. 1, dass alle Beamten, deren Herkunftsort vom Ort der dienstlichen Verwendung abweicht und die Anspruch auf die Expatriierungs- oder Auslandszulage haben, eine finanzielle Vergünstigung in Form einer Pauschalvergütung der Kosten der jährlichen Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort erhalten, und zwar unabhängig davon, wo sich Letzterer befindet.

73      Art. 8 Abs. 2 legt die Modalitäten für die Berechnung dieser finanziellen Vergünstigung fest. Hierzu sieht diese Bestimmung in Unterabs. 1 vor, dass die Pauschalvergütung anhand der Entfernung vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort berechnet wird, wobei ihr Unterabs. 2 präzisiert, dass, wenn der Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie außerhalb der in Anhang II zum AEU‑Vertrag genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der EFTA liegt, die Pauschalvergütung anhand der Entfernung zwischen dem Dienstort des Beamten und der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, berechnet wird.

74      Die im Rahmen der vorliegenden Rüge geltend gemachte Ungleichbehandlung betrifft Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Union liegt, je nach Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

75      Im Hinblick auf das Ziel, die Aufrechterhaltung persönlicher Beziehungen zum Ort der wesentlichen Interessen zu ermöglichen, befinden sich alle Beamten, die Anspruch auf eine Auslands- oder Expatriierungszulage haben, in einer vergleichbaren Situation.

76      Insofern unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission (C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240), ergangen ist, da, wie sich aus den Rn. 68, 71 und 74 dieses Urteils ergibt, die in jener Rechtssache in Rede stehende Ungleichbehandlung zwei Gruppen von Beamten betraf, die sich nicht in vergleichbaren Situationen befanden. Unter den Beamten, deren Herkunftsort vom Ort der dienstlichen Verwendung abwich, umfasste nämlich eine Gruppe diejenigen, die Anspruch auf eine Auslands- oder Expatriierungszulage hatten und daher grundsätzlich als wenig oder nicht in die Gesellschaft des Mitgliedstaats der dienstlichen Verwendung integriert angesehen wurden und daher die Erstattung der Reisekosten am meisten benötigten, während die andere Gruppe diejenigen Beamten umfasste, die keinen Anspruch auf solche Zulagen hatten, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass sie eine engere Verbindung mit dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung unterhielten.

77      Der Umstand, dass in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die Ungleichbehandlung die Inhaberschaft des Anspruchs auf Pauschalvergütung der Reisekosten selbst betraf, während die im vorliegenden Fall behauptete Ungleichbehandlung die Modalitäten seiner Berechnung betrifft, ist dagegen unerheblich, da die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in allen Fällen geboten ist.

78      Was den Rückgriff auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit angeht, hat der Gerichtshof zwar bereits festgestellt, dass diese ein objektives Element darstellen kann, das die Gewährung einer finanziellen Vergünstigung, in dem konkreten Fall die Expatriierungszulage, bedingen kann, da ein solches Kriterium insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck steht, der mit der Gewährung dieser Vergünstigung verfolgt wird, nämlich die mit dem Auslandsstatus verbundenen Nachteile auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, Rn. 12 bis 14).

79      Im vorliegenden Fall steht jedoch das Kriterium der Staatsangehörigkeit, auf dessen Grundlage die Pauschalvergütung der Reisekosten berechnet wird, auf die die betreffenden Beamten Anspruch haben, in keinem Zusammenhang mit dem von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts verfolgten Zweck, da es dazu führt, dass die Reisekosten auf der Grundlage einer Entfernung berechnet werden, die keinen Zusammenhang mit der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort der Betroffenen aufweist.

80      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass diese Bestimmung, indem sie ein Berechnungskriterium zugrunde legt, das auf der Lage der Hauptstadt des Mitgliedstaats beruht, dessen Staatsangehörigkeit die von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts erfassten Beamten besitzen, eine willkürliche Unterscheidung zwischen Beamten einführt, deren Herkunftsort außerhalb der Union liegt, da die Vergütung auf der Grundlage eines Kriteriums berechnet wird, das in keinem Zusammenhang mit dem Herkunftsort dieser Beamten steht.

81      Die jeweils in den Erwägungsgründen 12 und 24 der Verordnung Nr. 1023/2013 genannten Ziele, unter den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa, die eine Haushaltskonsolidierung und besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen erfordern, für Kosteneffizienz zu sorgen, und den Bereich der Reisekosten zu modernisieren und zu straffen, können es zwar rechtfertigen, dass die Gewährung der betreffenden Vergünstigung auf Beamte beschränkt wird, die dies am meisten benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C‑517/19 P und C‑518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 68), oder auch, dass dieser Vorteil verringert wird. Jedoch können Erwägungen rein budgetärer, administrativer oder personalpolitischer Art für sich genommen keine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von sich in einer vergleichbaren Lage befindenden Beamten darstellen, die sich aus dem Rückgriff auf ein Kriterium ergibt, das in keinem Zusammenhang mit dem von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts verfolgten Zweck steht.

82      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht mit der Feststellung, die vom Unionsgesetzgeber eingeführte Ungleichbehandlung je nach Staatsangehörigkeit der betreffenden Beamten sei durch budgetäre, administrative oder mit der Personalverwaltung zusammenhängende Erwägungen gerechtfertigt, einen Rechtsfehler begangen hat.

83      Folglich ist in jedem der Rechtsmittel der Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit der ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend gemacht wird, stattzugeben, so dass die angefochtenen Urteile aufzuheben sind, soweit sie die Zurückweisung des ersten Klagegrundes der Aufhebungsklagen und folglich zum einen die Zurückweisung des vierten Antrags in der Rechtssache T‑531/16 und zum anderen die Verurteilung der Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten in den Rechtssachen T‑531/16 bis T‑533/16 und T‑545/16 betreffen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittel bedarf.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C567/22 P

 Vorbringen der Parteien

84      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑567/22 P im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die in Art. 8 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Ungleichbehandlung von Beamten, die Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort hätten, für rechtmäßig befunden habe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass die Bestimmung für diejenigen, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Union sowie außerhalb der in Anhang II zum AEU‑Vertrag genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der EFTA liege, unterschiedliche Modalitäten für die Berechnung dieser Vergütung vorsehe.

85      Dieser Rechtsmittelgrund bezieht sich insbesondere auf die Rn. 59 bis 63 des in der Rechtssache C‑567/22 P angefochtenen Urteils.

86      Die Rechtsmittelführer in dieser Rechtssache machen geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Ungleichbehandlung der beiden Gruppen der betreffenden Beamten, die sich in – im Hinblick auf Gegenstand und Ziel von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts – vergleichbaren Situationen befänden, durch die in den Erwägungsgründen 2 und 12 der Verordnung Nr. 1023/2013 genannten legitimen Ziele gerechtfertigt sei. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass es in Anbetracht des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber in diesem Bereich verfüge, nicht offensichtlich ungeeignet sei, für die von diesem Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 erfassten Beamten, deren Herkunftsort außerhalb des Hoheitsgebiets der Union liege, unterschiedliche Modalitäten für die Berechnung der finanziellen Vergünstigung festzulegen. Das Gericht habe es nämlich unterlassen, die Verhältnismäßigkeit dieser Ungleichbehandlung im Hinblick auf das mit Art. 8 selbst verfolgte Ziel zu prüfen.

87      Die Rechtsmittelführer verweisen insoweit auf ihr Vorbringen im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes zur Rüge eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

88      Die beklagten Organe halten diesen dritten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑567/22 P für unbegründet.

89      Insbesondere macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Vergleichbarkeit der beiden betroffenen Gruppen von Beamten im Hinblick auf Gegenstand und Ziel von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts geprüft und festgestellt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Vergütung für diese beiden Gruppen von Beamten vergleichbar sei. Außerdem sei das Gericht in Anbetracht der Ziele der mit der Verordnung Nr. 1023/2013 durchgeführten Reform und des weiten Ermessens, über das der Gesetzgeber verfügt habe, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesetzgeber weder eine willkürliche Differenzierung vorgenommen noch eine offensichtlich unangemessene Wahl getroffen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

90      Die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Ungleichbehandlung betrifft Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Union liegt, gegenüber Beamten, deren Herkunftsort innerhalb der Union liegt.

91      Aus Rn. 75 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass sich alle Beamten, die Anspruch auf eine Auslands- oder Expatriierungszulage haben, im Hinblick auf das Ziel, persönliche Beziehungen zum Ort der wesentlichen Interessen aufrechtzuerhalten, in einer vergleichbaren Situation befinden, unabhängig davon, ob sich ihr Herkunftsort innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Union befindet.

92      Die Differenzierung zwischen den betreffenden Beamten danach, ob sich ihr Herkunftsort innerhalb oder außerhalb der Union befindet, steht jedoch in keinem Zusammenhang mit diesem Ziel.

93      Daher führt Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts insoweit eine willkürliche Differenzierung zum Nachteil der Beamten ein, deren Herkunftsort außerhalb der Union liegt.

94      Im Übrigen können, wie in Rn. 81 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Erwägungen rein budgetärer, administrativer oder personalpolitischer Art für sich genommen keine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von sich in einer vergleichbaren Lage befindenden Beamten darstellen, die sich aus dem Rückgriff auf ein Kriterium ergibt, das in keinem Zusammenhang mit dem von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts verfolgten Zweck steht.

95      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass die vom Unionsgesetzgeber eingeführte Ungleichbehandlung von Beamten – die je nachdem, ob der Herkunftsort innerhalb oder außerhalb der Union liegt, Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort haben – durch budgetäre, administrative oder mit der Personalverwaltung zusammenhängende Erwägungen gerechtfertigt sei.

96      Folglich ist auch dem dritten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑567/22 P stattzugeben und daher das im Rahmen dieses Rechtsmittels angefochtene Urteil in dem in Rn. 83 des vorliegenden Urteils dargelegten Umfang aufzuheben.

 Zu den übrigen Rechtsmittelgründen der Rechtsmittel

97      Da der im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittel vorgebrachten Rüge in Bezug auf einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung stattgegeben wird, bedarf es keiner Prüfung der übrigen Rechtsmittelgründe der Rechtsmittel.

 Zu den Klagen vor dem Gericht

98      Gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

99      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere angesichts des Umstands, dass die von den Rechtsmittelführern in den Rechtssachen T‑531/16 bis T‑533/16 und T‑545/16 erhobenen Klagen im Wesentlichen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurde und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, der Auffassung, dass diese Klagen entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

100    In Anbetracht der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Urteile ist nur über die ersten Aufhebungsanträge dieser Klagen und über die in der Rechtssache T‑531/16 gestellten Anträge vermögensrechtlicher Art zu entscheiden.

 Zu den ersten Aufhebungsanträgen

101    Vor dem Gericht beantragten die Rechtsmittelführer jeweils die Aufhebung der sie betreffenden Entscheidung, mit der das Organ, dessen Beamte sie sind, erstmals Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts auf sie angewandt hatte.

102    Zur Begründung dieses Antrags beriefen sie sich auf die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung, die u. a. auf einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gestützt wurde.

103    Aus der Prüfung der Rechtsmittel, insbesondere aus den Rn. 80 bis 83 des vorliegenden Urteils, ergibt sich, dass diese Einrede der Rechtswidrigkeit begründet ist.

104    Folglich ist den ersten Aufhebungsanträgen der Klagen in den Rechtssachen T‑531/16 bis T‑533/16 und T‑545/16 stattzugeben und sind daher die Entscheidungen aufzuheben, mit denen das Organ, dessen Beamte die Rechtsmittelführer jeweils sind, erstmals deren Ansprüche im Bereich der Pauschalvergütung der jährlichen Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts festlegte.

 Zu den Anträgen vermögensrechtlicher Art in der Rechtssache T531/16

105    Vor dem Gericht machten die Rechtsmittelführer in der Rechtssache T‑531/16 geltend, dass die Aufhebung u. a. der Entscheidung, mit der der Betrag der Erstattung ihrer Reisekosten für das Jahr 2014 festgesetzt worden sei, die Erstattung ihrer Kosten der jährlichen Reise zum Herkunftsort auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Kosten zuzüglich Verzugszinsen ab dem 12. Juni 2014 nach sich ziehen müsse.

106    Das Gericht hat, ohne die Zulässigkeit dieses Erstattungsantrags zu prüfen, festgestellt, dass er aufgrund der Zurückweisung der Aufhebungsanträge zurückzuweisen sei, da er in engem Zusammenhang mit diesen stehe.

107    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts die Unionsgerichte für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig sind und sie in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung haben.

108    Im Sinne dieses Art. 91 Abs. 1 sind „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ solche, die sich darauf beziehen, dass ein Organ einem Beamten oder Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß dem Statut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt beanspruchen zu können glaubt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Mit der ihnen durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung wird den Unionsgerichten grundsätzlich die Aufgabe übertragen, die bei ihnen anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden, d. h. über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Beamten oder Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich der Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teils des Urteils unter den von ihnen festgelegten Bedingungen an das durch sie überprüfte Organ (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 67).

110    Es ist demnach Sache der Unionsgerichte, gegebenenfalls ein Organ zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, auf den der betreffende Beamte oder Bedienstete nach dem Statut oder einem anderen Rechtsakt Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 68).

111    Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Aufhebung der im Rahmen der Rechtssache T‑531/16 angefochtenen Entscheidungen aus der im Rahmen der Einrede festgestellten Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts folgt, auf den diese Entscheidungen gestützt waren.

112    Da diese Bestimmung somit außer Betracht zu lassen ist, ist der Betrag der jedem der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T‑531/16 für das Jahr 2014 geschuldeten Reisekosten allein nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts zu bestimmen.

113    Folglich ist die Kommission zu verurteilen, jedem der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T‑531/16 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den für das Jahr 2014 bereits erhaltenen Reisekosten und dem Betrag, der sich aus der Anwendung einer anhand der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und ihrem Herkunftsort berechneten Kilometervergütung ergibt, zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz zu zahlen.

 Kosten

114    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

115    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

116    Da die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel unterlegen sowie im Rahmen der Klagen vor dem Gericht im Wesentlichen unterlegen sind und die Rechtsmittelführer in den Rechtssachen C‑567/22 P bis C‑569/22 P und C‑570/22 P jeweils beantragt haben, diesen Organen die Kosten aufzuerlegen, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die den jeweiligen Rechtsmittelführern im ersten Rechtszug und im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen.

117    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Parlament und der Rat, Streithelfer im ersten Rechtszug, tragen ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T531/16, EU:T:2022:362), vom 15. Juni 2022, YT und YU/Kommission (T532/16, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T533/16, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T545/16, EU:T:2022:366), werden aufgehoben, soweit das Gericht mit ihnen die Klagen von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz (T531/16), von YT und YU (T532/16), von YV (T533/16) sowie von ZA (T545/16) abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet waren, mit der die Europäische Kommission (T531/16 bis T533/16) und der Gerichtshof der Europäischen Union (T545/16) ihnen gegenüber erstmals die Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt hatte, und soweit das Gericht mit diesen Urteilen über die Kosten entschieden hat.

2.      Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.      Die Entscheidungen der Europäischen Kommission, mit denen die Ansprüche von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegt wurden und die aus deren Gehaltsabrechnungen von Juni 2014 hervorgehen, werden aufgehoben.

4.      Die Entscheidungen der Europäischen Kommission, mit denen die Ansprüche von YT und YU im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegt wurden und die aus deren Gehaltsabrechnungen von Juni 2014 bzw. Juli 2014 hervorgehen, werden aufgehoben.

5.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der die Ansprüche von YV im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegt wurden und die aus dessen Gehaltsabrechnung von Juli 2014 hervorgeht, wird aufgehoben.

6.      Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit der die Ansprüche von ZA im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegt wurden und die aus dessen Gehaltsabrechnung von Juli 2014 hervorgeht, wird aufgehoben.

7.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz, soweit sie jeweils betroffen sind, einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den für das Jahr 2014 bereits erhaltenen Reisekosten und dem Betrag, der sich aus der Anwendung einer anhand der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und ihrem Herkunftsort berechneten Kilometervergütung ergibt, zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz zu zahlen.

8.      Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T531/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C567/22 P entstanden sind, die Kosten, die YT und YU im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T532/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C568/22 P entstanden sind, sowie die Kosten, die YV im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T533/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C569/22 P entstanden sind.

9.      Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die ZA im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T545/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C570/22 P entstanden sind.

10.    Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.