Language of document : ECLI:EU:T:2012:40

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

1. Februar 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke mtronix – Ältere Gemeinschaftswortmarke Montronix – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑353/09

mtronix OHG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schnetzer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Growth Finance AG mit Sitz in Zug (Schweiz),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2009 (Sache R 1557/2007‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Growth Finance AG und der mtronix OHG

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter) sowie der Richter S. Frimodt Nielsen und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Frage des Gerichts an die Klägerin vom 20. Oktober 2011, auf die diese nicht geantwortet hat,

aufgrund der Bestimmung eines anderen Richters, um die Kammer nach der Verhinderung eines ihrer Mitglieder zu ergänzen,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 18. Januar 2005 meldete die Klägerin, die mtronix OHG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen mtronix.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 34/2005 vom 22. August 2005 veröffentlicht.

5        Am 21. November 2005 erhob die Growth Finance AG gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf die am 3. Juli 2002 angemeldete und am 2. Dezember 2003 unter der Nr. 2762862 eingetragene ältere Gemeinschaftswortmarke Montronix gestützt, die u. a. folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza bezeichnet: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-, Unterrichtsapparate und -instrumente, Apparate zur Mess- und Prüfmittelüberwachung und -verwaltung und zur Überwachung von Arbeitsmaschinen; elektrische und elektronische Überwachungsgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Datenverarbeitungsanlagen (Speicher) in Klasse 9, Geräte zur Datenübertragung, Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Überwachungsgeräte für Arbeitsmaschinen, Sensoren, Computerhard- und -software für die Überwachung, Diagnose und Dokumentation der Tätigkeit von Arbeitsmaschinen“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Am 13. September 2007 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt, nämlich für alle von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 9 mit Ausnahme der „Feuerlöschgeräte“.

9        Am 28. September 2007 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 23. Juni 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde teilweise statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ zurückgewiesen worden war. Im Übrigen wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Insbesondere vertrat sie die Auffassung, zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe hinsichtlich sämtlicher als identisch oder ähnlich anzusehender Waren Verwechslungsgefahr. Die Zeichen seien bildlich und klanglich ähnlich. Ein begrifflicher Vergleich sei nicht möglich, da die Zeichen Phantasiewörter ohne einen Begriffsinhalt seien. Die ältere Marke weise eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Die Verwechslungsgefahr bestehe auch bei einem spezialisierten Publikum mit eher erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad. Sie sei jedoch ausgeschlossen, soweit die Waren nicht ähnlich seien, d. h. im vorliegenden Fall für „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angegriffene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben bzw. dieser Widerspruch zurückgewiesen wird, und die Anmeldung für die Dienstleistungen in Klasse 9 aufrechterhalten und mit der Anmeldung für diese Klasse fortgefahren wird;

–        Growth Finance die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen;

–        hilfsweise, dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Verfahrensgegenstand

13      In der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teils zurück und gab ihr teils statt. So gab sie der Beschwerde statt, soweit die Widerspruchsabteilung in Bezug auf „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ der Klasse 9 des Abkommens von Nizza fälschlicherweise eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen festgestellt habe, da diese Waren den von der älteren Marke erfassten Waren nicht ähnlich seien. Hinsichtlich der übrigen Waren wies die Beschwerdekammer die Beschwerde hingegen zurück, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Ähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr bestehe.

14      Gleichwohl beantragt die Klägerin mit ihrem ersten Antrag, die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben. Was den Vergleich der Waren anbelangt, hat sie in die Aufzählung der Waren, deren Identität oder Ähnlichkeit sie bestreitet, auch die Waren aufgenommen, die die Beschwerdekammer für einander nicht ähnlich erachtet hat. Ohne weitere Präzisierung in Bezug auf die betroffenen Waren gelangt sie zu dem Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege.

15      Hierzu hat das Gericht der Klägerin eine schriftliche Frage gestellt, mit der es sie aufforderte, mitzuteilen, ob sie den Umfang ihres Aufhebungsantrags insofern zu präzisieren wünsche, als dieser die angegriffene Entscheidung in ihrer Gesamtheit zu betreffen scheine. Die Klägerin hat auf diese Frage in der gesetzten Frist nicht geantwortet.

16      Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebungsklage nur zulässig ist, wenn die natürliche oder juristische Person, die sie erhoben hat, ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat. Ein derartiges Interesse setzt u. a. voraus, dass die angefochtene Entscheidung die Person, die die Klage erhoben hat, beschwert und dass die Aufhebung dieser Entscheidung daher geeignet ist, ihr einen Vorteil zu verschaffen. Somit ist eine Entscheidung, in der dem Anliegen dieser Person in vollem Umfang entsprochen wird, definitionsgemäß nicht geeignet, sie zu beschweren, und diese Person hat daher kein Interesse an der Beantragung der Aufhebung dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T‑480/93 und T‑483/93, Slg. 1995, II‑2305, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2001, Procter & Gamble/HABM [Quadratische weiß-zartgrüne Tablette], T‑117/00, Slg. 2001, II‑2723, Randnr. 12).

17      Im vorliegenden Fall lässt sich der Teil der angefochtenen Entscheidung, in dem festgestellt wird, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, klar vom Rest der Entscheidung trennen und beschwert die Klägerin nicht, so dass diese insoweit über kein Rechtsschutzinteresse verfügt. Somit ist der Aufhebungsantrag, soweit die Beschwerdekammer der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung stattgegeben hat, nämlich hinsichtlich der angenommenen Verwechslungsgefahr in Bezug auf „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen.

18      Daher ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall auf die streitigen Waren zu beschränken, für die die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt hat.

 Zusammenfassung des Parteivorbringens

19      Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

20      Im Wesentlichen bestreitet die Klägerin das Vorliegen von Verwechslungsgefahr. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien hoch spezialisiert und verfügten über einen sehr hohen Aufmerksamkeitsgrad. In Bezug auf folgende Waren bestehe keine Ähnlichkeit oder Identität: „Wägeapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Registrierkassen und Rechenmaschinen“. Die Zeichen seien weder in schriftbildlicher noch in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht ähnlich. Schließlich erkenne der Verbraucher das Element „tronix“ der einander gegenüberstehenden Marken als Hinweis auf den Elektronikbereich.

21      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Einleitende Bemerkungen

22      Das Gericht weist darauf hin, dass die angemeldete Marke nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

25      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die maßgeblichen Verkehrskreise, auf die sie abstellte, nicht ausdrücklich bestimmt. In der angefochtenen Entscheidung heißt es jedoch, dass das Gebiet der Europäischen Union zu berücksichtigen sei (Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung). Nach Ansicht der Beschwerdekammer gilt ihre Beurteilung der Verwechslungsgefahr zudem auch dann, wenn von einem spezialisierten Publikum mit erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen sei. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zum Teil von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen ist und die maßgeblichen Verkehrskreise somit implizit bestimmt hat.

27      Die Klägerin hat der von der Beschwerdekammer hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommenen Beurteilung als solcher nicht widersprochen, aber ausgeführt, es sei „[z]u berücksichtigen …, dass die Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen, die kritischer und mit erhöhter Aufmerksamkeit bezogen werden, geringer ist“. Im vorliegenden Fall handele es sich um einen hoch spezialisierten technischen Bereich, in dem der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums besonders hoch sei.

28      Da die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, hat die Beschwerdekammer zutreffend – zumindest implizit – auf den Verbraucher in der Union abgestellt. Da es sich um Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza handelt, bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise außerdem zum Teil aus einem Fachpublikum – etwa bezüglich der wissenschaftlichen Apparate und Instrumente sowie Vermessungsapparate und -instrumente – und zum Teil aus einem allgemeinen Publikum – etwa bezüglich der fotografischen Apparate, Schallplatten, Rechenmaschinen und Computer. Die Beschwerdekammer durfte daher davon ausgehen, dass sie bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken einen teils durchschnittlichen, teils erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verbraucher in der Union zu berücksichtigen hatte.

 Zum Vergleich der Waren

29      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren und Dienstleistungen zueinander stehen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Darüber hinaus sind, soweit eine Warenkategorie eine gesamte andere Warenkategorie einschließt, die Waren dieser Unterkategorie mit denen der umfassenderen Kategorie identisch.

31      Die Klägerin erkennt an, dass folgende sowohl von der Markenanmeldung als auch von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza identisch sind: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild sowie Datenverarbeitungsgeräte und Computer“. Dagegen bestreitet sie die Identität oder Ähnlichkeit der mit der Anmeldemarke beanspruchten „Wägeapparate und -instrumente, Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen und Rechenmaschinen“ mit den mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren.

32      Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, stimmen die in der Markenanmeldung aufgeführten Waren „wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ mit den im Warenverzeichnis der älteren Marke enthaltenen überein und sind somit mit diesen identisch.

33      Was die übrigen Waren betrifft, die die Beschwerdekammer als identisch oder ähnlich angesehen hat, ist festzustellen, dass die mit der Anmeldung beanspruchten „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität“ von der allgemeinen Kategorie der „elektrischen Apparate und Instrumente“ der älteren Marke umfasst sind und somit als identisch anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, besteht daher Identität zwischen diesen mit der Anmeldung beanspruchten Waren und bestimmten Waren der älteren Marke.

34      Ebenso sind die von der Anmeldung beanspruchten „Wägeapparate“ in der allgemeineren Kategorie der von der älteren Marke erfassten „Mess- oder Kontrollapparate“ enthalten und somit mit diesen identisch. Auch wenn die Beschwerdekammer diese Waren lediglich als ähnlich angesehen hat, wirkt sich diese Einschätzung nicht auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall aus. Außerdem hat die Beschwerdekammer die mit der Anmeldung beanspruchten „Wägeinstrumente“ und die von der älteren Marke erfassten „Mess- oder Kontrollapparate“ zutreffend als ähnlich angesehen, da sie denselben Verwendungszweck haben, sich an dieselben Verkehrskreise richten, über dieselben Vertriebskanäle vermarktet werden, zumindest zum Teil von denselben Herstellern stammen und einander allgemein ergänzen.

35      Im Übrigen sind, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, die mit der Anmeldung beanspruchten „Magnetaufzeichnungsträger“ und „Schallplatten“ den von der älteren Marke erfassten „Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ ähnlich. Diese Waren ergänzen einander nämlich, da Tonträger Geräte benötigen, die ihren Inhalt wiedergeben können. Zum Teil stammen die genannten Waren von denselben Herstellern, richten sich an dieselben Verkehrskreise und werden über dieselben Vertriebskanäle vermarktet.

36      Schließlich hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die mit der Anmeldung beanspruchten „Registrierkassen“ und „Rechenmaschinen“ den von der älteren Marke erfassten „Computern“ gleichgestellt werden können. Computer sind nämlich Geräte, die Rechenvorgänge durchführen, mit hoher Geschwindigkeit mathematische oder logische Vorgänge ausführen oder Informationen sammeln, speichern, abgleichen oder in anderer Weise verarbeiten. Für mathematische Daten können diese Funktionen auch von Registrierkassen oder Rechenmaschinen wahrgenommen werden. Daher schließen diese Geräte bestimmte Funktionen von Computern ein. Diese Waren weisen also – zumindest teilweise – dieselbe Funktion, dieselben Hersteller und dieselben Vertriebskanäle auf. Darüber hinaus können sie miteinander konkurrieren. Sie sind einander daher ähnlich.

 Zum Vergleich der Zeichen

 Beurteilungsrahmen

37      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, in Klang oder der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind die einander gegenüberstehenden Zeichen schriftbildlich und klanglich ähnlich. Wegen ihrer identischen Endung „tronix“, ihres ersten Buchstabens „m“ und des einzigen Unterschieds, der in der Buchstabenfolge „on“ in der Wortmitte der älteren Marke bestehe, seien die Zeichen einander schriftbildlich hochgradig ähnlich (Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung). Die beiden Zeichen wiesen erhebliche klangliche Ähnlichkeiten auf, aus denen sich eine „zumindest durchschnittliche“ klangliche Ähnlichkeit ergebe (Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung). Nach Ansicht der Beschwerdekammer verleiht die Endung „tronix“ den einander gegenüberstehenden Zeichen keinen begrifflichen Inhalt, aber würde, wenn sie auf Elektronik verwiese, zu einer begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen führen (Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung).

39      Die Klägerin widerspricht der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Diese seien bildlich, klanglich und begrifflich unterschiedlich. Der Anfang der Zeichen unterscheide sich ausreichend voneinander. Die aus dem Wort „tronix“ bestehende Endung der Zeichen sei im Elektronikbereich weit verbreitet, und der Verbraucher bringe sie mit diesem Bereich in Verbindung. Es bestünden visuelle Unterschiede hinsichtlich des klein- bzw. großgeschriebenen Buchstabens „m“ und der Logos, die die einander gegenüberstehenden Zeichen enthielten.

 Zum bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

40      Zum bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass von einer erhöhten bildlichen Ähnlichkeit auszugehen sei.

41      Die Zeichen beginnen nämlich beide mit dem Buchstaben „m“ und haben dieselbe Endung „tronix“. Entgegen den Ausführungen der Klägerin spielt die Schriftart der Wortmarken hierbei keine Rolle, da sich der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, ausschließlich auf das in der Anmeldung angegebene Wort erstreckt und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 21. Januar 2009, Hansgrohe/HABM [AIRSHOWER], T‑307/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und vom 24. Mai 2011, Longevity Health Products/HABM – Tecnifar [E-PLEX], T‑161/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

42      Somit sind der Anfang und das Ende der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen identisch. Der einzige Unterschied zwischen den Zeichen besteht darin, dass die ältere Marke zwischen dem Buchstaben „m“ und dem Wort „tronix“ die beiden Buchstaben „on“ enthält. Die Zeichen stimmen in sieben Buchstaben, die in derselben Reihenfolge angeordnet sind, überein, während die ältere Marke lediglich zwei zusätzliche Buchstaben enthält. Dieser Zusatz ist jedoch nicht geeignet, die visuelle Gesamtwahrnehmung der fraglichen Marken durch den Verbraucher zu verändern, und zwar weder die der allgemeinen Verbraucherschaft noch die der Fachkreise, die vor allem den Buchstaben „m“ am Anfang und das Element „tronix“ am Ende des Wortes, die den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsam sind, wahrnehmen werden.

 Zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

43      Was den klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht eine Ähnlichkeit angenommen.

44      Da die ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, ist auf die Verkehrskreise der Union abzustellen, die die angemeldete Marke [m‑tro‑niks] oder [em‑tro‑niks] oder [e‑me‑tro‑niks] und die ältere Marke [mon‑tro‑niks] oder [mÕ‑tro‑niks] aussprechen werden. In klanglicher Hinsicht stimmen die Zeichen zum Teil in der Aussprache des Anfangsbuchstabens „m“ und des gemeinsamen Endes „tronix“ überein. Insgesamt werden zwei, drei oder vier Silben der beiden Zeichen gleich ausgesprochen. In der Gesamtbetrachtung dominieren die Endung „tronix“ mit den starken Lauten [tro] und [niks] und – in geringerem Maß – der Laut [m] am Anfang der beiden Zeichen den klanglichen Eindruck der beiden Zeichen. Im vorliegenden Fall macht diese klangliche Ähnlichkeit am Anfang und am Ende der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen diese besonders ähnlich. Die Beschwerdekammer hat daher fehlerfrei entschieden, dass die klangliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen als „zumindest durchschnittlich“ einzustufen sei.

 Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

45      Die Beschwerdekammer hat die Auffassung vertreten, dass den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen jeglicher begriffliche Inhalt fehle. Hierzu macht die Klägerin geltend, dass der Verbraucher in der Union das Wort „tronix“ mit Elektronik in Verbindung bringe. Das Gericht weist darauf hin, dass die Wörter „mtronix“ und „Montronix“ zwar keine eigene Bedeutung haben und Phantasiewörter darstellen. Für das allgemeine Publikum und erst recht für ein auf den Elektronikbereich spezialisiertes Publikum spielt der Begriff „tronix“ jedoch auf das englische Wort „electronics“ an, das den Verkehrskreisen der Union geläufig ist und dessen Entsprechung in den anderen Sprachen der Union sehr ähnlich ist, wie etwa „électronique“ im Französischen, „Elektronik“ im Deutschen und „electrónica“ im Spanischen. Darüber hinaus werden, wie die Klägerin vorgetragen hat, der Laut und die Buchstaben „ks“ häufig mit dem Buchstaben „x“ abgekürzt. Daher sind die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt – unabhängig von den Unterschieden am Anfang der Zeichen, nämlich „m“ einerseits und „Mon“ andererseits – auch in begrifflicher Hinsicht als ähnlich anzusehen.

 Zur Verwechslungsgefahr

46      Die umfassende Beurteilung impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit den Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

47      Die Beschwerdekammer hat die Ansicht vertreten, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise und dass angesichts der hohen visuellen und der zumindest durchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit für identische und ähnliche Waren eine Verwechslungsgefahr bestehe. Keine Verwechslungsgefahr bestehe dagegen für unähnliche Waren wie „Feuerlöschgeräte“, wie von der Widerspruchsabteilung festgestellt und von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, sowie für „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ (Randnrn. 32 bis 34 der angefochtenen Entscheidung).

48      Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ohne weitere Präzisierung, während das HABM die Bewertung der Beschwerdekammer bezüglich der in der angefochtenen Entscheidung für identische und ähnliche Waren festgestellten Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen teilt.

49      Zunächst ist festzustellen, dass sich den Akten kein Grund entnehmen lässt, die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Frage zu stellen. Diese Feststellung ist von der Klägerin zudem nicht bestritten worden. Folglich ist sie zu bestätigen.

50      Ferner ist hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin, die auf ihre Produktpalette und auf das Erscheinungsbild der Logos, die in den einander gegenüberstehenden Zeichen enthalten seien, gestützt sind, darauf hinzuweisen, dass sich die besondere Art und Weise, in der die mit den Marken gekennzeichneten Produkte vertrieben werden, im Lauf der Zeit und je nach dem Willen der Inhaber dieser Marken ändern kann, so dass die prognostische Beurteilung der zwischen zwei Marken bestehenden Verwechslungsgefahr nicht von den Absichten der Markeninhaber abhängen kann, die in die Tat umgesetzt werden oder auch nicht und ihrem Wesen nach subjektiver Art sind (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59, und Urteil des Gerichts vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, Slg. 2008, II‑2217, Randnr. 63). Daher ist die von der Klägerin beabsichtigte Verwendung der angemeldeten Marke in diesem Zusammenhang unerheblich. Im Widerspruchsverfahren kann das HABM nämlich nur das Verzeichnis der angemeldeten Waren in der Fassung berücksichtigen, wie es sich aus dem Anmeldungsantrag für die betreffende Marke – vorbehaltlich eventueller Änderungen dieses Antrags – ergibt (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Gillette/HABM – Wilkinson Sword [RIGHT GUARD XTREME sport], T‑286/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg. 2007, II‑757, Randnr. 89).

51      Daher kommt es auf etwaige Darstellungen und Schreibweisen der Zeichen – bei denen es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus ausschließlich um Wortzeichen handelt – und auf die angeführten Produktpaletten nicht an. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nämlich auf die Zeichen und die Waren, die sie kennzeichnen, abzustellen, wie sie in der Anmeldung und in der Eintragung der älteren Marke enthalten sind.

52      Nach alledem ergibt sich aus einer umfassenden Gesamtbeurteilung der beiden Zeichen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich, klanglich und begrifflich ähnlich und die streitigen Waren identisch oder ähnlich sind. Folglich hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht entschieden, dass für die identischen und ähnlichen Waren sowohl aus der Sicht eines allgemeinen Publikums mit einem durchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit als auch aus der Sicht eines Fachpublikums mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad eine Verwechslungsgefahr vorliegt.

53      Da der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht durchgreift, sind der erste Klageantrag, der auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, und der zweite Klageantrag, auch falls dieser für in vollem Umfang zulässig zu erachten sein sollte, zurückzuweisen.

 Kosten

54      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die mtronix OHG trägt die Kosten.

Azizi

Frimodt Nielsen

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Februar 2012.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zum Verfahrensgegenstand

Zusammenfassung des Parteivorbringens

Einleitende Bemerkungen

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

Zum Vergleich der Waren

Zum Vergleich der Zeichen

Beurteilungsrahmen

Zum bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

Zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

Zur Verwechslungsgefahr

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.