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Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 - Pucci International/HABM - El Corte Inglés (Emidio Tucci)

(Rechtssache T-357/09)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Emidio Tucci - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Wort- und Bildmarken Emilio Pucci und EMILIO PUCCI - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr- Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Emilio Pucci International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo, E. López Camba und E. Seijo Veiguela, dann Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (verbundene Sachen R 770/2008-2 und R 826/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Emilio Pucci International BV und der El Corte Inglés, SA

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Juni 2009 (verbundene Sachen R 770/2008-2 und R 826/2008-2) wird aufgehoben, soweit sie erstens den Nachweis der Benutzung der in Klasse 9 enthaltenen Brillen und zweitens die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die in Klasse 9 enthaltenen Brillen, die in Klasse 14 enthaltenen Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren sowie das in Klasse 16 enthaltene Toilettenpapier betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Emilio Pucci International BV trägt ein Drittel der Kosten. Das HABM und die El Corte Inglés, SA tragen zwei Drittel der Kosten.

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1 - ABl. C 267 vom 7.11.2009.