Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2015 – Invivo/Kommission
(Rechtssache T-690/13)1
(Untätigkeitsklage – Weigerung des OLAF, eine externe Untersuchung einzuleiten – Stellungnahme – Antrag auf Erlass einer Anordnung – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Invivo OOO (Abinsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Huopalainen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und J. Baquero Cruz)
Gegenstand
Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass es das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine Untersuchung einzuleiten, und auf Erlass einer Anordnung, diese Untätigkeit zu beenden
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Invivo OOO trägt die Kosten.
____________1 ABl. C 151 vom 19.5.2014.