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Klage, eingereicht am 16. September 2009 - Kommission/Association Fédération Club B2A

(Rechtssache T-356/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und N. Bambara, unterstützt von Rechtsanwalt E. Bouttier)

Beklagte: Association Fédération Club B2A (Étupes, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Féderation, vertreten von ihrem Präsidenten, zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von [...] Euro (...), d. h. den Grundbetrag von 62 500 Euro zuzüglich eines Betrags von [...] Euro (...) an Verzugszinsen, die am [...] fällig geworden sind, zu zahlen;

die Fédération zur Zahlung eines Betrags von 7 000 Euro zur Deckung der Kosten der Europäischen Kommission für die Eintreibung ihrer Forderung zu verurteilen;

der Fédération die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, habe mit der Beklagten einen Förderungsvertrag über ein Projekt zur Schaffung und Betreibung eines Verbands für die regionalen "Business Angels" - Netzwerke Nordostfrankreichs geschlossen. Das Projekt, für das die Kommission als Vorauszahlung einen Betrag von 62 500 Euro an die Beklagte geleistet habe, sei am 30. September 2002 abgeschlossen worden.

Im Rahmen des Vertrags habe sich die Beklagte u. a. verpflichtet, einen Abschlussbericht vorzulegen. Nach der Vorlage eines lückenhaften Berichts habe die Kommission die Beklagte aufgefordert, einen den Zielvorgaben entsprechenden Bericht vorzulegen. Da dieses Aufforderungsschreiben sowie zahlreiche weitere Schreiben von der Beklagten nicht beantwortet worden seien, habe die Kommission ein Mahnschreiben und schließlich eine Einziehungsanordnung in Höhe von 62 500 Euro an die Beklagte gerichtet.

Mit dem Vortrag, dass diese Forderung noch immer nicht beglichen sei, beantragt die Kommission die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des geschuldeten Betrags sowie zur Leistung von Schadensersatz zur Deckung der gesamten, der Kommission durch die Eintreibung ihrer Forderung entstandenen Kosten, und macht geltend, dass i) die Beklagte ihre im Vertrag festgelegten Pflichten nicht erfüllt habe, indem sie es verabsäumt habe, einen vollständigen Abschlussbericht vorzulegen, und dass ii) der Betrag von 62 500 Euro von der Kommission als Vorauszahlung bis zur Annahme des Abschlussberichts gewährt worden sei.

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