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Urteil des Gerichts vom 25. November 2014 – Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-512/11)1

(Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Irische Flugreisesteuer – Befreiung von Transit- und Transferfluggästen – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Keine Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Verfahrensrechte der Beteiligten)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I.-G. Metaxas-Maragkidis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und T. Maxian Rusche)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen) und Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, A. Joyce und E. Mc Phillips im Beistand von E. Regan, SC)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 4932 final der Kommission vom 13. Juli 2011, soweit darin festgestellt wird, dass die Nichtanwendung der irischen Flugreisesteuer auf Transit- und Transferfluggäste keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (staatliche Beihilfe SA.29064 [2011C ex 2011/NN])

Tenor

Der Beschluss C (2011) 4932 final der Kommission vom 13. Juli 2011 wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Nichtanwendung der irischen Flugreisesteuer auf Transit- und Transferfluggäste keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (staatliche Beihilfe SA.29064 [2011C ex 2011/NN].

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Ryanair Ltd.

Die Bundesrepublik Deutschland und Irland tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 347 vom 26.11.2011.