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Klage, eingereicht am 8. Oktober 2009 - ancotel/HABM - Acotel (ancotel)

(Rechtssache T-408/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: ancotel GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Truelsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Acotel SpA (Rom, Italien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008-1) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke "ancotel" für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 (Anmeldung Nr. 3 314 424)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Acotel SpA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: insbesondere die italienische Bildmarke Nr. 643 751 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 442 268 "ACOTEL" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).