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Klage, eingereicht am 13. Oktober 2009 - Terezakis/Kommission

(Rechtssache T-411/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ioannis Terezakis (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Lombart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission in Form eines Schreibens vom 3. August 2009, dem Kläger zugegangen am 10. August 2009, mit der dem Kläger der Zugang zu einigen Teilen bestimmter Briefe und zu den Anlagen zu diesen verweigert wurde, die zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem griechischen Finanzministerium wegen vermuteter steuerlicher Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau des Flughafens von Athen in Spata (Griechenland) gewechselt wurden, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt aus folgenden Gründen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 2009, dem Kläger zugegangen am 10. August 2009, mit der ihm der Zugang zu einigen Teilen bestimmter Briefe und zu den Anlagen zu diesen verweigert wurde, die zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem griechischen Finanzministerium wegen vermuteter steuerlicher Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau des internationalen Flughafens von Athen in Spata gewechselt wurden.

Erstens sei die angefochtene Entscheidung mit einem offensichtlichen Rechtsfehler und einem Fehler bei der Tatsachenwürdigung behaftet, soweit die Kommission Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission falsch ausgelegt und angewendet habe. Die Kommission habe die Ausnahme vom Zugang der Öffentlichkeit zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen lediglich abstrakt geltend gemacht, um die Verbreitung bestimmter Abschnitte der fraglichen Briefe abzulehnen, ohne konkret zu begründen, warum zu besorgen sei, dass der Schutz der geschäftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen tatsächlich beeinträchtigt werde.

Die Kommission habe zudem gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und den dort in Buchst. a aufgestellten Grundsatz des weitestmöglichen Zugangs zu Dokumenten der Kommission sowie gegen die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verstoßen.

Ferner sei der Kommission dadurch ein offensichtlicher Rechtsfehler unterlaufen, dass sie dem Kläger nicht die Gründe mitgeteilt habe, auf die sie ihre Entscheidung gestützt habe. Die Kommission habe ihre Begründungspflicht nach Art. 253 EG verletzt, indem sie für die Verweigerung des beantragten Zugangs lediglich auf die Ausnahmen des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verwiesen habe.

Schließlich sei die Kommission irrig zu dem Schluss gekommen, dass sich die Anlagen zu den Briefen, zu denen der Kläger Zugang begehrt habe, in dessen Besitz befänden, wobei sie von der fehlerhaften Annahme ausgegangen sei, dass die beantragten Dokumente identisch seien mit denjenigen, die der Kläger bereits habe. Daher sei die angefochtene Entscheidung mit einem offensichtlichen Rechtsfehler behaftet, soweit die Kommission es unterlassen habe, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere Art. 4, anzuwenden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001 L 145, S. 43).