Language of document : ECLI:EU:T:2013:616





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. November 2013 – Lorenz Shoe Group/HABM – Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making (Ganeder)

(Rechtssache T‑374/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Eintragung der Gemeinschaftswortmarke Ganeder – Ältere Gemeinschaftswortmarke Ganter – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 25, 51)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Aufmerksamkeitsgrad des Publikums (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 26)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken Ganeder und Ganter (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 32, 34, 54-57)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 35)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juli 2009 (Sache R 1289/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der shoe fashion group Lorenz AG und der Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Juli 2009 (Sache R 1289/2008‑1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Lorenz Shoe Group AG.

3.

Die Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten.