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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Prahova – Rumänien) – Cartrans Spedition Srl/Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova, Direcţia Regională a Finanţelor Publice Bucureşti – Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii

(Rechtssache C-495/17)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen – Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 153 – Straßengütertransportumsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen – Leistungen von Vermittlern, die bezüglich solcher Umsätze tätig sind – Beweisregelung bezüglich der Ausfuhr von Gegenständen – Zollanmeldung – Carnet TIR)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Prahova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cartrans Spedition SRL

Beklagte: Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti – Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Prahova, Direcţia Regională a Finanţelor Publice Bucureşti – Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Mijlocii

Tenor

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf der einen und diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 153 der genannten Richtlinie auf der anderen Seite dahin auszulegen sind, dass sie einer Steuerpraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Befreiung von der Mehrwertsteuer für die unmittelbar mit der Ausfuhr von Gegenständen in Zusammenhang stehenden Beförderungsleistungen bzw. für die durch Vermittler, die bezüglich dieser Beförderungsleistungen tätig sind, erbrachten Dienstleistungen davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerpflichtige die Ausfuhrzollanmeldung bezüglich der betreffenden Gegenstände vorlegt. Insoweit haben die zuständigen Behörden zum Zweck der Gewährung der genannten Steuerbefreiungen zu prüfen, ob die Erfüllung der Voraussetzung bezüglich der Ausfuhr der betreffenden Gegenstände mit einem hinreichend hohen Wahrscheinlichkeitsgrad aus der Gesamtheit der ihnen verfügbaren Nachweise abgeleitet werden kann. In diesem Kontext stellt ein von einer Zollstelle des Drittlands, für das die Gegenstände bestimmt sind, mit einem Sichtvermerk versehenes Carnet TIR, das der Steuerpflichtige vorgelegt hat, einen Nachweis dar, den diese Behörden grundsätzlich gebührend berücksichtigen müssen, es sei denn, sie haben konkrete Gründe für Zweifel an der Echtheit oder der Zuverlässigkeit dieses Dokuments.

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1     ABl. C 369 vom 30.10.2017.