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Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2023 von International Management Group (IMG) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 28. Juni 2023 in der Rechtssache T-752/20, IMG/Kommission

(Rechtssache C-559/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: International Management Group (IMG) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt J.-Y. de Cara)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2023 in der Rechtssache T-752/20, IMG/Kommission, aufzuheben;

folglich den von der Klägerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und infolgedessen

festzustellen, dass die außervertragliche Haftung der Europäischen Kommission ausgelöst wurde;

die Beklagte zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorbehaltlich weiteren Vortrags für den immateriellen Schaden mit 10 000 Euro pro Monat für einen Zeitraum von Mitte Dezember 2015 bis zur Verkündung des zu erlassenden Urteils und für den materiellen Schaden mit 2,1 Millionen Euro veranschlagt wird (zuzüglich Verzugszinsen);

der Beklagten die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Verstoß gegen Art. 340 AEUV und den Begriff des Kausalzusammenhangs – Verstoß des Gerichts des ersten Rechtszugs gegen seine Begründungspflicht – Verstoß gegen den Grundsatz omnia petita

Rechtsfehler – Rechtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts – Verstoß gegen Art. 340 AEUV und die Begriffe des rechtswidrigen Verhaltens und der Zurechenbarkeit – Verfälschung des Akteninhalts

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht – Verkennung der Begründungspflicht durch das Gericht

Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht – Verstoß gegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2013 – Verstoß gegen Art. 340 AEUV und den Begriff des rechtswidrigen Verhaltens

Zum Antrag der Kommission hinsichtlich des Gutachtens des Juristischen Dienstes: Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den Grundsatz der Waffengleichheit

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