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BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

11. März 2022(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑504/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stade (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. August 2021, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren

Antragstellerin 1 u. a.

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Antragstellerin 1 u. a., vertreten durch Rechtsanwältin G. Schönberg,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch J. M. Hoogveld, M. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte,

–        der schweizerischen Regierung, vertreten durch S. Lauper und N. Marville-Dosen als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azema und H. Leupold als Bevollmächtigte,

nach Anhörung des Generalanwalts J. Richard de la Tour

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 18. Februar 2022, der in der Kanzlei des Gerichtshofs am 25. Februar 2022 eingegangen ist, hat das Verwaltungsgericht Stade (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-504/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 11. März 2022

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.