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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 2. November 2023 – Inteligo Media SA/Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP)

(Rechtssache C-654/23, Inteligo Media)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Inteligo Media SA

Rechtsmittelgegnerin: Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP)

Vorlagefragen

Falls ein Herausgeber eines Onlinemediums zur Information der breiten Öffentlichkeit, nicht eines Fachpublikums, über Gesetzesänderungen, die in Rumänien täglich bekannt gemacht werden, die E-Mail-Adresse eines Nutzers erhält, sobald dieser unentgeltlich ein Benutzerkonto erstellt, das ihm das Recht verleiht, (i) kostenlosen Zugang zu einer zusätzlichen Anzahl von Artikeln des betreffenden Mediums zu bekommen; (ii) per E-Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, der eine Zusammenfassung neuer Rechtsvorschriften, die in Artikeln innerhalb des Mediums behandelt werden, sowie Hyperlinks zu den jeweiligen Artikeln enthält; und (iii) gegen Bezahlung Zugang zu zusätzlichen und/oder im Verhältnis zur täglich kostenlos übermittelten Information ausführlichen Artikeln und Analysen des Mediums zu bekommen,

a)    hat dann der Herausgeber des Onlinemediums die entsprechende E-Mail-Adresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation1 ) („Richtlinie 2002/58/EG“) erhalten?

b)    stellt die Übermittlung eines Newsletters wie des unter Ziffer ii beschriebenen durch den Medienherausgeber „Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG dar?

Falls die Fragen 1 a und b bejaht werden, welche der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis f der Verordnung (EU) 2016/6791 vorgesehenen Voraussetzungen sind dann als anwendbar auszulegen, wenn der Herausgeber die E-Mail-Adresse des Nutzers zum Zweck der Übermittlung eines täglichen Newsletters wie des in Frage 1 Ziffer ii beschriebenen im Einklang mit den Erfordernissen des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG verwendet?

Ist Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/58/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)1 („Richtlinie 2000/31/EG“) vorgesehenen Begriff „kommerzielle Kommunikation“ anstelle des in der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehenen Begriffs „Direktmarketing“ verwendet? Falls nein: Stellt ein Newsletter wie der in Frage 1 Ziffer ii beschriebene eine „kommerzielle Kommunikation“ im Sinne von Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG dar?

Falls die Fragen 1 a und b verneint werden:

a)    Handelt es sich bei der Übermittlung eines Newsletters wie des in Frage 1 Ziffer ii beschrieben per E-Mail um eine „Verwendung von … elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG bzw.

b)    ist Art. 95 der Verordnung (EU) 2016/679 i. V. m. Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG dahin auszulegen, dass die Nichterfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Einholung einer wirksamen Einwilligung des Nutzers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG gemäß Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in dem Rechtsakt zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG, der seinerseits spezifische anwendbare Sanktionen enthält, geahndet werden wird?

Ist Art. 83 Abs. 2 [der] Verordnung (EU) 2016/679 dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde, die die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall trifft, verpflichtet ist, in dem Verwaltungsakt, mit dem die Sanktion verhängt wird, die Auswirkungen jedes der unter den Buchstaben a bis k genannten Kriterien auf die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße bzw. auf die Entscheidung über die Höhe der verhängten Geldbuße zu analysieren und zu erläutern?

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1 ABl. 2002, L 201, S. 37.

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

1 ABl. 2000, L 178, S. 1.