Language of document : ECLI:EU:T:2017:726

Vorläufige Fassung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

12. Oktober 2017 (*)

„Unionsmarke – Erledigung – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T-896/16 DEP

Puma SE mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schunke,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Senator GmbH mit Sitz in Groß-Bieberau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch,

wegen Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin im Anschluss an den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. März 2017, Puma/EUIPO – Senator (TRINOMIC) (T‑896/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:178), zu erstatten hat,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Die Klägerin, die Puma SE, erhob mit am 20. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Oktober 2016 (Sache R 70/2016‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Klägerin und der Streithelferin, der Senator GmbH & Co. KGaA (nunmehr Senator GmbH).

2        Mit am 20. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz nahm die Klägerin gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts die Klage vom 20. Dezember 2016 zurück.

3        Der Beklagte hat mit am 26. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben erklärt, keine Anmerkungen zur Rücknahme der Klage zu machen, aber gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Die Streithelferin hat mit am 2. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz die Klagerücknahme begrüßt und ebenfalls beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

5        Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. März 2017, [Puma/EUIPO – Senator (TRINOMIC), T‑896/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:178] wurde die Klägerin gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten des Beklagten und der Streithelferin verpflichtet.

6        Mit Schreiben vom 21. März 2017 forderte die Streithelferin die Klägerin zur Erstattung ihrer Kosten auf, die sie mit insgesamt 1 904,50 Euro bezifferte.

7        Mit Schreiben vom 30. März 2017 lehnte die Klägerin es ab, den von der Streithelferin geforderten Betrag zu zahlen, bot aber eine Erstattung der Kosten in Höhe eines Betrages von 200,00 Euro an.

8        Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Streithelferin der Klägerin mit, das Angebot von 200,00 Euro nicht anzunehmen.

9        Mit am 27. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz stellte die Streithelferin gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen, von der Klägerin zu tragenden Kosten in Höhe eines Betrages von 2 432,00 Euro sowie auf Anordnung der gesetzlichen Verzinsung des festgesetzten Betrages.

10      Mit am 30. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz beantragte die Klägerin die Festsetzung der Kosten in der von der Streithelferin beantragten Höhe abzulehnen und stattdessen die zu erstattenden Kosten in angemessener Höhe festzusetzen.

11      Der Präsident des Gerichts trug der Streithelferin mit Schreiben vom 15. Juni 2017 auf, den Entwurf der im Kostenfestsetzungsantrag erwähnten Klagebeantwortung vorzulegen.

12      Hierzu teilte die Streithelferin mit am 19. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben mit, dass kein Dokument vorliege. Die Formulierung „Verfassen der Klagebeantwortung“ habe sich auf die gründliche Prüfung der Klageschrift und der damit vorgelegten Entscheidungen bezogen.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht

13      Nach Art. 170 Abs. 1 bis 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.

14      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“ als erstattungsfähige Kosten.

15      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten der Sache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, EU:T:2013:269 Rn. 13).

18      Im Licht dieser Erwägungen ist die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

19      Voranzustellen ist, dass sich aufgrund der Klagerücknahme und der folgenden Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Beurteilung der erstattungsfähigen Kosten auf Erwägungen zur Schwierigkeit der Sache und zum Arbeitsaufwand beschränkt.

20      Der Rechtsstreit in der Hauptsache betraf im Kern die Frage, ob zwischen den betroffenen Marken für die Waren der Klassen 28 und 25 Verwechslungsgefahr bestünde. Es handelt sich hierbei weder um eine komplexe Tatsachen- noch um eine komplexe Rechtsfrage und der Rechtsstreit kann somit nicht als besonders schwierig angesehen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass die Streithelferin bereits im Verfahren vor dem Beklagten von ihren Bevollmächtigten vertreten wurde, sodass die aufgeworfene Problematik für diese nicht neu war.

21      Was den Arbeitsaufwand der Vertreter der Streithelferin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen kann (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Er ist allerdings an die Kostenaufstellung, die die Kostenerstattung begehrende Partei vorlegt, nicht gebunden (Beschluss vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T‑223/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:570, Rn. 20).

22      Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin zur Stützung ihres Kostenfestsetzungsantrags u. a. eine Aufstellung der Aufwendungen und Gebühren, deren Bezahlung sie verlangt, vorgelegt. Nach dieser Aufstellung werden 2 427,50 Euro an Anwaltskosten und 4,50 Euro für einen Handelsregisterauszug, somit insgesamt 2 432,00 Euro gefordert.

23      Die geltend gemachten Anwaltskosten ergeben sich daraus, dass nach den von der Streithelferin hierzu übermittelten Angaben 8,45 Arbeitsstunden, die in einem Ausmaß von 3,5 Stunden von einem Partner und promovierten Anwalt, der den Titel „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ führt, und in einem Ausmaß von 4,95 Stunden von einer Associate geleistet wurden, auf das Verfahren verwendet wurden. Der Stundensatz für den Partner ist mit 340,00 Euro angesetzt, der für die Associate mit 250,00 Euro. Nach der von der Streithelferin vorgelegten Kostenaufstellung teilen sich diese Stunden wie folgt auf:

–        im Zeitraum von 17. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 1 Stunde „Prüfung der Klageschrift und E-Mail an Mandant“ und 1 Stunde „Prüfung Klagerücknahme und Kostenerstattungsanspruch, Schriftsatz EuG und E-Mail Mandant“ durch den Partner sowie 2,25 Stunden „Verfassen der Klagebeantwortung“ bzw. nach Klarstellung mit Schreiben vom 19. Juni 2017, „gründliche Prüfung der Klageschrift und der damit vorgelegten Entscheidungen“, 0,5 Stunden „Recherche und Telefonat mit EuG wegen Kostenantrag“ und 1,2 Stunden „Anlagen, Vollmacht vorbereiten für Kostenantrag“ durch die Associate;

–        im Zeitraum von 15. März 2017 bis 4. April 2017 0,5 Stunden „Schreiben an Klagevertreter“, 1 Stunde „Durchsicht Schreiben Klagevertreter und Antwortschreiben“ durch Partner sowie 1 Stunde „Prüfung Kosten, Recherche und Erstellung Kostenfestsetzungsantrag“ durch die Associate.

24      Zunächst ist festzustellen, dass der von der Streithelferin angesetzte, gemittelte Stundensatz von 287,28 Euro zu hoch erscheint. Es ist daher ein niedrigerer Satz von 250,00 Euro anzusetzen, der für die hier in Rede stehende Art von Rechtsstreitigkeit sachgerechter erscheint (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Januar 2016, Meda/EUIPO, T‑647/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:15, Rn. 25). Ein so hoher Stundensatz kann jedoch nur für die Vergütung der Dienste eines besonders erfahrenen Berufsangehörigen, der zu sehr effizienter und schneller Arbeit imstande ist, als angemessen angesehen werden. Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss im Übrigen mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. September 2015, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra/Latvijas Autoru apvienība u. a./Kommission, T‑414/08 DEP bis T‑420/08 DEP und T‑442/08 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:726, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Des Weiteren ist ein früheres Tätigwerden eines Bevollmächtigten für die Partei in Verfahren oder bei Schritten im Vorfeld des entsprechenden Rechtsstreits insofern zu berücksichtigen, als die für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente bekannt sind. Dies erlaubt es, die Arbeit zu erleichtern und die für das gerichtliche Verfahren erforderliche Vorbereitungszeit zu verringern. Umgekehrt ist bei der Beurteilung der erstattungsfähigen Kosten der von Anwälten in der vorgerichtlichen Phase geleistete Beistand nicht zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Beistand für die gerichtliche Phase ohne jede Bedeutung ist (Beschluss vom 13. Januar 2006, IPK-München/Kommission, T‑331/94 DEP, EU:T:2006:11, Rn. 59 und 60).

26      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war, zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C‑582/11 P-DEP, EU:C:2013:754, Rn. 25).

27      Im vorliegenden Fall wurde die Streithelferin im Hauptsacheverfahren von derselben Anwaltskanzlei vertreten wie im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO. Ferner reichte die Streithelferin lediglich zwei kurze Schriftsätze bei Gericht ein. In dem am 2. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsatz begrüßte sie in einem Absatz die Klagerücknahme und beantragte die Erstattung der Kosten. In dem am 27. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsatz beantragte sie auf ca. einer Seite die Festsetzung der Kosten.

28      Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Streithelferin die ihr vor Klagerücknahme entstandenen Kosten geltend machen kann und dies auch den Aufwand zur Vorbereitung einer Klagebeantwortung erfasst. Allerdings führt die Streithelferin dazu in ihrem am 19.  Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben selbst aus, dass die dafür erforderlichen mehreren Stunden nur zu einem kleinen Teil vor der Klagerücknahme erfolgt seien. Im Übrigen beschränkt sie sich auf allgemeine Ausführungen zur Dauer der Prüfung einer derartigen Klage, ohne detailliert die Art und Dauer ihrer Prüfungstätigkeit zu beschreiben.

29      Ebenso ist der Streithelferin ein Aufwand im Hinblick auf das Kostenfestsetzungsverfahren entstanden. Doch beschränkte sich dieser im Wesentlichen auf zwei sehr kurze Schreiben an die Bevollmächtigen der Klägerin und eine ca. einseitige Aufstellung der Kosten samt sehr kurzem Vorbringen im Kostenfestsetzungsantrag.

30      Nach alledem liegen die von der Streithelferin beantragten Arbeitsstunden über dem, was als notwendig für das Hauptsache- und Kostenfestsetzungsverfahren anzusehen ist.

31      Das Gericht hält es daher und angesichts der aufgrund der Erledigung eingetretenen erheblichen Vereinfachung für angemessen, die für die Vertretung der Streithelferin erforderliche Anzahl der Arbeitsstunden ihrer Bevollmächtigten auf insgesamt 3 Stunden festzusetzen.

32      Es ist daher angemessen, die Kosten in Bezug auf die Anwaltsgebühren auf insgesamt 750,00 Euro festzusetzen. Ebenfalls zu gewähren sind die Gebühren für den Handelsregisterauszug in Höhe von 4,50 Euro.

 Zum Antrag der Streithelferin bezüglich der Verzugszinsen

33      Die Streithelferin beantragt, die Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen auf den beantragten Kostenerstattungsbetrag zu verurteilen.

34      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes nach Art. 170 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 48).

35      Nach gefestigter Rechtsprechung ist einem Antrag auf Zuerkennung von Verzugszinsen auf den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und dem Tag, an dem die Kosten tatsächlich erstattet werden, stattzugeben (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 49).

36      Was den anwendbaren Zinssatz betrifft, ist es angemessen, Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) heranzuziehen. Demnach wird der anwendbare Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes berechnet, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte (Beschluss vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T‑165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 50).

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1)      Der Gesamtbetrag der Kosten, den die Puma SE der Senator GmbH zu erstatten hat, wird auf 754,50 Euro festgesetzt.

2)      Auf diesen Betrag sind Zinsen zu entrichten in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte, ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses bis zu dem Tag, an dem die Kosten tatsächlich erstattet werden.

Luxemburg, den 12. Oktober 2017.

Der KanzlerDer Präsident

E. Coulon

 

M. Jaeger


*      Verfahrenssprache: Deutsch.