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Klage, eingereicht am 24. Mai 2010 - Polen/Kommission

(Rechtssache T-241/10)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 1317) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union1 für nichtig zu erklären, soweit darin Beträge von 279 794 442,15 PLN und 25 583 996,81 Euro, die die von der Republik Polen zugelassenen Zahlstelle ausgegeben hat, von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im angefochtenen Beschluss ist eine finanzielle Berichtigung aufgrund von Fehlern im System zur Identifizierung und Kontrolle landwirtschaftlicher Parzellen in den Jahren 2005 und 2006 vorgesehen, die darin bestehen sollen, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert worden sei, nichtbeihilfefähige Flächen für Zahlungen akzeptiert worden seien, zu wenige Vor-Ort-Kontrollen in Regionen mit hoher Fehlerrate (Województwo opolskie) durchgeführt worden seien und die Bestimmungen in Bezug auf vorsätzliche Verstöße falsch angewandt worden seien.

Die Klägerin stellt das Vorliegen der beanstandeten Fehler in Frage und trägt in Bezug auf den angefochtenen Beschluss folgende Klagegründe vor.

Erstens macht sie Verstöße gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/19992 und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/20053 sowie gegen die im Dokument VI/216/93 festgelegten Leitlinien geltend, weil auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtsauslegung eine finanzielle Berichtigung erfolgt sei, obwohl die polnischen Behörden die Ausgaben im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt hätten.

Keiner der angeblichen Fehler, die Grund für die finanzielle Berichtigung gewesen seien, sei tatsächlich begangen worden, und die durch den angefochtenen Beschluss von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossenen Ausgaben seien im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union getätigt worden.

Das in Polen 2005 und 2006 angewandte System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen habe den Anforderungen des Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/20034 und des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/20045 voll und ganz entsprochen; in vielerlei Hinsicht sei es über diese Anforderungen erheblich hinausgegangen und habe einen rigorosen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union gewährleistet.

Die 2005 und 2006 angewandten nationalen Verfahren hätten es erlaubt, wirksam und objektiv festzustellen, ob ein Antragsteller im Fall einer überhöhten Angabe der Größe der für Zahlungen angemeldeten Flächen vorsätzlich oder nicht vorsätzlich gehandelt habe, indem sie in Zweifelsfällen eine gerichtliche Entscheidung vorgesehen und den Grundsatz der Unschuldsvermutung gewahrt hätten.

Die Anerkennung von Flächen für Zahlungen sei gemäß den Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von Flächen erfolgt, da nach der Beitrittsakte Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer Fläche deren Erhaltung in gutem landwirtschaftlichem Zustand (GLZ) am 30. Juni 2003 sei, während die Erhaltung der Fläche in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) am Tag der Kontrolle keine Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit dieser Fläche sei, sondern eine Bedingung, deren Nichterfüllung zu einer Herabsetzung des Zahlungsbetrags führe.

Die Zahl der im Jahr 2005 in der Województwo opolskie erfolgten Vor-Ort-Kontrollen habe den Anforderungen des Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 entsprochen.

Zweitens macht die Klägerin Verstöße gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, weil die Berichtigung gemessen an der Gefahr eines Verlusts für den Haushalt der Europäischen Union extrem überhöht sei.

Selbst wenn das von den polnischen Behörden festgelegte Kontroll- und Sanktionssystem bestimmte Fehler aufwiese, was nicht der Fall sei, wären diese Fehler so unbedeutend, dass sich die Gefahr von Verlusten für den Unionshaushalt auf einen viel geringeren Betrag bezöge als die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene Berichtigung. Das betreffe insbesondere die Höhe der Berichtigung, die die Kommission vorgenommen habe, weil angeblich das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nicht vollständig vektorisiert worden sei und 2005 nicht genug Vor-Ort-Kontrollen in der Województwo opolskie durchgeführt worden seien.

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1 - ABl. L 63, S. 7.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

4 - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).

5 - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).