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Klage, eingereicht am 26. Mai 2010 - Rungis express/HABM - Žito (MARESTO)

(Rechtssache T-243/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: RUNGIS express AG (Meckenheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Feldmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ŽITO prehrambena industrija, d.d. (Ljubljana, Slowenien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. März 2010 in der Sache R 691/2009-1 aufzuheben;

den Widerspruch der Beklagten zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke MARESTO für Waren der Klasse 29.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: ŽITO prehrambena industrija, d.d.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eine nationale Bildmarke, die einen Koch darstellt und das Wortelement "M·A·E·S·T·R·O" umfasst für Waren der Klassen 29 und 30, eine nationale Bildmarke, die das Wortelement "M·A·E·S·T·R·O" umfasst für Waren der Klassen 29, 30 und 43, und die nationale Wortmarke "BRAVO, MAESTRO!" für Waren der Klassen 29, 30 und 43.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da den Widerspruchsmarken die Unterscheidungskraft fehle, und/oder diese rein beschreibend seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).