Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 22. Juni 2015 –
In vivo/Kommission
(Rechtssache T‑690/13)
„Untätigkeitsklage – Weigerung des OLAF, eine externe Untersuchung einzuleiten – Stellungnahme – Antrag auf Erlass einer Anordnung – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Untätigkeitsklage – Beklagteneigenschaft – Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Keine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union – Handlungen, die das OLAF im Rahmen seiner Untersuchungsaufgaben unterlassen haben soll – Klage, bei der davon auszugehen ist, dass sie gegen die Kommission gerichtet ist (Art. 265 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1; Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3; Beschluss 1999/352 der Kommission) (vgl. Rn. 14, 15)
2. Untätigkeitsklage – Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV vor Erhebung der Klage – Unzulässigkeit (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 17‑19)
3. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Keine Einleitung einer externen Untersuchung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Fehlen einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 265 AEUV; Verordnung Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3; Beschluss 1999/352 der Kommission) (vgl. Rn. 21‑25)
4. Untätigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 265 AEUV) (vgl. Rn. 31)
Gegenstand
| Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass es das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine Untersuchung einzuleiten, und auf Erlass einer Anordnung, diese Untätigkeit zu beenden |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die In vivo OOO trägt die Kosten. |