Language of document : ECLI:EU:T:2011:299

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

22. Juni 2011(*)

„Außervertragliche Haftung – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichts – Verjährung – Entfernungsfrist – Teilweise unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage“

In der Rechtssache T‑409/09

Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE, mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Klage auf Schadensersatz zur Wiedergutmachung des angeblichen Schadens der Klägerin infolge der Entscheidung der Kommission vom 15. September 2004, mit der diese im Rahmen einer Ausschreibung für EDV‑Dienstleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen für die Informationssysteme der Generaldirektion Fischerei deren Angebot abgelehnt und den Auftrag an einen anderen Bieter vergeben hat

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richterin E. Cremona (Berichterstatterin) und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren

1        Die Klägerin Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE hat am 19. Mai 2004 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens FISH/2004/02 für EDV‑Dienstleistungen und damit zusammenhängende Lieferungen für die Informationssysteme der Generaldirektion (GD) Fischerei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: erster Auftrag), veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. April 2004 (ABl. S 73, S. 61407), ein Angebot eingereicht.

2        Mit Schreiben vom 15. September 2004, das die Klägerin am gleichen Tag erhielt, teilte die GD Fischerei dieser mit, dass ihr Angebot nicht angenommen worden sei, und gab näher an, dass die Gründe für diese Ablehnung mit der Zusammensetzung und der Stabilität der Mannschaft, den vorgeschlagenen Verfahren des Transfers der Erkenntnisse bei Projektende sowie damit zusammenhingen, dass das Angebot nicht das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweise. Sie gab weiter an, dass die Klägerin schriftlich zusätzliche Informationen über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots anfordern könne.

3        Am 16. September 2004 forderte die Klägerin, die zugleich ihre Einwände gegen die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots äußerte, die GD Fischerei auf, ihr den Namen des erfolgreichen Bieters, die für ihr technisches Angebot und das des erfolgreichen Bieters ermittelten Ergebnisse für jedes Prüfungskriterium, eine Kopie des Berichts des Prüfungsausschusses sowie den Vergleich zwischen ihrem finanziellen Angebot und dem des erfolgreichen Bieters zu übermitteln.

4        Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 antwortete die GD Fischerei, dass alle Bieter, die zusätzliche Informationen zur Ablehnung ihres Angebots verlangt hätten, diese Informationen durch ein in der Anlage beigefügtes Schreiben vom 18. Oktober 2004 erhalten hätten. In diesem Schreiben übermittelte die GD Fischerei einige zusätzliche Informationen zur Bewertung des Angebots der Klägerin, gab weiter den Namen des Zuschlagsempfängers bekannt und ferner, dass dessen Angebot angenommen worden sei, weil es wirtschaftlich das günstigste gewesen sei. Sie übermittelte sodann die Benotungen für das Angebot der Klägerin und das des erfolgreichen Bieters für jedes der technischen Prüfkriterien sowie das Ergebnis der finanziellen Bewertung in Form von Tabellen.

5        Mit Klageschrift, die am 25. November 2004 eingereicht und bei der Kanzlei unter dem Aktenzeichen T‑465/04 eingetragen wurde, hat die Klägerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des genannten Schreibens der GD Fischerei vom 15. September 2004 erhoben.

6        Mit Urteil vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T‑465/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht die Entscheidung der Kommission, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig erklärt.

7        Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 und vom 5. März 2009, die unmittelbar an den Präsidenten der Kommission gerichtet waren, hat die Klägerin, die sich über die Handlungsweise der Kommission ihr gegenüber beschwerte, diese im Wesentlichen aufgefordert, die gesamte Angelegenheit erneut zu prüfen, und sich zugleich bereit erklärt, alle anhängigen Klagen wegen der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Kommission zurückzunehmen.

8        Am 25. September 2009 hat die Klägerin per Telefax die vorliegende Schadensersatzklage erhoben. Die Sendungen, die das unterzeichnete Original der Klageschrift sowie deren Kopien und ihre Anhänge enthielten, wurden am 3. Oktober 2009 unter Zuhilfenahme eines Kurierdienstes abgesandt.

9        Am 5. Oktober 2009 zeigte die Kanzlei des Gerichts, die eine Sendung nur mit den Kopien der Klageschrift erhalten hatte, dem Berater der Klägerin an, dass die Sendung mit dem Original der Klageschrift noch nicht angelangt sei. Eine Kopie der fehlenden Dokumente und ein neues unterzeichnetes Original der Klageschrift wurden sodann am selben Tag bei der Kanzlei eingereicht.

10      Am 16. November 2009 teilte die Kanzlei des Gerichts der Klägerin mit, dass das neue Original der Klageschrift, das am 5. Oktober 2009 eingereicht worden sei, von deren Kopie, die am 25. September 2009 per Telefax angelangt sei, abweiche. Gemäß Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts sei das Datum 5. Oktober 2009 und nicht der 25. September 2009 als Zeitpunkt der Klageerhebung festgehalten worden.

11      Mit Schreiben vom 19. November 2009, das am nächsten Tag der Kanzlei per Telefax übermittelt wurde, legte die Klägerin, die zugleich den Erhalt des Schreibens der Kanzlei vom 16. November 2009 bestätigte, die Gründe dar, weshalb das Original der Klageschrift nicht fristgerecht angelangt sei, und forderte das Gericht auf, hier das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt anzuerkennen und folglich seine Entscheidung, das Datum des 5. Oktober 2009 als Zeitpunkt der Klageerhebung festzulegen, zu überdenken.

12      Am 26. November 2009 übersandte die Klägerin der Kanzlei des Gerichts ein Telefax, in dem sie die Umstände des Verlustes der Sendung durch das Unternehmen erläuterte, dem der Kurierdienst übertragen worden war, und verlangte erneut, dass als Zeitpunkt der Einreichung des Originals der 25. September 2009 festgehalten werde.

13      Am 3. Dezember 2009 wurde die Klägerin von dem Kurierdienst, den sie in Anspruch genommen hatte, benachrichtigt, dass die fehlende Sendung nicht habe aufgefunden werden können.

14      Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Unzulässigkeitseinrede erhoben, weil die Schadensersatzklage verjährt sei.

15      Die Klägerin hat ihre Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit am 14. April 2010 eingereicht.

16      Das Gericht hat als prozessleitende Maßnahme mit Schreiben vom 2. Juli 2010 eine schriftliche Frage an die Parteien bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung über die Verlängerung der Verfahrensfristen um eine Pauschalfrist von zehn Tagen gestellt. Die Parteien haben diese fristgerecht beantwortet.

 Anträge der Parteien

17      In der Klageschrift beantragt die Klägerin,

–        die Kommission zu verurteilen, ihr den Betrag von 2 Mio. Euro als Ersatz für den Bruttoertrag des ersten Auftrags, den sie bei dessen Erteilung hätte erzielen können (50 % des Auftragswerts), zu zahlen;

–        die Kommission zu verurteilen, ihr den Betrag von 100 000 Euro als Ersatz für den Schaden zu zahlen, den sie infolge der entgangenen Aussicht auf Durchführung des Auftrags erlitten habe;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18      Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, diese Einrede zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

20      Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Nach Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

21      Außerdem kann das Gericht gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

22      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 Vorbringen der Parteien

23      Die Kommission erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der Klage mit der Begründung, der Anspruch, auf den sie sich stütze, sei verjährt, weil sie nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist erhoben worden sei, die die Europäische Gemeinschaft für die außervertragliche Haftung in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs festgelegt habe.

24      Diese Frist habe mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem der angebliche Schaden tatsächlich eingetreten sei.

25      Die Kommission weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Klägerin Wiedergutmachung für den Schaden, den sie angeblich deshalb erlitten habe, weil der erste Auftrag ihr nicht erteilt worden sei, und daneben ebenfalls Entschädigung für „entgangene Aussicht“ verlange.

26      Der Kommission zufolge ist der angebliche Schaden, der zum Haupt- und zum Nebenantrag geführt hat, zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, das Angebot der Klägerin abzulehnen, da genau zu diesem Zeitpunkt die Klägerin nicht mehr damit habe rechnen können, den ersten Auftrag zu erhalten. Der Schaden sei also zu dem Zeitpunkt entstanden, als die Kommission der Klägerin mitgeteilt habe, dass ihr Angebot nicht angenommen worden sei, d. h. am 15. September 2004. An diesem Tag habe, wie die Klägerin stillschweigend in ihrem Schreiben an die Kanzlei des Gerichts vom 19. November 2009 einräume, die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die am 5. Oktober 2009 erhobene Klage sei daher verspätet.

27      Dieses Ergebnis wird laut Kommission durch den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission (T‑140/04, Slg. 2005, II‑3287), bestätigt. Gemäß Randnr. 43 dieses Beschlusses konkretisierten sich nämlich der Schaden infolge der Nichterteilung des fraglichen Auftrags sowie der Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den fraglichen Auftrag zum Zeitpunkt der Ablehnung des Angebots des ausscheidenden Bieters durch die Kommission. Diese Ablehnung stelle daher im Sinne von Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Ereignis dar, das zur außervertraglichen Haftungsklage führe.

28      Die Kommission weist weiter darauf hin, dass das Gericht nach der Feststellung, dass die Verjährungsfrist am Tag der Ablehnung des Angebots durch die Kommission zu laufen beginne, in Randnr. 46 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, entschieden habe, dass in dem betreffenden Fall diese Frist spätestens zu dem Zeitpunkt begonnen habe, zu dem die Klägerin eine zweite Mitteilung der Kommission erhalten habe, die sie über die Gründe der Ablehnung ihres Angebots informiert habe.

29      Der Randnr. 46 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, lasse sich nicht entnehmen, dass das Gericht bestätigt habe, dass der Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, der Tag des Erhalts des Schreibens durch den
Bieter sei, in dem sie die Gründe für die Ablehnung seines Angebots erläutert habe. In der Rechtssache, die zu diesem Beschluss geführt habe, sei nämlich die Klage auf jeden Fall unzulässig gewesen, so dass die Kenntnis des genauen Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist ohne Bedeutung gewesen sei. Im Übrigen widerspreche eine solche Schlussfolgerung der angeführten Fassung der Randnr. 43 dieses Beschlusses.

30      Diese Schlussfolgerung sei ferner nicht vereinbar mit dem Geltungsgrund der Verjährung, die, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission (C‑136/01 P, Slg. 2002, I‑6565, Randnr. 28), festgestellt habe, bezwecke, den Schutz der Rechte der verletzten Person mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu versöhnen. Die Kommission verweist auf die Rechtsprechung, nach der die genaue Kenntnis der Tatsachen nicht zu den Voraussetzungen gehöre, die erfüllt sein müssten, damit der Lauf der Verjährungsfrist beginne. Im vorliegenden Fall habe daher die Klägerin, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginne, nicht alle einzelnen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots kennen müssen. Eine verhältnismäßig lange Verjährungsfrist werde nämlich gerade zugestanden, damit die Klägerin Zeit habe, während dieses Zeitraums Informationen zu sammeln.

31      Die Kommission ist daher der Meinung, dass die außervertragliche Haftungsklage spätestens am 25. September 2009 hätte erhoben werden müssen, also fünf Jahre nach der Ablehnung des Angebots der Klägerin und unter Berücksichtigung der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen.

32      Die Kommission weist schließlich das Vorbringen der Klägerin zurück, es handele sich im vorliegenden Fall um höhere Gewalt. Nach der Rechtsprechung enthalte der Begriff der höheren Gewalt ein objektives und ein subjektives Merkmal. Ersteres beziehe sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände, das zweite hänge mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammen, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe. Insbesondere habe das Gericht in einem Urteil vom 28. Januar 2009, Centro Studi Manieri/Rat (T‑125/06, Slg. 2009, II‑69, Randnr. 28), entschieden, dass der Betroffene den Ablauf des Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen müsse.

33      Zum ersten Merkmal ist die Kommission der Auffassung, dass die verspätete Aushändigung einer Sendung ein ungewöhnliches, aber nicht unvorhersehbares Ereignis sei. Selbst wenn man annehme, dass die unterbliebene Lieferung einer der beiden von der Klägerin abgeschickten Sendungen trotzdem ein außergewöhnliches Ereignis sei, habe die Klägerin ihrer Auffassung nach nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, weil sie für die Übermittlung des Fax mit der Klageschrift an das Gericht nicht nur den Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren, sondern auch noch den Vorabend des Ablaufs der zusätzlichen Entfernungsfrist abgewartet habe. Schließlich habe die Klägerin eine ganze Arbeitswoche abgewartet, bevor sie im letzten Augenblick am 3. Oktober 2009 die Dokumente dem Kurierdienst übergeben habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass jede Verzögerung bei der Ablieferung gleichbedeutend mit der Nichteinhaltung der Frist sei. Sie habe daher dieses Risiko bewusst in Kauf genommen.

34      In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit wendet sich die Klägerin gegen die von der Kommission vorgenommene Ermittlung des Beginns der Verjährungsfrist. Sie weist insbesondere deren Standpunkt zurück, dass die Verjährungsfrist am 15. September 2004, dem Tag, an dem sie erfahren habe, dass ihr Angebot nicht erfolgreich gewesen sei, zu laufen begonnen habe. Sie verweist hierzu auf die Randnrn. 44, 45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, die im Widerspruch zu Randnr. 43 stünden, auf die sich die Kommission berufe. Diesen Randnummern sei zu entnehmen, dass die Voraussetzungen dafür, dass die Klägerin ihre Rechte auf Schadensersatz geltend machen könne, erst dann erfüllt seien, wenn diese die Gründe für die Entscheidung der Kommission kenne, nicht aber schon zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr nur das Ergebnis der Ausschreibung mitgeteilt worden sei. Im vorliegenden Fall aber habe die Klägerin diese Gründe nicht vor dem 20. oder 23. Oktober 2004 erfahren.

35      Die Klägerin macht ferner geltend, dass der Vertrag in diesem Fall ein „Rahmenvertrag“ sei und daher kein Schaden entstehe und kein Nachteil sicher sei, bevor nicht der „Einzelvertrag“ unterzeichnet sei. Mithin beginne die Verjährungsfrist erst in dem Augenblick zu laufen, in dem ein „Einzelvertrag“ zwischen der Kommission und dem erfolgreichen Bieter unterzeichnet worden sei.

36      Die außervertragliche Schadensersatzklage sei folglich frühestens am 3. November 2009 verjährt, d. h. fünf Jahre und zehn Tage bei Berücksichtigung der Entfernungsfrist nach Erlangung der Kenntnis von den Gründen für die Ablehnung ihres Angebots durch die Kommission.

37      Die Klägerin weist außerdem das Vorbringen der Kommission in Zusammenhang mit dem Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, zurück, da der Sachverhalt dieser Rechtssache, die zu diesem Beschluss geführt habe, zu weit vom vorliegenden Fall entfernt sei, um sachgerecht verwendet zu werden. Bei Streitigkeiten über öffentliche Aufträge sei der Bieter, solange er nicht die genaue Begründung für die Ablehnung seines Angebots kenne, nicht in der Lage einzuschätzen, ob die Entscheidung rechtswidrig, somit ein Schaden eingetreten sei oder nicht, was die erste Voraussetzung für die Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Kommission sei. Die Klägerin, die sich hierbei auf Randnr. 45 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, stützt, ist daher der Auffassung, dass die Mitteilung der Begründung der Entscheidung die Voraussetzung sine qua non dafür sei, dass die betroffene Person die Rechtmäßigkeit des Verfahrens beurteilen könne.

38      Sie unterstreicht außerdem, dass die Kommission nach ihrem Antrag mehr als einen Monat gewartet habe, bevor sie ihr die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots übermittelt habe, und jetzt versuche, diese Zeit der Untätigkeit in die Verjährungsfrist für die Erhebung der Klage aus außervertraglicher Haftung einzubeziehen.

39      Schließlich sei im vorliegenden Fall die Entscheidung des Gerichts in seinem Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, die Entscheidung der Kommission, den ersten Auftrag nicht der Klägerin zu erteilen, für nichtig zu erklären, ganz besonders auf die unzureichende Begründung dieser Entscheidung gestützt worden. Mithin habe die Klägerin erst bei der Verkündung dieses Urteils am 10. September 2008 eine Erklärung für die Ablehnung ihres Angebots erhalten.

40      Die Klägerin tritt auch dem Vorbringen der Kommission entgegen, das diese auf ihr Schreiben vom 19. November 2009 stützt, wonach dieses nämlich einer stillschweigenden Anerkennung des Beginns der Verjährungsfrist am 15. September 2004 entspreche. Dieses Schreiben sei als Vorsichtsmaßnahme wegen Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung abgefasst worden, um dem Vorbringen der Kommission zuvorzukommen, und könne auf keinen Fall als Anerkennung des 15. September 2004 als Beginn der Verjährungsfrist ausgelegt werden.

41      Zur Frage des vom Gericht festgehaltenen Zeitpunkts der Einreichung des Originals der Klageschrift macht die Klägerin zunächst geltend, dass es abgesehen von der Unterschrift, die von ihrem Berater auf der Fassung der Klageschrift, die im Anschluss an den Verlust des mit der Post übersandten Originals erneut gedruckt worden sei, habe angebracht werden müssen, keinen Unterschied zwischen der per Telefax am 25. September 2009 übersandten Fassung und dem bei der Kanzlei am 5. Oktober 2009 eingereichten Original gebe. Ein etwaiger Unterschied bei der Unterschrift stelle keine Verletzung des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung dar.

42      Die Klägerin tritt sodann dem Vorbringen der Kommission zur Nichtanwendbarkeit höherer Gewalt im vorliegenden Fall entgegen. Alle für die Klageerhebung notwendigen Maßnahmen seien fristgemäß vollzogen worden. Auf jeden Fall könne ihrer Meinung nach, auch wenn die verspätete Auslieferung einer Sendung ein beträchtliches Risiko darstelle, Gleiches nicht für deren Verlust gelten, zumal die besagte Sendung einem zur Deutschen Post gehörenden Unternehmen anvertraut worden sei.

43      Die Klägerin widerspricht somit den von der Kommission angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung und verweist darauf, dass sie im vorliegenden Fall nach fristgerechter Übermittlung der Klage per Telefax sorgsam auf der Website des Kurierdienstes geprüft habe, ob die Sendung mit dem Original und den Anhängen fristgerecht, d. h. am 5. Oktober 2009, abgeliefert worden sei. Erst am Nachmittag des gleichen Tages sei sie von der Kanzlei informiert worden, dass das Original nicht angelangt sei. Von diesem Augenblick an sei sofort Verbindung mit dem Kurierdienst aufgenommen worden, und sobald festgestanden habe, dass die Sendung nicht rechtzeitig gefunden würde, sei eine neue Kopie der Klageschrift ausgedruckt und am 5. Oktober 2009 abends bei der Kanzlei eingereicht worden.

44      Damit habe die Klägerin, indem sie die geeigneten Maßnahmen ergriffen habe, um die fristgerechte Klageerhebung sicherzustellen, ihre Sorgfalt unter Beweis gestellt und den Verlust des Originaldokuments nicht voraussehen oder jedenfalls nicht vermeiden können.

45      Abschließend fordert die Klägerin, den vorliegenden Fall im Hinblick auf den sowohl neuen als auch unwiderruflichen Tatbestand des Verlustes eines Originaldokuments durch einen Kurierdienst ad hoc zu behandeln.

 Würdigung durch das Gericht

46      Nach Art. 46 der EG‑Satzung des Gerichtshofs, die gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Gericht Anwendung findet, verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht.

47      Nach gefestigter Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG von einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, Slg. 2006, I‑10833, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, International Procurement Services/Kommission, T‑175/94, Slg. 1996, II‑729, Randnr. 44, und Centro Studi Manieri/Rat, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 97).

48      Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich u. a. der geltend gemachte Schaden konkretisiert hat. Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten, die wie im vorliegenden Fall wegen individueller Entscheidungen entstehen, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, Slg. 2007, I‑2941, Randnrn. 29 und 30, und vom 11. Juni 2009, Transports Schiocchet – Excursions/Kommission, C‑335/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33; Beschluss des Gerichts vom 27. August 2009, Abouchar/Kommission, T‑367/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

49      Zweck der Verjährung ist es nämlich, den Schutz der Rechte des Geschädigten und den Grundsatz der Rechtssicherheit miteinander in Einklang zu bringen. Die Dauer der Verjährungsfrist ist somit unter Berücksichtigung der Zeit festgelegt worden, die der angeblich Geschädigte benötigt, die geeigneten Informationen für eine etwaige Klage zu sammeln und die Tatsachen zu überprüfen, die zur Stützung dieser Klage angeführt werden müssten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 28; Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2009, Cattin/Kommission, T‑194/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69, und Urteil des Gerichts vom 28. September 2010, C‑Content/Kommission, T‑247/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

50      Nach der Rechtsprechung ist es weiterhin unerheblich, ob der Geschädigte den Sachverhalt genau und im Einzelnen kennt, weil Tatsachenkenntnis nicht zu den Voraussetzungen gehört, die erfüllt sein müssen, um die Verjährungsfrist nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs in Lauf zu setzen. Die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens kann darum für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft beginnt, nicht berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C‑51/05 P, Slg. 2008, I‑5341, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin mit dem Hauptantrag den Ersatz des Schadens, der ihr angeblich dadurch entstanden ist, dass ihr der erste Auftrag nicht erteilt wurde, d. h. einen Geldbetrag entsprechend dem Bruttogewinn, den sie bei diesem Auftrag hätte erzielen können (50 % des Auftragswerts). Daneben verlangt sie eine Entschädigung wegen entgangener Aussichten, da sie sowohl einen Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf Durchführung des ersten Auftrags als auch einen Schaden infolge der entgangenen Aussicht erlitten habe, den Zuschlag für andere Aufträge, insbesondere den Auftrag zu erhalten, der 2008 im Rahmen der Ausschreibung MARE/2008/01 (im Folgenden: Folgeauftrag) mit einem Anfangswert von mehr als 5 Mio. Euro von der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei an den beim ersten Auftrag erfolgreichen Bieter vergeben worden sei (im Folgenden: Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf Folgeaufträge).

 Zu den Schäden infolge der Nichterteilung des ersten Auftrags und infolge der entgangenen Aussicht auf diesen Auftrag

52      Wie das Gericht bereits in dem Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, entschieden hat, konkretisieren sich der Schaden infolge der Nichterteilung des fraglichen Auftrags und der Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den fraglichen Auftrag zum Zeitpunkt der Ablehnung des Angebots der Klägerin durch die Kommission, da diese Ablehnung im Sinne von Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs das Ereignis darstellt, das zur Haftungsklage geführt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 43).

53      Die Ablehnung ihres Angebots wurde der Klägerin mit Schreiben vom 15. September 2004 mitgeteilt, das diese am gleichen Tag erhalten hat (vgl. Randnr. 2 dieses Beschlusses).

54      Es ist richtig, dass, wie die Klägerin vorbringt, das Gericht in den Randnrn. 44, 45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, die in Randnr. 43 dieses Beschlusses darlegte Lösung in Frage zu stellen scheint, wonach sich die betreffenden Schäden am Tag der Ablehnung des Angebots konkretisiert haben. Gleichwohl müssen alle diese Randnummern in ihrem Kontext und ihrer gedanklichen Abfolge verstanden werden. Insbesondere hat das Gericht in Randnr. 45 mit der Feststellung, dass „hinsichtlich dieser Schäden spätestens am 20. März 1997 (d. h. an dem Tag, an dem die Klägerin in diesem Fall die Begründung der ablehnenden Entscheidung erfuhr) alle Voraussetzungen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin vorlagen und dass folglich die fünfjährige Verjährungsfrist spätestens am 20. März 2002 abgelaufen ist“, einfach nur zum Ausdruck gebracht, dass im gegebenen Fall die Klage auf jeden Fall verspätet war, da sie erst am 8. April 2004 erhoben worden war. Angesichts der Umstände des konkreten Falles kann die zuletzt angeführte Feststellung des Gerichts nicht die Hauptprämisse seiner Argumentation in Frage stellen, dass sich Schäden wie die im vorliegenden Fall am Tag der Ablehnung des Angebots konkretisieren, da die Ablehnung das Ereignis ist, das die Schadensersatzklage entstehen lässt.

55      Mithin ist davon auszugehen, dass die angeblichen Schäden, die im vorliegenden Fall zu einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft geführt haben, an dem Tag entstanden sind, an dem die Entscheidung der Ablehnung des Angebots erlassen wurde, und dass die Verjährungsfrist für diese Klage zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, zu dem diese Entscheidung der Klägerin bekannt gegeben wurde, d. h. am 15. September 2004.

56      Gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs wird die Verjährung nur durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht, wobei im letzteren Fall, damit die Unterbrechung greift, die Klage innerhalb der gemäß Art. 230 EG bzw. Art. 232 EG ermittelten Frist erhoben werden muss.

57      Was dies angeht, enthalten die Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 2008 und vom 5. März 2009 an den Präsidenten der Kommission kein ausdrückliches Schadensersatzbegehren, und ihnen folgte keine Klage binnen der gemäß Art. 230 EG bzw. Art. 232 EG ermittelten Frist. Auf jeden Fall haben diese Schreiben mithin keine Auswirkung auf die Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs.

58      Die fünfjährige Verjährungsfrist ist daher am 15. September 2009 abgelaufen, ohne bezüglich der beiden behaupteten Schadensarten unterbrochen worden zu sein.

59      Das Vorbringen der Klägerin kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

60      Die Klägerin macht erstens geltend, wobei sie sich im Kern auf die Randnrn. 45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, stützt, dass sie, um das rechtswidrige Verhalten der Kommission nachzuweisen, die Gründe für deren Entscheidung habe kennen müssen und diese Gründe nicht vor dem 20. oder 23. Oktober 2004 in Erfahrung gebracht habe. Daher sei ihre Klage nicht am 25. September 2009, sondern frühestens am 3. November 2009 nach Verstreichen einer Frist von fünf Jahren und zehn Tagen seit dem 22. Oktober 2004 verjährt.

61      Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie in den Randnrn. 52 und 55 dieses Beschlusses ausgeführt, die Ablehnung des Angebots und nicht die Begründung dieser Ablehnung das Ereignis ist, das die Haftungsklage bei öffentlichen Aufträgen entstehen lässt und die angeblich vom abgelehnten Bieter erlittenen Schäden konkretisiert.

62      Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung der Umstand, dass der Kläger zur Zeit der Formulierung eines Schadensersatzantrags gegen die Gemeinschaft glaubte, noch nicht über alle Angaben zu verfügen, die es ihm erlaubten, die Haftung der Gemeinschaft in einem Gerichtsverfahren rechtlich hinreichend nachzuweisen, die Verjährung nicht hemmen. Andernfalls käme es zu einer Vermengung des verfahrensmäßigen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen, worüber letztlich nur der Richter entscheiden kann, der zur endgültigen rechtlichen Würdigung des Rechtsstreits in der Sache angerufen wird (Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, T‑124/99, Slg. 2001, II‑53, Randnr. 24).

63      Es ist weiter festzustellen, dass entgegen dem, was die Klägerin unter Berufung auf die Randnrn. 45 und 48 des Beschlusses Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, behauptet, im vorliegenden Fall das Schreiben der GD Fischerei vom 15. September 2004 – dies war der angefochtene Akt in der Rechtssache, die zu dem Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, geführt hat – bereits einen ersten Hinweis auf die Gründe der Ablehnung ihres Angebots enthielt (vgl. Randnr. 2 dieses Beschlusses). Die späteren Schreiben der GD Fischerei sollten lediglich nach der Anforderung durch die Klägerin zusätzliche Erläuterungen zu diesen Gründen und den Merkmalen und Vorzügen des erfolgreichen Angebots geben (vgl. Randnrn. 3 und 4 dieses Beschlusses). Im Übrigen steht der Umstand, dass die eingehende Kenntnis der Gründe für die Ablehnung des Angebots sich angeblich erst einige Tage nach der Übermittlung der Mitteilung der Ablehnung eingestellt hat, nicht im Widerspruch zu der oben in Randnr. 49 angeführten Rechtsprechung, wonach die Dauer der Verjährungsfrist insbesondere die Zeit berücksichtigt, die der angeblich Geschädigte benötigt, die geeigneten Informationen für eine etwaige Klage zu sammeln und die Tatsachen zu überprüfen, die zur Stützung dieser Klage anzuführen sind.

64      Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft ein Hindernis anzunehmen, solange der vermeintliche Geschädigte nicht persönlich zu der Überzeugung gelangt ist, dass er einen Schaden erlitten hat, hätte letztlich zur Folge, dass der Zeitpunkt, von dem an eine solche Klage nicht mehr erhoben werden könnte, von der individuellen Wahrnehmung abhängig wäre, die jeder Beteiligte vom tatsächlichen Vorhandensein eines Schadens haben könnte, was dem für die Anwendung der Verjährungsfristen erforderlichen Gebot der Rechtssicherheit widerspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil C‑Content/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Insoweit ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich, wie die Kommission zu Recht bemerkt, aus dem Schreiben der Klägerin vom 19. November 2009 an die Kanzlei des Gerichts ergibt, dass diese der Auffassung war, dass sich das rechtswidrige Verhalten der Kommission bereits mit der Übersendung des Schreibens vom 15. September 2004 gezeigt habe, mit dem die Ablehnung des Angebots mitgeteilt worden sei, da die Klägerin von diesem Zeitpunkt an stillschweigend die Verjährungsfrist laufen lasse.

66      Zweitens bringt die Klägerin vor, für die Entstehung eines Schadens wäre die Unterzeichnung eines Einzelvertrags notwendig gewesen, weil der erste Auftrag ein Rahmenvertrag gewesen sei. Nach der Rechtsprechung ist indessen die Voraussetzung des Vorliegens eines sicheren Schadens erfüllt, sobald der Schaden unmittelbar bevorsteht und mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen ist, auch wenn er noch nicht genau beziffert werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1987, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission, 281/84, Slg. 1987, 49, Randnr. 14; vgl. Beschluss Abouchar/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem kann die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der materielle Schaden tatsächlich eingetreten ist (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 33). Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens folgt der Schaden, der sich für den abgelehnten Bieter aus der Nichterteilung des Auftrags und der entgangenen Aussicht, diesen zu erhalten, unmittelbar und sofort unabhängig von der künftigen Unterzeichnung eines Einzelvertrags zwischen dem Gemeinschaftsorgan und dem erfolgreichen Bieter aus der Entscheidung, mit der sein Angebot abgelehnt wird. Aus den gleichen Gründen ist das erstmals in ihrer schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts geäußerte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach wegen des Rahmenvertrags der Schaden während des gesamten Zeitraums, in dem der Klägerin die Aussicht entgangen sei, Einzelverträge abzuschließen, fortgesetzt entstanden sei.

67      Drittens kann sich die Klägerin in Anbetracht der in den Randnrn. 52 bis 55 dieses Beschlusses vorgenommenen Prüfung nicht mit Erfolg auf die Verzögerung berufen, mit der die Kommission angeblich ihren Antrag auf Aufklärung bezüglich der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots beantwortet hat.

68      Viertens macht die Klägerin im Kern geltend, dass sie über wirkliche Erklärungen für die Ablehnung ihres Angebots erst mit dem Urteil des Gerichts verfügt habe, das die Entscheidung für nichtig erklärt habe, die dem Schaden zugrunde liege. Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin keineswegs klar ist. Auf jeden Fall genügt insoweit der Hinweis, dass es nach der Rechtsprechung für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich ist, ob das rechtswidrige Verhalten der Gemeinschaft durch eine Gerichtsentscheidung festgestellt wurde (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 31). Im Übrigen kann auf die Erwägungen in den Randnrn. 61 bis 64 dieses Beschlusses verwiesen werden.

69      Fünftens schließlich bringt die Klägerin in ihrer schriftlichen Antwort auf die Frage des Gerichts neu vor, dass die Entscheidung, ihr Angebot abzulehnen und den Auftrag einem anderen Bieter zu erteilen, nach dem Vorbild jeder anderen Entscheidung dieser Art und gemäß den Art. 118 und 120 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen), in Teil S des Amtsblatts vom 16. Dezember 2004 veröffentlicht worden sei und folglich dieser Zeitpunkt, der eine unwiderlegbare Frist begründe, den Beginn des Laufs der Verjährung darstelle.

70      Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Ereignis, das die Haftungsklage bei öffentlichen Aufträgen auslöst und die vom abgelehnten Bieter angeblich erlittenen Schäden konkretisiert, die Ablehnung des Angebots ist. Mithin beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der abgelehnte Bieter persönlich über die Ablehnung seines Angebots unterrichtet wird, und nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung im Amtsblatt. Auf jeden Fall ist zugleich darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung, mit der Dritte unterrichtet werden sollen, gemäß Art. 118 Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen nur für die Aufträge verbindlich ist, deren Betrag den in Art. 158 dieser Durchführungsbestimmungen festgelegten Schwellenbeträgen entspricht oder sie übersteigt.

71      Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Erhebung der Klage aus außervertraglicher Haftung am 15. September 2009 abgelaufen.

72      Zur Auffassung der Klägerin, im vorliegenden Fall müsse wegen höherer Gewalt der Zeitpunkt der Übermittlung des Faxschreibens statt der Einreichung des Originals als maßgebend gelten, ist festzustellen, dass die Klägerin auf jeden Fall die Klageschrift per Telefax am 25. September 2009 übermittelt hat, als die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

73      Die Klägerin steht in der Tat auf dem Standpunkt, dass die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen hier Anwendung finden müsse. Damit wäre, folgte man dem Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Falles höherer Gewalt und würde der Tag des 25. September 2009 als Zeitpunkt der Klageeinreichung betrachtet, die Klage als zulässig anzusehen. Die Verjährungseinrede der Kommission stützt sich nämlich darauf, dass die Klageerhebung als am 5. Oktober 2009 erfolgt anzusehen sei, und nicht, wie die Klägerin meint, am 25. September 2009.

74      Auf eine schriftliche Frage des Gerichts zur Anwendbarkeit von Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass ihre Klage nicht verjährt sei, weil die Verjährungsfrist um die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden müsse, wie es der besagte Art. 102 vorsehe. Sie verweist insoweit auch auf Randnr. 26 des Urteils des Gerichts vom 14. September 1995, Lefebvre u. a./Kommission (T‑571/93, Slg. 1995, II‑2379), wo anerkannt worden sei, dass die Entfernungsfristen auch für die Fälle außervertraglicher Haftung gälten.

75      Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung betrifft die Entfernungsfrist nur Verfahrensfristen und nicht die Verjährungsfrist, die in Art. 46 der Satzung geregelt ist und deren Ablauf zum Untergang der Klage aus außervertraglicher Haftung führt, so dass sie nicht um eine Entfernungsfrist zu verlängern ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret et Cie/Rat, T‑210/00, Slg. 2002, II‑47, Randnrn. 19 und 45, und vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T‑28/03, Slg. 2005, II‑1357, Randnr. 74; Beschlüsse des Gerichts vom 19. Mai 2008, Transport Schiocchet – Excursions/Kommission, T‑220/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 und 35, und Cattin/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 61 und 65).

76      Weiter ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen, von denen der Eintritt der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften abhängen, nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen dürfen. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, auf dem die Verjährungsvorschriften gerade beruhen (vgl. Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., oben in Randnr. 50 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Im Übrigen lässt sich der Rechtsprechung auch entnehmen, dass Verfahrensfristen wie die Klagefristen und die fünfjährige Verjährungsfrist für die Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft ihrer Natur nach verschiedene Fristen sind. Die Beschwerde- und Klagefristen sind nämlich zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. Mithin hat das Gericht, gegebenenfalls auch von Amts wegen, zu prüfen, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, OPTUC/Kommission, T‑142/01 und T‑283/01, Slg. 2004, II‑329, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2008, TEA/Kommission, C‑500/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20). Hingegen kann das Gericht das Verteidigungsmittel der Verjährung der Klage aus außervertraglicher Haftung nicht von Amts wegen berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission, 20/88, Slg. 1989, 1553, Randnrn. 12 und 13).

78      Im Übrigen ergibt sich aus Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, dass die Verjährung entweder durch Einreichung der Klage beim Gemeinschaftsrichter oder dadurch unterbrochen wird, dass der Geschädigte vorher seinen Anspruch gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht. Diese Vorschrift unterscheidet bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht danach, ob Ursache für die Unterbrechung die Klageerhebung oder die vorherige Geltendmachung des Anspruchs ist. Die Anwendung der in Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensfrist, die nur bei Klagen in Streitverfahren in Frage kommen kann, hätte zur Folge, dass die Verjährung nach Ablauf unterschiedlicher Zeiträume vollendet wäre, je nachdem, ob der Geschädigte beschlossen hätte, sich unmittelbar an den Gemeinschaftsrichter oder aber zuvor an das zuständige Organ zu wenden. Ein solcher Unterschied, der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs nicht vorgesehen ist, würde den Ablauf der Verjährungsfrist von einem Faktor abhängig machen, der nicht objektiv ist, und hätte weiterhin zur Folge, die gerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten statt die Suche nach gütlichen Lösungen zu fördern.

79      Es kann diese Schlussfolgerung, anders als anscheinend die Klägerin meint, nicht in Frage stellen, dass das Gericht 1995 in einem Urteil (Urteil Lefebvre u. a./Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 26), das ein Einzelfall geblieben ist, entschieden hat, dass im Rahmen der Verjährung von Klagen aus außervertraglicher Haftung gegen die Gemeinschaft die Entfernungsfristen gemäß den Art. 101 und 102 § 2 der Verfahrensordnung zu berücksichtigen sind.

80      Demzufolge ist die vorliegende Klage aus außervertraglicher Haftung, soweit sie die beiden geltend gemachten Schäden betrifft, verjährt, da sie gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs später als fünf Jahre nach den Ereignissen erhoben worden ist, die ihnen zugrunde liegen, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen von den Parteien vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel zu prüfen, darunter die des Zufalls und des Falles höherer Gewalt.

 Zu dem Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf die Folgeaufträge

81      In Bezug auf den Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf die Folgeaufträge ist zunächst die Begründetheit des Antrags der Klägerin zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 72).

82      Die Klägerin macht geltend, sie hätte, wenn ihr der erste Auftrag erteilt worden wäre, eine wertvolle Sachkenntnis erwerben und ihre Aussichten vergrößern können, andere Aufträge zu erhalten, darunter den Folgeauftrag.

83      Es entspricht jedoch, wie bereits in Randnr. 47 dieses Beschlusses ausgeführt, ständiger Rechtsprechung, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig ist, nämlich davon, dass das den Organen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig war, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht.

84      Zu dem Folgeauftrag ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nichts vorbringt, was geeignet wäre, eine Verbindung zwischen dem ersten Auftrag und dem Folgeauftrag herzustellen. Mithin lässt sich das Vorliegen irgendeines Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Ablehnung des Angebots der Klägerin im ersten Ausschreibungsverfahren und dem angeblichen Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag nicht feststellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 76).

85      Die entgangene Aussicht auf den Folgeauftrag könnte jedenfalls nur dann als tatsächlicher und sicherer Schaden angesehen werden, wenn kein Zweifel daran bestünde, dass der Kläger ohne das behauptete fehlerhafte Verhalten der Kommission den Zuschlag für den ersten Auftrag erhalten hätte. In einem System öffentlicher Ausschreibungen wie dem vorliegenden verfügt aber der Auftraggeber bei der Erteilung eines Auftrags über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 77). Darüber hinaus ist die Entscheidung, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den ersten Auftrag dem ausgewählten Bieter zu erteilen, vom Gericht nur deshalb für nichtig erklärt worden, weil die Kommission die Pflicht zur Begründung dieser Entscheidung verletzt hatte (Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Randnr. 6 angeführt, Randnr. 80). Somit hatte die Klägerin nicht nur keinerlei Gewissheit, den ersten Auftrag zu erhalten, sondern die Akten weisen auch nichts auf, was eine solche Schlussfolgerung untermauern könnte.

86      Mithin kann, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Klägerin unter Umständen die Aussicht auf den ersten Auftrag infolge des angeblich rechtswidrigen Verhaltens der GD Fischerei entgangen wäre – dieser Schaden ist auf jeden Fall verjährt –, diese bloß entgangene Aussicht nicht als ausreichend angesehen werden, um der Klägerin einen wirklichen und sicheren Schaden infolge der entgangenen Aussicht auf den Folgeauftrag zuzufügen, falls denn einzuräumen wäre, dass dieser Auftrag einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ersten Auftrag aufzuweisen hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Ehcon/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 77).

87      Die gleichen Erwägungen haben umso mehr für den Schaden zu gelten, der von der Klägerin in der Klageschrift ganz allgemein dargestellt wird und sich infolge der entgangenen Aussicht ergeben soll, andere Aufträge von der Kommission zu erhalten.

88      Demzufolge ist der Antrag der Klägerin auf Ersatz des Schadens infolge der entgangenen Aussicht auf die Folgeaufträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit zu entscheiden wäre.

89      Unter diesen Umständen ist die Klage insgesamt als teilweise unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abzuweisen.

 Kosten

90      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.

Luxemburg, den 22. Juni 2011

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       J. Azizi


* Verfahrenssprache: Englisch.