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Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social nº 26 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 19. November 2020 – KM/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Rechtssache C-625/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social nº 26 de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KM

Beklagter: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

Vorlagefragen

Verstößt die in Art. 163.1 LGSS enthaltene spanische Vorschrift über die Vereinbarkeit von Leistungen ‒ in der Auslegung durch die Rechtsprechung ‒, die die Vereinbarkeit von zwei Leistungen wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit, die im Rahmen desselben Systems zuerkannt werden, verhindert, während sie deren Vereinbarkeit zulässt, wenn sie im Rahmen verschiedener Systeme zuerkannt werden, selbst wenn sie in jedem Fall auf der Grundlage unabhängiger Beiträge erworben wurden, angesichts der Zusammensetzung nach Geschlechtern der verschiedenen spanischen Sozialversicherungssysteme gegen die Unionsvorschriften, die in Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG1 des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und in Art. 5 der Richtlinie 2006/54/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) enthalten sind, da sie zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des biologischen oder gesellschaftlichen Geschlechts führen kann?

Falls die erste Frage verneint wird: Kann die spanische Vorschrift gegen die vorstehend genannten Unionsvorschriften verstoßen, wenn die beiden Leistungen auf verschiedene Verletzungen zurückzuführen sind?

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1     ABl. 1979, L 6, S. 24.

2     ABl. 2006, L 204, S. 23.