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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2016 – Casual Dreams/EUIPO – López Fernández (Dayaday)

(Rechtssache T-900/16)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Casual Dreams, SLU (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tarí Lázaro)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Ángel López Fernández (Fuensalida, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Dayaday“ – Anmeldung Nr. 13 243 563.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2016 in der Sache R 375/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 6. Oktober 2016 in der Sache R 375/2016-2 aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die Entscheidung B 2 469 545 der Widerspruchsabteilung des EUIPO vom 17. Dezember 2015 teilweise zurückgewiesen wurde;

die Anmeldung der Unionsmarke Nr. 13 243 563 des Streithelfers für alle Waren der Klasse 9 und für diejenigen Waren der Klassen 16 und 24, für die die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurückgewiesen hat, zurückzuweisen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr die Zurückweisung des Widerspruchs für die Waren der Klassen 9, 16 und 24 bestätigt wurde, auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 teilweise aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zur erneuten umfassenden Prüfung im Hinblick auf das in der genannten Vorschrift enthaltene Eintragungshindernis zurückzuverweisen;

die Kosten einschließlich derjenigen, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, dem EUIPO aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009

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