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Klage, eingereicht am 19. Dezember 2016 – Air France/Kommission

(Rechtssache T-894/16)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société Air France (Roissy-en-France, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Sermier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (EU) 2016/1698 der Kommission vom 20. Februar 2014 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.22932 (11/C) (ex NN 37/07) zugunsten des Flughafens Marseille Provence und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 870) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt sich auf drei Klagegründe.

Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf die vom Departement Bouches-du-Rhône für das Terminal „Marseille Provence 2“ (MP2) gewährte Beihilfe mit Mängeln behaftet. Insbesondere

diene die Maßnahme keinen klar definierten Zielen von allgemeinem Interesse. Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Beurteilung der Kommission sei unzureichend begründet und leide an einem Rechts- und einem Beurteilungsfehler in Bezug auf

das Ziel, der erwarteten Zunahme des Flugverkehrs gerecht zu werden;

das Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu fördern;

sei die Beihilfe nicht notwendig.

Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf den mit dem Unternehmen Airport Marketing Services geschlossenen Vertrag über den Kauf von Werbefläche mit Mängeln behaftet.

Der angefochtene Beschluss sei in Bezug auf die Passagierentgeltsätze am Terminal MP2 mit Mängeln behaftet.

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