Language of document :

Klage, eingereicht am 24. April 2024 – Kerkosand/Kommission

(Rechtssache T-216/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kerkosand spol. s r.o. (Šajdíkove Humence, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und C. Holtmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-745/171 ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und im Beihilfeverfahren SA.38121 [2016/FC] – Slowakische Republik „Investment aid to the Slovak glass sand producer NAJPI a.s.“ das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/15892 zu eröffnen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

Erster Klagegrund : Verletzung von Art. 266 AEUV

Die Klägerin rügt im Rahmen des ersten Klagegrundes, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus Art. 266 AEUV verstoßen habe, indem sie die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 in der Rechtssache T-745/17 ergebenden Maßnahmen nicht ergriffen und im Beihilfeverfahren SA.38121 [2016/FC] – Slowakische Republik „Investment aid to the Slovak glass sand producer NAJPI a.s.“ das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 nicht eröffnet habe. Mit seinem Urteil vom 9. September 2020 habe das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklärt. Nach dem Urteil des Gerichts hätte die Kommission bei der Prüfung der Beihilfe Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt i. S. v. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 haben müssen. Da die Kommission gleichwohl bislang keinen Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen habe, liege ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV vor.

Zweiter Klagegrund : Verletzung von Art. 108 AEUV und Art. 4 Verordnung (EU) 2015/1589

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission durch ihre Untätigkeit zudem gegen ihre Verpflichtung aus Art. 108 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1598 verstoßen habe. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichte die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen, wenn die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung feststellt, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Nach dem Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 hätte die Kommission Bedenken haben müssen. Gleichwohl sei bislang kein entsprechender Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen worden. Seit dem Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 seien mehr als drei Jahre und sieben Monate vergangen. Bis zum Erlass des für nichtig erklärten Beschlusses hätte das vorläufige Prüfverfahren bereits drei Jahre und sechs Monate gedauert. Das Verfahren der vorläufigen Prüfung habe daher insgesamt bereits mehr als sieben Jahre gedauert, ohne dass das förmliche Prüfverfahren eingeleitet worden sei.

Dritter Klagegrund : Verletzung von Art 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1

Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte geltend. Dieses Grundrecht verpflichte die Kommission zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens in angemessener Frist und zur Vermeidung einer überlangen Verfahrensdauer. Dieses Grundrecht der Klägerin sei dadurch verletzt worden, dass seit der Beihilfenbeschwerde der Klägerin mehr als sieben Jahre vergangen seien, ohne dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet worden sei. Dazu sei die Kommission spätestens seit dem Urteil des Gerichts vom 9. September 2020 verpflichtet gewesen. Diese überlange Verfahrensdauer, die vermeidbar gewesen sei, sei mit den Grundsätzen einer guten Verwaltung und dem Recht auf ein zügiges Verwaltungsverfahren unvereinbar.

____________

1 Urteil vom 9. September 2020, Kerkosand/Kommission, T-745/17, EU:T:2020:400.

1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).

1 ABl. 2012, C 326, S. 391.