Language of document : ECLI:EU:T:2013:96





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2013 – Polen/Kommission

(Rechtssache T‑241/10)

„EAGFL, EGFL und ELER – Abteilung Garantie – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Direktzahlungen – System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen – Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Unzureichende Wirksamkeit und Zuverlässigkeit – Vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten – Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Nicht zuverlässige Kontrollen – Weigerung der Übernahme zulasten der Fonds (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 20; Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 6 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 20-23, 44, 45, 57, 58, 68)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Betriebsprämienregelung und andere Beihilferegelungen „Flächen“ – Vorsätzlicher Fehler bei der Flächenangabe – Nationale Regelung, die die Anwendung von Sanktionen von einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung abhängig macht, mit der die vorsätzliche Nichteinhaltung bestätigt wird – Regelung, die die Umsetzung der Unionsregelung praktisch unmöglich macht – Unzulässigkeit – Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung – Fehlen – Sanktionen verwaltungsrechtlicher Art (Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission, Art. 53) (vgl. Randnrn. 81, 82, 86, 91-93)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 102, 107, 150)

4.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über den Abschluss der Rechnungen für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben – Finanzielle Berichtigungen – Enge Beteiligung des Mitgliedstaats, der Adressat der Entscheidung ist, am Verfahren zu deren Ausarbeitung – Verletzung der Begründungspflicht – Fehlen (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 109-111)

5.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen des Rates, Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 und Nr. 1290/2005, Art. 31 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 138-142)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63, S. 7), soweit mit ihm bestimmte Ausgaben der Republik Polen ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.