Language of document : ECLI:EU:T:2005:584

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

22. Dezember 2005(*)

„Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Kontrolle der Verwendung der Vergütungen – Ausgabenbelege – Einziehung einer Forderung im Wege der Aufrechnung“

In der Rechtssache T‑146/04

Koldo Gorostiaga Atxalandabaso, ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Saint-Pierre-d’Irube (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Rouget,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch H. Krück, C. Karamarcos und D. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2004 über die Rückforderung der Beträge, die dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütung für die Mitglieder des Parlaments gezahlt worden waren,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij, N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová und des Richters S. Papasavvas,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2005

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Artikel 199 Absatz 1 EG bestimmt:

„Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.“

2        Artikel 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in seiner für den vorliegenden Fall geltenden Fassung (ABl. 2003, L 61, S. 1, im Folgenden: Geschäftsordnung) bestimmt:

„Das Präsidium regelt die Kostenerstattung und die Vergütung der Mitglieder.“

3        Artikel 16 der Geschäftsordnung bestimmt:

„Nach der Wahl der Vizepräsidenten wählt das Parlament fünf Quästoren.

Die Quästoren werden nach denselben Regeln gewählt wie die Vizepräsidenten.“

4        Artikel 21 der Geschäftsordnung lautet:

„1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den vierzehn Vizepräsidenten des Parlaments.

2. Die Quästoren sind Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme.“

5        Artikel 22 Absatz 2 der Geschäftsordnung bestimmt:

„Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder sowie der internen Organisation des Parlaments, seines Sekretariats und seiner Organe.“

6        Artikel 25 der Geschäftsordnung lautet:

„Die Quästoren sind gemäß vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen.“

7        Artikel 182 Absatz 1 der Geschäftsordnung lautet:

„Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt.

Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.“

8        Die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: KV-Regelung) wurde vom Präsidium des Europäischen Parlaments auf der Grundlage von Artikel 22 der Geschäftsordnung und gemäß Artikel 199 EG, Artikel 112 EA und Artikel 25 KS verabschiedet.

9        Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der KV-Regelung in der im entscheidungserheblichen Zeitraum maßgebenden Fassung lautet: „Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Pauschalvergütung in Höhe des jeweils vom Präsidium festgelegten Satzes zur Deckung der mit ihrer Tätigkeit als Mitglieder verbundenen Kosten, die nicht von anderen Vergütungen gemäß dieser Regelung erfasst werden (nachstehend als allgemeine Kostenvergütung bezeichnet).“

10      Artikel 14 Absatz 1 der KV-Regelung bestimmt:

„Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels hat das Mitglied Anspruch auf eine Zulage (nachstehend als Zulage für parlamentarische Assistenz bezeichnet) zur Deckung der mit der Einstellung oder mit der Inanspruchnahme der Dienste eines oder mehrerer Assistenten verbundenen Kosten. …“

11      Gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 7 Buchstabe b der KV-Regelung kann das Mitglied einen Dritten, der als „Zahlstelle“ bezeichnet wird, mit der vollständigen oder teilweisen Verwaltung seiner Zulage für parlamentarische Assistenz (auch „Sekretariatszulage“ genannt) beauftragen.

12      Artikel 16 Absatz 2 der KV-Regelung lautet:

„Gelangt der Generalsekretär zu der Überzeugung, dass aus der Zulage für parlamentarische Assistenz ungerechtfertigte Zahlungen geleistet wurden, so erteilt er die Anweisung, diese Beträge von dem Mitglied zurückzufordern.“

13      Artikel 27 der KV-Regelung sieht u. a. vor:

„2. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass diese Regelung nicht richtig angewandt wurde, so kann es sich schriftlich an den Generalsekretär wenden. Wird zwischen dem Mitglied und dem Generalsekretär keine Einigung erzielt, so wird die Sache an die Quästoren verwiesen, die nach Rücksprache mit dem Generalsekretär einen Beschluss fassen. Die Quästoren können auch den Präsidenten und/oder das Präsidium konsultieren.

3. Gelangt der Generalsekretär in Absprache mit den Quästoren zu der Überzeugung, dass aus den in dieser Regelung vorgesehenen Vergütungen ungerechtfertigte Zahlungen an Mitglieder geleistet wurden, erteilt er die Anweisung, diese Beträge von dem betreffenden Mitglied zurückzufordern.

4. In Ausnahmefällen und auf Vorschlag des Generalsekretärs, der nach Rücksprache mit den Quästoren erfolgt, kann das Präsidium gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen den Generalsekretär beauftragen, die Zahlung der Vergütungen an ein Mitglied zeitweilig auszusetzen, bis das betreffende Mitglied die ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Beträge zurückerstattet hat.

Der Beschluss des Präsidiums wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausübung des Mandats des Mitglieds und der reibungslosen Arbeit der Institution gefasst, wobei das betreffende Mitglied zunächst angehört wird, bevor der erwähnte Beschluss gefasst wird.“

14      Der vorstehend zitierte Absatz 4 wurde durch Beschluss des Präsidiums vom 12. Februar 2003 in Artikel 27 der KV-Regelung eingefügt.

15      Artikel 5 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments, die vom Präsidium am 4. Dezember 2002 verabschiedet wurden, bestimmt:

„3. Der Generalsekretär wird durch einen Bevollmächtigungsbeschluss, den der Präsident als Vertreter der Institution fasst, zum bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten bestellt.

4. Die Vollmachten werden den bevollmächtigten Anweisungsbefugten vom bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten erteilt. Die Untervollmachten werden den unterbevollmächtigten Anweisungsbefugten von den bevollmächtigten Anweisungsbefugten erteilt.“

16      Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) bestimmt:

„Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.“

17      Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung lautet:

„Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Staaten durch eine Entscheidung formalisieren, die ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag ist.“

18      Artikel 73 Absatz 1 der Haushaltsordnung lautet:

„Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Gemeinschaften eingehen und dass die Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.

Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.“

19      Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (ABl. L 357, S. 1) lautet:

„Die Belastungsanzeige ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

a)      die Gemeinschaften die Forderung festgestellt haben;

b)      die Zahlung seiner Schuld gegenüber den Gemeinschaften zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten ist (im Folgenden „Fälligkeitsdatum“);

c)      unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften bei Ausbleiben einer Zahlung zum Fälligkeitsdatum seine Schuld zu dem in Artikel 86 genannten Satz verzinslich ist;

d)      in allen Fällen, in denen dies möglich ist, das Organ nach Unterrichtung des Schuldners die Einziehung durch Aufrechnung vornimmt;

e)      bei Nicht‑Zahlung zum Fälligkeitsdatum das Organ die Einziehung durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen vornimmt;

f)      wenn nach Ablauf der vorgenannten Phasen die vollständige Einziehung nicht durchgesetzt werden konnte, das Organ die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.

Die Belastungsanzeige wird dem Schuldner vom Anweisungsbefugten mit Kopie an den Rechnungsführer übermittelt.“

20      Artikel 80 der Verordnung Nr. 2342/2002 bestimmt:

„1.      Jede Feststellung einer Forderung stützt sich auf Belege, die die Ansprüche der Gemeinschaften bescheinigen.

2.      Vor Feststellung einer Forderung nimmt der zuständige Anweisungsbefugte entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist.“

21      Artikel 83 der Verordnung Nr. 2342/2002 lautet:

„Der Rechnungsführer nimmt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens nach Unterrichtung des zuständigen Anweisungsbefugten und des Schuldners die Einziehung der festgestellten Forderung im Wege der Aufrechnung vor, wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften ebenfalls eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat.“

22      Artikel 84 der Verordnung Nr. 2342/2002 lautet:

„1. Ist unbeschadet des Artikels 83 bei Ablauf der in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.

2. Ist unbeschadet des Artikels 83 die in Absatz 1 genannte Art der Einziehung nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf das Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vor.“

23      Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) sieht vor:

„Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

24      Koldo Gorostiaga Atxalandabaso war seit 1999 Mitglied des Europäischen Parlaments auf der Liste der baskischen Fraktion „Euskal Herritarok/Batasuna“ (im Folgenden: EH/B). Durch Beschluss des Juzgado de Instrucción n° 5 de Madrid (Untersuchungsgericht Nr. 5 Madrid) vom 26. August 2002 sowie durch Urteil des Tribunal Supremo (oberstes spanisches Gericht) vom 27. März 2003 wurde die EH/B in Spanien verboten. Die gegen dieses Urteil beim Tribunal Constitucional (spanisches Verfassungsgericht) eingelegten Rechtsmittel wurden zurückgewiesen. Das Verbot der EH/B hatte keine rechtlichen Auswirkungen auf das parlamentarische Mandat des Klägers, das dieser bis zum Ende der Legislaturperiode im Juni 2004 weiter ausübte.

25      Die Abgeordnetenvergütungen des Klägers waren seit Beginn seines Mandats im Jahr 1999 und, was die allgemeine Kostenvergütung und die Sekretariatszulage betrifft, bis zum 31. August 2001 auf ein Girokonto gezahlt worden, das auf seinen Namen und den der EH/B bei der Banque Bruxelles Lambert SA eröffnet worden war. Die EH/B handelte als Zahlstelle im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der KV-Regelung.

26      Am 21. März 2002 hob der Kläger einen Betrag in Höhe von 210 354 Euro von dem zum Girokonto gehörenden Sparbuch („Livret Vert“) ab.

27      Am darauf folgenden Tag, dem 22. März 2002, wurde der aus Belgien einreisende Herr Gorrotxategi, Schatzmeister der EH/B und Rechnungsführer des Klägers, bei seiner Einreise nach Frankreich festgenommen. Der erste Untersuchungsrichter beim Tribunal de grande instance Paris ließ sodann einen Betrag in Höhe von 200 304 Euro, der sich bei Herrn Gorrotxategi befand, beschlagnahmen.

28      Das Präsidium des Parlaments erfuhr erstmals in seiner Sitzung vom 8. April 2002 von dieser Angelegenheit. Nummer 8.2 des Protokolls dieser Sitzung lautet:

„Das Präsidium …

–        nimmt die in den Medien verbreiteten Meldungen zur Kenntnis, denen zufolge französische Behörden zwei Mitglieder einer nationalen politischen Partei festgenommen haben, in deren Besitz sich ein erheblicher Geldbetrag befunden hat und die erklärt haben, dass diese Gelder an ein Mitglied des Europäischen Parlaments im Rahmen seiner Tätigkeit gezahlt worden seien;

–        ermächtigt den Generalsekretär nach Anhörung des Präsidenten alle im vorliegenden Fall gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die von dem fraglichen Mitglied getätigten Ausgaben nicht gegen die verschiedenen anwendbaren Regelungen verstoßen, und den Quästoren über etwaige Verstöße gegen diese Regelungen Bericht zu erstatten.“

29      Mit Schreiben vom 12. April 2002 erinnerte der Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: Generalsekretär) den Kläger an die verschiedenen Vergütungen, die ihm seit Beginn seines Mandats gezahlt worden waren, und forderte ihn auf, bis Ende April 2002 bezifferte Angaben zur Verwendung der Mittel vorzulegen, die ihm als Sekretariatszulage von 1999 bis zum 31. Januar 2001 gewährt worden waren, sowie nähere Angaben zur Verwendung der Mittel zu machen, die als allgemeine Kostenvergütung gewährt worden waren.

30      Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 6. Mai 2002, in dem er Buchführungsdaten zur Verwendung der Sekretariatszulagen und der allgemeinen Kostenvergütungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 vorlegte. Danach schuldete der Kläger der EH/B 103 269,79 Euro, drei Assistenten 51 070,19 Euro und den Sozialversicherungsträgern 15 359,46 Euro, d. h. insgesamt 169 699,44 Euro.

31      Nachdem der Kläger diese Erläuterungen abgegeben hatte, forderte der Generalsekretär ihn mit Schreiben vom 7. Juni 2002 auf, die Verwendung dieser Vergütungen durch ein hierauf spezialisiertes Unternehmen prüfen zu lassen. Außerdem stellte er in diesem Schreiben fest, dass der Kläger eine Sekretariatszulage in Höhe von 58 155,82 Euro nicht verbraucht habe, und forderte den Kläger zur unverzüglichen Rückzahlung auf. Hinsichtlich dieses Betrages verpflichtete sich der Kläger, diesen an das Parlament in monatlichen Raten von 3 000 Euro zurückzuzahlen.

32      Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 20. Juni 2002 und wies darauf hin, dass der von den französischen Behörden beschlagnahmte Betrag in Höhe von ca. 200 000 Euro ausschließlich vom Parlament stamme, dass auf das Girokonto, von dem der Betrag abgehoben worden sei, ausschließlich Zahlungen des Parlaments eingingen und dass die Herausgabe dieses Betrages unabdingbare Voraussetzung für die Einhaltung seiner gegebenenfalls gegenüber dem Parlament bestehenden Verpflichtungen sei. Ferner bat der Kläger den Generalsekretär um eine Bescheinigung über die Herkunft des genannten Betrages zur Vorlage beim ersten Untersuchungsrichter beim Tribunal de grande instance Paris. Außerdem erklärte er sich mit dem vom Generalsekretär vorgeschlagenen Audit einverstanden.

33      Der Generalsekretär antwortete mit Schreiben vom 8. Juli 2002, dem er eine Bescheinigung über sämtliche Zahlungen, die vom Parlament auf das Girokonto getätigt worden waren, beifügte. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass das Parlament zwischen dem 1. Juli 1999 und 31. Dezember 2001 einen Gesamtbetrag in Höhe von 495 891,31 Euro für Reisekostenvergütungen, allgemeine Kostenvergütungen und Sekretariatszulagen auf das Konto überwiesen hatte (die Sekretariatszulagen wurden ab 1. September 2001 auf andere Konten überwiesen).

34      Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 übermittelte der Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen des Parlaments dem Kläger das Audit (vom 19. Dezember 2002) zu den als allgemeine Kostenvergütungen und Sekretariatszulagen erfolgten Zahlungen. Das Audit war von einem privaten Unternehmen, das von den Parteien im gemeinsamen Einvernehmen ausgewählt worden war, durchgeführt worden.

35      Gemäß Nummer 4 des Audits erstreckte sich der Auftrag der Prüfer auf die Beträge, die zwischen dem 1. Juli 1999 und 31. Dezember 2001 als allgemeine Kostenvergütungen und Sekretariatszulagen überwiesen worden waren.

36      Gemäß dem Audit überwies das Parlament dem Kläger zwischen dem 1. Juli 1999 und 31. Dezember 2001 als allgemeine Kostenvergütungen einen Betrag in Höhe von 104 021 Euro, wovon 103 927 Euro ordnungsgemäß belegt waren. Im gleichen Zeitraum überwies ihm das Parlament einen Betrag in Höhe von 242 582 Euro als Sekretariatszulage. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages sind 53 119 Euro ordnungsgemäß belegt, während über die Verwendung der verbleibenden 189 463 Euro vom Kläger keine Belege vorgelegt wurden.

37      Der Kläger machte Anmerkungen zu dem Bericht, die diesem beigefügt wurden.

38      Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 teilte der Generalsekretär dem Kläger mit, er werde angesichts des Audits aufgefordert, vor der für den 10. Februar anberaumten nächsten Präsidiumssitzung Belege über die Verwendung des Betrages von 189 463 Euro einzureichen.

39      Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 reichte der Kläger Belege und ergänzende Erläuterungen ein.

40      Durch Präsidiumsbeschluss vom 12. Februar 2003 wurde der Generalsekretär beauftragt, die genaue Höhe des vom Kläger geschuldeten Betrages festzulegen und ihn zur Rückzahlung aufzufordern.

41      Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 wies der Generalsekretär den Kläger darauf hin, dass auf der Grundlage der vom Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2003 eingereichten Dokumente lediglich ein Betrag in Höhe von 12 947 Euro als ordnungsgemäß belegt angesehen werden könne. Der Generalsekretär lehnte eine Berücksichtigung der übrigen Ausgaben ab, da diese nicht durch entsprechende Unterlagen belegt seien, sich nicht auf die Sekretariatszulage bezögen oder sich auf Beträge bezögen, die den Begünstigten noch nicht ausgezahlt worden seien. Folglich wurde der ursprüngliche Betrag auf 176 516 Euro reduziert. Der Generalsekretär forderte den Kläger auf, sich zwecks Vereinbarung der Rückzahlungsmodalitäten an die Dienststellen des Parlaments zu wenden.

42      Mit Beschluss vom 10. März 2003 wies der erste Untersuchungsrichter beim Tribunal de grande instance Paris einen Antrag des Klägers auf Freigabe der beschlagnahmten 200 304 Euro zurück. Gemäß den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelten Informationen ist diese Rechtssache derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

43      Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestimmte Belege und Erläuterungen angefordert hatte, die ihm vom Generalsekretär mit Schreiben vom 16. April 2003 teilweise übermittelt wurden, erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. April 2003 Widerspruch gegen das Schreiben des Generalsekretärs vom 26. Februar 2003 gemäß Artikel 27 Absatz 2 der KV-Regelung.

44      Der Generalsekretär antwortete mit Schreiben vom 17. Juli 2003 auf den Widerspruch des Klägers. Er vertrat die Auffassung, dass sich der Rechtsbehelf tatsächlich gegen den Präsidiumsbeschluss vom 12. Februar 2003 richte. Mit diesem Beschluss seien ihm und dem Juristischen Dienst des Parlaments nur Anweisungen erteilt worden, die später zu Entscheidungen führen könnten, die den Kläger beträfen. Außerdem befinde sich das entsprechende Verfahren erst im Ermittlungsstadium im Hinblick auf eine etwaige Konsultation der Quästoren gemäß Artikel 27 Absatz 2 der KV-Regelung. Da kein Präsidiumsbeschluss ergangen sei, der den Kläger unmittelbar betreffe, brauche der Generalsekretär somit auch nicht die Begründetheit des Widerspruchs zu prüfen.

45      Daraufhin legte der Kläger weitere Schriftstücke vor, insbesondere eine Ladung vor die Abteilung für Justiz, Arbeit und Soziales der autonomen baskischen Verwaltung zur Schlichtung eines von drei seiner Assistenten eingeleiteten Verfahrens wegen rückständiger Gehaltszahlungen in Höhe von 50 865,43 Euro. Ferner legte er eine Abrechnung über Ausgaben in Höhe von insgesamt 63 308,64 Euro vor, die während des geprüften Zeitraums für die Haushaltsführung im Zusammenhang mit der Wohnung des Klägers und seiner Assistenten in Brüssel angefallen seien. Die zuletzt genannten Kosten seien von der EH/B übernommen worden, die gemäß einer mit ihr getroffenen Vereinbarung einen Pauschalbetrag in Höhe von 600 Euro vom Gehalt jedes Assistenten einbehalten habe. Der Betrag sei bis zum heutigen Tag nicht beglichen worden und werde folglich der EH/B geschuldet.

46      Der Generalsekretär lehnte die Berücksichtigung dieser Ausgaben ab. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 wies er zum einen darauf hin, dass der Kläger keine Belege für die Zahlung der rückständigen Gehälter, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen seien, vorgelegt habe. Zum anderen stellte er zu den Rechnungen bezüglich der Kosten der Haushaltsführung fest, dass keine Belege für vertragliche Verpflichtungen vorgelegt worden seien, zu deren Erfüllung 63 308,64 Euro gezahlt worden seien. Außerdem seien die Rechnungen größtenteils nicht auf den Namen der EH/B, sondern auf einen anderen Namen ausgestellt worden.

47      Mit Schreiben vom 28. Januar 2004 erinnerte der Generalsekretär den Kläger daran, dass sich aus dem Audit und den anschließend vorgelegten und anerkannten Belegen ergeben habe, dass der Kläger dem Parlament einen Betrag in Höhe von 176 516 Euro schulde (vgl. vorstehend Randnrn. 38 und 41). Da der Kläger einen Teil der Forderung in Höhe von 58 155,82 Euro bereits durch monatliche Raten in Höhe von 3 000 Euro zurückgezahlt habe (vgl. vorstehend Randnr. 31), sei noch ein Betrag von 118 360,18 Euro zurückzuzahlen.

48      Der Generalsekretär wies darauf hin, dass ihm gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 der KV-Regelung die Aufgabe zufalle, Anweisungen zu erteilen, um den ungerechtfertigt gezahlten Betrag von 118 360,18 Euro von dem Mitglied zurückzufordern, oder erforderlichenfalls dem Präsidium die zeitweilige Aussetzung der Zahlung bestimmter Vergütungen an den Kläger gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Regelung vorzuschlagen.

49      Am 9. Februar 2004 fand beim Generalsekretär eine Anhörung des Klägers statt. Aus dem entsprechenden Protokoll ergibt sich, dass der Generalsekretär beabsichtigte, dem Präsidium für die Sitzung am 25. Februar 2004 einen Vorschlag zu unterbreiten.

50      Am 24. Februar 2004 richtete sich der Generalsekretär mit folgendem Schreiben an den Kläger:

„Unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 28. Januar 2004 und Ihre Anhörung vom 9. Februar 2004 übermittle ich Ihnen hiermit in der Anlage meine Entscheidung über die Rückzahlung des von Ihnen geschuldeten Betrages in Höhe von 118 360,18 Euro an das Parlament, die auf den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung der Union sowie der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beruht. Das Präsidium wird in seiner nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis gesetzt. …“

51      Die Entscheidung des Generalsekretärs vom 24. Februar 2004, die dem vorgenannten Schreiben beigefügt war (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), stützt sich auf die Artikel 16 und 27 der KV-Regelung und auf die Artikel 71 und 73 der Haushaltsordnung. Die angefochtene Entscheidung bezieht sich ferner auf eine Konsulatation der Quästoren am 14. Januar 2004. Der Betrag, der dem Parlament geschuldet wird, beläuft sich gemäß der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung auf 176 576 Euro; da der Kläger einen Betrag in Höhe von 58 155,82 Euro bereits durch monatliche Raten in Höhe von 3 000 Euro zurückgezahlt hat (vgl. vorstehend Randnr. 47), ist noch ein Restbetrag in Höhe von 118 360,18 Euro zurückzuzahlen. In der Entscheidung wird auf die Einziehungsanordnung Nr. 92/332 vom 18. März 2003 Bezug genommen, die der unterbevollmächtigte Anweisungsbefugte des Parlaments über einen Betrag in Höhe von 118 360,18 Euro ausgestellt hatte.

52      In der zweiten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 der KV-Regelung der Betrag von 118 360,18 Euro im Wege der Aufrechnung mit den für die Ausübung des Mandats des Klägers weniger wichtigen Vergütungen eines Abgeordneten einzuziehen ist.

53      Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung bestimmt:

„1. Bis zur Tilgung des Betrages in Höhe von 118 360,18 Euro, den das Mitglied des Europäischen Parlaments Koldo Gorostiaga Atxalandabaso dem Europäischen Parlament schuldet, werden von den Vergütungen, die ihm zu zahlen sind, die folgenden Beträge einbehalten:

–        50 % der allgemeinen Kostenvergütung

–        50 % des Tagegelds

2. Im Fall der Beendigung des Mandats des Mitglieds des Europäischen Parlaments Koldo Gorostiaga Atxalandabaso werden die folgenden Beträge bis zur Tilgung des dem Europäischen Parlament geschuldeten Betrages einbehalten:

–        die Übergangsvergütung beim Erlöschen des Mandats und

–        alle sonstigen, dem Mitglied geschuldeten Beträge“.

54      Mit Schreiben vom 1. März 2004 reichte der Kläger eine Stellungnahme zur angefochtenen Entscheidung ein, wobei er zusätzliche Schriftstücke und Erläuterungen sowie Zugang zur vollständigen Akte anforderte, die den ihn betreffenden Entscheidungen zugrunde lag.

55      Mit Schreiben vom 31. März 2004 machte der Generalsekretär nähere Angaben und teilte dem Kläger mit, dass ihm in den Grenzen der maßgebenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) Zugang zur vollständigen Akte gewährt würde.

 Verfahren und Anträge der Parteien

56      Mit Klageschrift, die am 20. April 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Das Parlament hat am 29. Juni 2004 die Klagebeantwortung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

57      Mit Schriftsatz, der am 13. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung des Parlaments beantragt. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben. Der Streithelfer hat seinen Streithilfeschriftsatz fristgerecht eingereicht.

58      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien wurden im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zur schriftlichen Beantwortung einer Reihe von Fragen aufgefordert.

59      Nach Anhörung der Parteien hat das Gericht die Rechtssache an die Zweite erweiterte Kammer verwiesen.

60      Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 ist der Kläger und mit Schreiben vom 1. Juni 2005 das Parlament den prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts nachgekommen, indem sie bestimmte Dokumente vorgelegt haben.

61      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. September 2005 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

62      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

63      Das Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

64      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

65      Zur Stützung seines Antrags macht der Kläger acht Nichtigkeitsgründe geltend: erstens Verstoß gegen die KV-Regelung, zweitens Verstoß gegen den „Grundsatz der Objektivität und der Unparteilichkeit“, drittens Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte, viertens Verstoß gegen die Vorschriften über die Zustellung von Entscheidungen, fünftens Verstoß gegen die Begründungspflicht, sechstens Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung, siebtens Ermessensmissbrauch und achtens Fehler bei der Beurteilung der dem Generalsekretär vorgelegten Belege.

 Zum ersten Nichtigkeitsgrund: Verstoß gegen die KV-Regelung

 Vorbringen der Parteien

66      Der erste Nichtigkeitsgrund besteht aus fünf Teilen. Mit den ersten beiden Teilen wird ein Verstoß gegen Artikel 27 Absätze 2 und 4 der KV-Regelung, und mit den drei übrigen Teilen eine Verletzung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der Gleichheit sowie ein Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 der KV-Regelung gerügt.

67      Hinsichtlich des Verstoßes gegen Artikel 27 Absatz 2 der KV-Regelung macht der Kläger geltend, dass nach seinem Schreiben vom 21. April 2003 (vgl. vorstehend Randnr. 43), in dem er auf die fehlerhafte Anwendung der KV-Regelung in seinem Fall hingewiesen habe, und angesichts der Tatsache, dass zwischen dem Generalsekretär und dem Kläger keine Einigung erzielt worden sei, diese Frage gemäß den Bestimmungen dieses Artikels an die Quästoren hätte verwiesen werden müssen, damit jene nach Rücksprache mit dem Generalsekretär und eventuell dem Präsidenten oder dem Präsidium einen Beschluss hätten fassen können. Die angefochtene Entscheidung sei jedoch vom Generalsekretär getroffen worden, der hierfür nicht zuständig gewesen sei.

68      Was den Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 4 der KV-Regelung betreffe, so sei nach dieser Vorschrift ausschließlich das Präsidium dafür zuständig, einen Beschluss über die Einziehung der ungerechtfertigt als Vergütungen des Abgeordneten gezahlten Beträge im Wege der Aufrechnung mit den diesem geschuldeten Vergütungen zu treffen.

69      Zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit macht der Kläger geltend, dass das Parlament sich durch die Veröffentlichung der Namen von Mitgliedern, die sich in einem Rechtsstreit mit dieser Institution befänden, einer Diskriminierung schuldig gemacht habe. Während das Parlament üblicherweise keine diesbezüglichen personenbezogenen Daten weitergebe, habe es sich in seinem Fall nicht an diese Praxis gehalten. So habe das Büro des Parlaments in Spanien im März 2003 eine Presseschau in Form einer Zusammenstellung von Artikeln spanischer Tageszeitungen veröffentlicht, die sich auf die vorliegende Rechtssache bezogen und ihm geschadet hätten. Dieses Verhalten stelle gleichzeitig eine Verletzung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sowie des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) dar.

70      Was den Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 der KV-Regelung angehe, so sei der Generalsekretär entgegen dieser Bestimmung ohne vorherige Rücksprache mit den Quästoren bereits bei seiner Entscheidung vom 26. Februar 2003 (vgl. vorstehend Randnr. 41) zu der Überzeugung gelangt, dass der Betrag von 176 516 Euro ungerechtfertigt gezahlt worden sei.

71      Das Parlament führt zu den ersten beiden Teilen des Nichtigkeitsgrundes aus, dass sich aus Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 27 Absätze 2 bis 4 der KV-Regelung ergebe, dass diese Regelung drei verschiedene Verfahren vorsehe, wenn die Zahlung oder Verwendung der verschiedenen Vergütungen beanstandet werde oder an einem Mangel leide.

72      Das erste Verfahren, das in Artikel 27 Absatz 2 beschrieben werde, betreffe die Feststellung der finanziellen Ansprüche des Mitglieds sowie der Zahlung der Kosten und Vergütungen und komme in Betracht, wenn der Beteiligte und die Institution dazu unterschiedliche Standpunkte verträten. In diesem Fall wende sich das Mitglied zunächst an den Generalsekretär, der der „Beschwerde“ stattgeben könne. Werde zwischen den Parteien keine Einigung erzielt, so werde die Sache an die Quästoren verwiesen, die nach fakultativer Rücksprache mit dem Generalsekretär und dem Präsidenten oder dem Präsidium einen Beschluss fassten.

73      Das zweite Verfahren, das in Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 beschrieben werde, diene der nachträglichen Überprüfung der Verwendung der an das Mitglied für Kosten und als Vergütungen gezahlten Beträge sowie die Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Beträge. Gelange der Generalsekretär zu der Überzeugung, dass aus den Vergütungen für die Mitglieder ungerechtfertigte Zahlungen geleistet worden seien (da sie nicht gemäß der KV-Regelung verwendet worden seien), so fordere er diese Beträge zurück. Innerhalb dieses Verfahrens sei Artikel 27 Absatz 2 nicht anwendbar, da seine Anwendung die Anwendung von Artikel 27 Absätze 3 und 4 verhindern würde, weil sie eine endgültige Entscheidung des Generalsekretärs ausschließe.

74      Das dritte Verfahren, das in Artikel 27 Absatz 4 vorgesehen sei, betreffe Ausnahmefälle, in denen die zeitweilige Aussetzung der Zahlung der Vergütungen für die Mitglieder vom Präsidium beschlossen werden könne.

75      Das Parlament stützt sich ferner auf die Artikel 71 und 73 der Haushaltsordnung und hebt hervor, dass ein Rückforderungsbeschluss die Bestimmungen der Haushaltsordnung beachten müsse. Darüber hinaus verweist das Parlament auf Artikel 5 der Internen Vorschriften für die Ausführung seines Haushaltsplans (vgl. vorstehend Randnr. 15). Gemäß diesem Artikel werde der Generalsekretär zum bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten bestellt. Dagegen hätten das Präsidium oder die Quästoren in diesem Rahmen keine Funktion. Die Rückforderung des vom Kläger geschuldeten Betrages sei im Wege der Aufrechnung gemäß Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt worden (vgl. vorstehend Randnr. 18).

76      Der vorliegende Rechtsstreit betreffe ausschließlich das Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 der KV-Regelung und nicht das Verfahren des Absatzes 2 des genannten Artikels. In Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts hat das Parlament dargelegt, dass es die kumulative Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 der KV-Regelung für besser gehalten habe.

77      Was das Schreiben des Klägers vom 21. April 2003 betreffe (vgl. vorstehend Randnr. 67), so habe dieses nicht das Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 der KV-Regelung in Gang setzen können, da der Generalsekretär zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig entschieden habe.

78      Ebenso wenig sei das Verfahren des Artikels 27 Absatz 4 der KV-Regelung angewandt worden. Durch Anwendung des Verfahrens nach Artikel 27 Absatz 3 der KV-Regelung habe das Parlament nicht die dem Kläger zu erstattenden Kosten und zu zahlenden Vergütungen in Frage gestellt, sondern es habe im Wege der Aufrechnung einen Teil davon zur Reduzierung des vom Kläger geschuldeten Betrages verwendet. Hätte das Parlament die Zahlung der Vergütungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der KV-Regelung ausgesetzt, so wären keine Beträge vorhanden gewesen, die anschließend Gegenstand der Aufrechnung mit der gegen den Kläger bestehenden Forderung des Parlaments hätten sein können.

79      Daraus ergebe sich, dass Artikel 27 Absatz 4 der KV-Regelung kein Aufrechnungsverfahren beschreibe, sondern dem Parlament die Möglichkeit einräume, durch die zeitweilige Aussetzung der Vergütungszahlungen Druck auf seine Mitglieder auszuüben, bis das fragliche Mitglied von sich aus die ungerechtfertigt als Abgeordnetenvergütungen in Anspruch genommenen Beträge zurückzahle. Es handle sich um eine Bestimmung, die ungeschickt formuliert sei und aus diesem Grund in ihrer derzeitigen Fassung nicht greife.

80      Schließlich sei das Vorbringen des Klägers zur Verletzung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten mangels tatsächlicher und rechtlicher Angaben zur Stützung seines Vorbringens nicht stichhaltig. Hinsichtlich der Verletzung von Artikel 8 EMRK macht das Parlament die Unzulässigkeit dieses Nichtigkeitsgrundes geltend, da dieser zum ersten Mal in der Erwiderung erwähnt werde.

81      Hinsichtlich der Untersuchung der drei Verfahren, die in den Artikeln 16 und 27 der KV-Regelung beschrieben werden, und der Anwendung des zweiten Verfahrens im vorliegenden Fall schließt sich das Königreich Spanien dem Vorbringen des Parlaments an. Infolgedessen seien Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 die zutreffende Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung.

82      In der mündlichen Verhandlung hat das Königreich Spanien hilfsweise einige Überlegungen zu den Folgen dargelegt, die sich ergeben könnten, falls das Gericht die Auffassung vertrete, Artikel 27 Absatz 4 der KV-Regelung hätte vom Parlament als zutreffende Rechtsgrundlage herangezogen werden müssen. In diesem Fall würde eine eventuelle Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Rechtssache wieder in das Stadium vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zurückversetzen und die Gelegenheit bieten, das Verfahren ordnungsgemäß abzuschließen. In diesem Zusammenhang beruft sich das Königreich Spanien auf das Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T‑2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II‑3939). Das Gericht könne sich von Randnummer 91 dieses Urteils leiten lassen und feststellen, dass eine auf dieser Grundlage erfolgende Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht dazu führen müsse, dass das ganze Verwaltungsverfahren, das der Annahme der Entscheidung vorausgegangen sei, in Frage gestellt werde.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zu den ersten beiden Teilen des ersten Nichtigkeitsgrundes

83      Hinsichtlich des ersten Teils, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 2 der KV-Regelung gerügt wird, ist festzustellen, dass diese Vorschrift ein Verfahren vorsieht, nach dem die Quästoren für die Entscheidung über alle Meinungsverschiedenheiten zuständig sind, die zwischen einem Mitglied und dem Generalsekretär hinsichtlich der Anwendung der KV-Regelung bestehen. Es handelt sich um eine Vorschrift von allgemeiner Geltung, die vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sämtliche Bereiche betrifft, die von der Regelung erfasst werden (Versicherungen, Sprachkurse, Ruhegehälter, Arztkosten etc.). Somit ist diese Bestimmung die allgemeine Vorschrift gegenüber Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 27 Absätze 3 und 4, die sich speziell auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Vergütungen für die Mitglieder des Parlaments beziehen. Folglich ist Artikel 27 Absatz 2 wegen des Vorhandenseins besonderer Bestimmungen nicht auf die Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Vergütungen für die Mitglieder des Parlaments anwendbar (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I‑4533, Randnr. 61, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C‑444/00, Mayer Parry Recycling, Slg. 2003, I‑6163, Randnrn. 49 bis 57). Somit ist der erste Teil des ersten Nichtigkeitsgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

84      Hinsichtlich des zweiten Teils, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 4 der KV-Regelung gerügt wird, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen aus zwei Teilen besteht, nämlich zum einen der Feststellung des Generalsekretärs, dass der in der Entscheidung genannte Betrag dem Kläger ungerechtfertigt gezahlt worden und zurückzufordern ist, und zum anderen der Entscheidung, die Einziehung durch Verrechnung dieses Betrages mit den Vergütungen, die dem Kläger zu zahlen sind, vorzunehmen.

85      Dieser Teil des Nichtigkeitsgrundes betrifft ausschließlich die Rechtmäßigkeit des zweiten Teils der angefochtenen Entscheidung. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob der genannte Absatz tatsächlich ein Aufrechnungsverfahren beschreibt, und wenn ja, ob ein solches Verfahren als Lex specialis Vorrang vor Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 der genannten Regelung hat.

86      Hinsichtlich der ersten Frage stellt das Gericht fest, dass Artikel 27 Absatz 4 tatsächlich ein Aufrechnungsverfahren beschreibt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zunächst verweist Artikel 27 Absatz 4 auf Artikel 73 der Haushaltsordnung sowie auf die Durchführungsbestimmungen des zuletzt genannten Artikels. Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung enthält die Verpflichtung des Rechnungsführers jeder Institution, Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, bei ihrer Einziehung zu verrechnen.

87      Außerdem ergibt sich aus Artikel 78 Absatz 3 Buchstaben d bis f und den Artikeln 83 und 84 der Verordnung Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 71 und 73 der Haushaltsordnung, dass jede Institution die Einziehung von Forderungen der Gemeinschaften vorrangig im Wege der Aufrechnung vorzunehmen hat und bei (teilweise oder vollständig) fehlgeschlagener Einziehung das Einziehungsverfahren mit allen sonstigen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln (Inanspruchnahme vorheriger Sicherheitsleistungen, Zwangsvollstreckung eines Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels) einzuleiten hat.

88      Im Übrigen verstößt die Auslegung des Parlaments, nach der Artikel 27 Absatz 4 der KV-Regelung der Institution die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der dem Mitglied geschuldeten Vergütungszahlungen einräume, bis das Mitglied anschließend von sich aus die ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Beträge zurückzahle, und insoweit nicht auf die dem Mitglied geschuldeten, jedoch ausgesetzten Vergütungen zurückzugreifen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,

89      Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C‑41/03 P, Rica Foods/Kommission, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 85 und die dort zitierte Rechtsprechung).

90      Darüber hinaus stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Kriterium für die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑459/99, MRAX, Slg. 2002, I‑6591, Randnrn. 61 und 62, Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T‑37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II‑859, Randnr. 128, und vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T‑14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II‑2489, Randnr. 87), so dass bei mehreren möglichen Auslegungen einer Bestimmung diejenige zu wählen ist, die mit dem genannten Grundsatz vereinbar ist.

91      Im vorliegenden Fall impliziert die vom Parlament vorgeschlagene Auslegung eine Zwangsmaßnahme gegen einen Abgeordneten (die Aussetzung bestimmter Vergütungen, damit dieser von sich aus die ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Beträge zurückzahlt), während eine Aufrechnung gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung in Verbindung mit deren Durchführungsbestimmungen dem Interesse der Institution an der Einziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge genügen würde. Eine solche Auslegung widerspräche außerdem den in Randnummer 87 genannten Artikeln, nach denen jede Institution die Einziehungsverfahren von Forderungen der Gemeinschaften vorrangig im Wege der Aufrechnung statt im Rahmen sonstiger Einziehungsverfahren vorzunehmen hat. Somit würde die vom Parlament vorgeschlagene Auslegung zum Erlass einer Maßnahme führen, die das betreffende Mitglied unverhältnismäßig benachteiligen könnte.

92      Im Übrigen stellen die in Artikel 27 Absatz 4 der KV-Regelung verwendeten Formulierungen „zeitweilig“ und „bis das betreffende Mitglied die ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Beträge zurückerstattet hat“ keine Bestätigung der Auslegung des Parlaments dar. Denn die Bedeutung des Begriffs „zeitweilig“ wird in dem Artikel selbst näher erläutert, gemeint ist nämlich, bis das betreffende Mitglied die ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Beträge zurückerstattet hat. Der Begriff „zurückerstattet“ impliziert jedoch nicht notwendigerweise eine Zahlung, sondern kann auch eine Rückerstattung im Wege der Aufrechnung bezeichnen, die eine Form der Erfüllung darstellt, die zum gleichzeitigen Erlöschen gegenseitiger Forderungen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C‑87/01 P, Kommission/CCRE, Slg. 2003, I‑7617, Randnr. 59).

93      Das Parlament hat außerdem in der mündlichen Verhandlung auf eine mündlich gestellte Frage hin bekräftigt, dass das Präsidium bei dem Erlass von Artikel 27 Absatz 4 der KV-Regelung beabsichtigt habe, eine Sonderregelung gegenüber der Regelung des Absatzes 3 dieses Artikels zu schaffen, welche mit bestimmten Verfahrensgarantien zugunsten des Mitglieds ausgestattet sei, dessen Zahlschuld im Wege der Verrechnung ausgeglichen werde.

94      Ferner wird in dem (vom Parlament auf Aufforderung des Gerichts vorgelegten) Protokoll vom 14. Januar 2004 über die Sitzung zwischen den Quästoren und dem Generalsekretär festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 27 Absätze 3 und 4 erfüllt seien, der endgültige Beschluss vom Präsidium getroffen werde und der Generalsekretär aufgefordert werde, den Kläger vor Anrufung des Präsidiums anzuhören, was einen Verweis auf Artikel 27 Absatz 4 darstellt.

95      Was das Verhältnis der Spezialität zwischen Artikel 16 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 4 der KV-Regelung betrifft, so enthält der zuletzt genannte Artikel eine nähere Beschreibung des Verfahrens, das einzuhalten ist, wenn die Vergütungen, die einem Mitglied für die wirksame Ausübung seiner repräsentativen Funktionen zu zahlen sind, in einer bestimmten Art und Weise (Aufrechnung) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausübung des Mandats des Mitglieds eingezogen werden sollen. Aus diesem Grund sieht die Bestimmung eine Reihe von verfahrens- und materiellrechtlichen Garantien vor (vorherige Rücksprache mit den Quästoren, Übertragung der Beschlussfassungszuständigkeit auf ein Kollektivorgan, in diesem Fall das Präsidium, Schutz der tatsächlichen Ausübung des Mandats des Mitglieds und der reibungslosen Arbeit der Institution und schließlich vorherige Anhörung des betreffenden Mitglieds). Da diese Bestimmung somit eine bestimmte Art und Weise der Einziehung einer oder mehrerer ungerechtfertigt gezahlter Vergütungen betrifft, ist sie gegenüber Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 der KV-Regelung als lex specialis anzusehen, was im Übrigen ihre Einfügung hinter den zuletzt genannten Absatz erklärt.

96      Dabei ist die Formulierung „in Ausnahmefällen“ zu Beginn des Artikels 27 Absatz 4 der KV-Regelung so zu verstehen, dass eine Aufrechnung nur durchgeführt werden kann, wenn die in der vorstehenden Randnummer genannten Garantien eingehalten worden sind.

97      Das Gericht ist somit der Auffassung, dass das Parlament durch Änderung der KV-Regelung im Februar 2003 und Einfügung eines neuen Absatzes 4 regeln wollte, dass die Beitreibung einer Forderung bei einem Mitglied im Wege der Aufrechnung mit diesem Mitglied zu zahlenden Abgeordnetenvergütungen nur gemäß dem in Absatz 4 des genannten Artikels vorgesehenen Verfahren zulässig ist. Da der Generalsekretär ohne eine entsprechende Ermächtigung durch das Präsidium gemäß dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren nicht zur Anordnung der fraglichen Aufrechnung befugt ist, ist die angefochtene Entscheidung infolgedessen für nichtig zu erklären, soweit sie eine solche Aufrechnung anordnet.

98      Was die Stellungnahme des Königreichs Spaniens zur Möglichkeit der Heilung dieses Fehlers betrifft, ist das Gericht gemäß Artikel 233 EG nicht befugt, über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden, die eine Institution in der Folge eines Urteils, das einen Akt ganz oder teilweise für nichtig erklärt, zu ergreifen hat. Vielmehr ist es Sache der betreffenden Institution, die zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T‑67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II‑1, Randnr. 200).

99      Somit ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Einziehung des fraglichen Betrages im Wege der Aufrechnung betrifft.

100    Folglich ist nach Auffassung des Gerichts die Begründetheit der übrigen, zur Stützung der Klage vorgebrachten Nichtigkeitsgründe zu prüfen, soweit sie das Vorliegen und den Umfang der Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des in der angefochtenen Entscheidung genannten Betrages an das Parlament betreffen.

–       Zum dritten, vierten und fünften Teil des ersten Nichtigkeitsgrundes

101    Der dritte Teil, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, wird im Rahmen des dritten Nichtigkeitsgrundes untersucht.

102    Zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit durch die Veröffentlichung der Namen von Mitgliedern, die sich in einem Rechtsstreit mit dem Parlament befinden, und der Verletzung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten (vgl. vorstehend Randnr. 69) genügt der Hinweis, dass einzelne Handlungen des Parlaments, die eine solche Verletzung darstellen könnten, vom Kläger nicht genannt und auch die angeblich weitergegebenen Daten oder der zwischen einer solchen Weitergabe und der angefochtenen Entscheidung behauptete Zusammenhang von ihm nicht dargelegt worden sind. Die Veröffentlichung einer Presseschau in Form einer Zusammenstellung von Artikeln, die sich auf die vorliegende Rechtssache beziehen, stellt keine Handlung dar, die einen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung aufweist. Im Übrigen steht fest, dass diese Artikel von Personen verfasst wurden, die in keiner Weise mit dem Parlament verbunden sind. Somit ist der dritte Teil des ersten Nichtigkeitsgrundes zurückzuweisen.

103    Der Teil des vorliegenden Nichtigkeitsgrundes schließlich, der den Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 der KV-Regelung betrifft, wonach der Generalsekretär ohne vorherige Rücksprache mit den Quästoren bereits bei seiner Entscheidung vom 26. Februar 2003 zu der Überzeugung gelangt sei, dass der Betrag von 176 516 Euro ungerechtfertigt gezahlt worden sei (vgl. Randnr. 70), ist gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c und Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts als unzulässig zurückzuweisen. Der Kläger hat diesen Nichtigkeitsgrund nämlich erst in den Randnummern 30 bis 32 seiner Erwiderung geltend gemacht, obgleich die hierfür angeführten Tatsachen (Beschluss des Präsidiums vom 12. Februar 2003 und Schreiben des Generalsekretärs vom 26. Februar 2003) nicht erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

 Zum zweiten Nichtigkeitsgrund: Verstoß gegen den „Grundsatz der Objektivität und der Unparteilichkeit“

 Vorbringen der Parteien

104    Der Kläger macht erstens geltend, dass es keinen rechtlichen Rahmen gebe, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Präsidiums gegenüber der Einflussnahme und der Ausübung von Druck durch die parlamentarischen Fraktionen gewährleiste.

105    Zweitens sei der Rechtsstreit im Rahmen einer Kampagne zu sehen, die auf die Kriminalisierung der politischen Aktivität der baskischen Autonomisten und insbesondere der EH/B abziele und 2002 nach einer Pressekonferenz der Sprecher der spanischen Fraktionen und politischen Parteien, die Druck auf die Institution wegen Durchführung einer Untersuchung ausgeübt hätten, eingeleitet worden sei.

106    Der Kläger hat verschiedene Presseartikel vorgelegt, aus denen sich der politische Kontext der Rechtssache ergeben soll. Er macht geltend, Mitglieder des Parlaments, die dem Präsidium nicht angehörten, hätten vertrauliche Informationen erhalten und Stellungnahmen abgegeben, die ihm geschadet hätten, während ihm selbst der Inhalt der Präsidiumssitzung vom 12. Februar 2003 nicht bekannt gewesen sei. Der Kläger verweist ferner auf gegen ihn gerichtete Erklärungen und verbale Angriffe der drei Vizepräsidenten des Parlaments.

107    Angesichts des Drucks, den die drei spanischen Vizepräsidenten des Parlaments ausgeübt hätten, hätten sämtliche Mitglieder des Präsidiums es nach Auffassung des Klägers nicht gewagt, eine Position zu vertreten, die als für ihn günstig oder auch nur neutral hätte angesehen werden können.

108    Das Parlament macht zum einen geltend, dass das Präsidium keinen Beschluss gefasst habe, der den Kläger betreffe, und zum anderen, dass der Kläger nicht dargelegt habe, inwiefern seine Vorwürfe mit der angefochtenen Entscheidung zusammenhingen.

 Würdigung durch das Gericht

109    Die Vorwürfe des Klägers richten sich gegen die Handlungen des Präsidiums und nicht gegen die angefochtene Entscheidung, die vom Generalsekretär getroffen wurde. Somit können sich diese Rügen nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2003 in den Rechtssachen T‑191/98, T‑212/98 bis T‑214/98, Atlantic Container Line AB u. a./Kommission, Slg. 2003, II‑3275, Randnr. 471).

110    Denn auch wenn das Präsidium während des Verwaltungsverfahrens Beschlüsse gefasst hat, so ist keiner dieser Beschlüsse die Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung. Daraus ergibt sich, dass der Kläger angebliche Unregelmäßigkeiten bei den Präsidiumsbeschlüssen nicht als Grund für die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend machen kann.

111    Jedenfalls ist der Vorwurf des Fehlens eines Regelungsmechanismus zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Präsidiums unbegründet, da insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach der Rechtsprechung zu den Garantien gehört, die die Gemeinschaftsrechtsordnung im Verwaltungsverfahren gewährt, womit die Verpflichtung des zuständigen Organs verbunden ist, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C‑269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T‑44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II‑1, Randnr. 86, und vom 11. September 2002 in der Rechtssache T‑70/99, Alpharma/Rat, Slg. 2002, II‑3495, Randnr. 182). Der Kläger hätte daher die Verletzung dieses Grundsatzes nachweisen müssen, was er nicht getan hat.

112    Die in den Randnummern 105 und 106 genannten Behauptungen des Klägers sind unerheblich, da sie sich auf Handlungen Dritter beziehen (spanische Behörden, Vertreter spanischer politischer Parteien, Fraktionssprecher, Mitglieder des Europäischen Parlaments und die Medien), die keine Verbindung zur angefochtenen Entscheidung aufweisen. Die Vorwürfe hinsichtlich der Vizepräsidenten des Präsidiums sind ebenfalls unerheblich, da die Präsidiumsbeschlüsse nicht die Grundlage der angefochtenen Entscheidung sind, insbesondere soweit dort das Bestehen und die Höhe der Forderung des Parlaments gegenüber dem Kläger festgestellt wird. Folglich ist der zweite Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Nichtigkeitsgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte

 Vorbringen der Parteien

113    Der Kläger macht geltend, dass der Bericht an die Quästoren, den der Generalsekretär im Auftrag des Präsidiums vom 8. April 2002 erstellt habe, ihm nicht übermittelt worden sei. Der Generalsekretär habe ihm im Übrigen den Zugang zur Akte verweigert, die dem Beschluss des Präsidiums vom 12. Februar 2003 zugrunde gelegen habe. Darüber hinaus sei das Ergebnis der Rücksprache mit den Quästoren am 14. Januar 2004 dem Kläger nicht mitgeteilt worden. Da die Quästoren vor dem 9. Februar 2004 konsultiert worden seien, seien sie außerdem nicht in der Lage gewesen, die vom Kläger an diesem Tag verfasste Stellungnahme zu berücksichtigen. Schließlich habe das Parlament dem Kläger weder das vollständige Protokoll der im Präsidium geführten Diskussionen noch die Ergebnisse der Präsidiumsabstimmung über die ergriffenen Maßnahmen übermittelt.

114    Was den vom Generalsekretär angeführten Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffe, so habe das Parlament nicht nachgewiesen, inwiefern die Verbreitung der genannten Dokumente den Entscheidungsprozess, die Vertraulichkeit, das Berufs- oder das Geschäftsgeheimnis ernstlich beeinträchtigt hätte, wie dies von der genannten Vorschrift gefordert werde.

115    Das Parlament habe ihn rechtsfehlerhaft als „Dritten“ und der „Öffentlichkeit“ zugehörig im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 angesehen. Da der Kläger unmittelbar „beschuldigt“ sei, sei er nämlich an der Rechtssache „beteiligt“.

116    Das Parlament macht geltend, dass das Präsidium am 12. Februar 2003 keinen Beschluss gefasst habe, der den Kläger betreffe, und folglich auch keine Akte zu einem solchen Beschluss habe führen können. Der Generalsekretär habe jedoch auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 und insbesondere auf die Tatsache hingewiesen, dass die Institution noch nicht endgültig entschieden habe, um die Entscheidung des Parlaments, dem Antrag des Klägers nicht stattzugeben, zu rechtfertigen.

117    Was den zweiten Antrag des Klägers vom 1. März 2004 auf Zugang zur Akte betreffe, so sei ihm dieser zu keinem Zeitpunkt verweigert worden. Der Kläger könne dieses Recht jederzeit in Anspruch nehmen, wie ihm mit Schreiben vom 31. März 2004 mitgeteilt worden sei (vgl. vorstehend Randnr. 55).

 Würdigung durch das Gericht

118    Nach dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte muss eine Person, gegen die die Gemeinschaftsverwaltung einen Vorwurf erhebt, Gelegenheit haben, zu jedem Schriftstück Stellung zu nehmen, das die Gemeinschaftsverwaltung gegen sie verwenden will. Soweit ihr eine solche Gelegenheit nicht geboten worden ist, dürfen die ihr nicht zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke nicht als Beweismittel berücksichtigt werden. Dieser Ausschluss bestimmter von der Verwaltung verwendeter Schriftstücke ist jedoch nur von Bedeutung, wenn der erhobene Vorwurf allein durch diese Schriftstücke bewiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C‑191/98 P, Tzoanos/Kommission, Slg. 1999, I‑8223, Randnr. 34, Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2001 in den Rechtssachen T‑24/98 und T‑241/99, E/Kommission, Slg. ÖD 2001, I‑A‑149 und II‑681, Randnr. 92). Das Gericht hat zu prüfen, ob die Nichtbekanntgabe der vom Kläger angeführten Schriftstücke sich zu dessen Nachteil auf den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auswirken konnte (Urteil E/Kommission, Randnr. 93).

119    Das Gericht kann im Rahmen einer Klage gegen die ein Verwaltungsverfahren abschließende Entscheidung im Wege prozessleitender Maßnahmen eine vollständige Akteneinsicht anordnen, um zu klären, ob die Weigerung, ein Schriftstück zu verbreiten, die Verteidigung des Klägers beeinträchtigen kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 102).

120    Was die Rücksprache mit den Quästoren vom 14. Januar 2004 betrifft, so hat das Parlament im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen das dazugehörige Protokoll vorgelegt. Der Kläger hat sich nicht geäußert, wie die unterbliebene Weitergabe dieses Dokuments seiner Verteidigung hätte schaden und sich zu seinem Nachteil auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens hätte auswirken können. Der einzige Vorwurf, den der Kläger gegen diesen Bericht erhoben hat, besteht darin, dass er entgegen der Darstellung des Generalsekretärs bei der Besprechung mit den Quästoren die Feststellung des Parlaments, dass ihm der fragliche Betrag ungerechtfertigt gezahlt worden sei, niemals anerkannt, sondern stets bestritten habe. Insoweit reicht der Hinweis, dass die angefochtene Entscheidung nicht aufgrund einer Anerkennung durch den Kläger ergangen ist, sondern aufgrund des Ergebnisses des Audits und der anschließend vom Kläger vorgelegten Belege (vgl. vorstehend Randnrn. 39 und 41). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rücksprache mit den Quästoren den Generalsekretär als Anweisungsbefugten der Institution nicht bei der Feststellung einer Forderung bindet, für die keine Belege vorliegen, die die Verwendung der Vergütung für die Mitglieder in Übereinstimmung mit der KV-Regelung beweisen. Folglich konnte die unterbliebene Verbreitung des Protokolls der Rücksprache mit den Quästoren am 14. Januar 2004 die Verteidigungsrechte des Klägers nicht zu verletzen.

121    Außerdem ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Dokument, zu dem Zugang beantragt wird, nicht existiert, wenn dies von dem betreffenden Organ behauptet wird. Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und schlüssiger Indizien widerlegen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2002 in der Rechtssache T‑5/02, Tetra Laval/Kommission, Slg. 2002, II‑4381, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

122    Das Parlament hat auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hin erklärt, dass der Generalsekretär nach dem Beschluss vom 8. April 2002 keinen Bericht an die Quästoren verfasst habe. Da der Kläger keine stichhaltigen und schlüssigen Indizien angeführt hat, die diese Erklärung in Zweifel ziehen könnten, ist sein Vorbringen zurückzuweisen.

123    Darüber hinaus gibt es laut der Antwort des Parlaments auf die schriftlichen Fragen des Gerichts auch keine Akte, die zum Präsidiumsbeschluss vom 12. Februar 2003 geführt hätte. Der Kläger hat nichts vorgebracht, was diese Behauptung des Parlaments in Zweifel ziehen könnte.

124    Was den Vorwurf des Klägers betrifft, er sei nach der Rücksprache des Generalsekretärs mit den Quästoren angehört worden, so dass Letztere seine Stellungnahme nicht hätten berücksichtigen können, so ist daran zu erinnern, dass die Anhörung des Klägers nach der genannten Rücksprache seine Verteidigungsrechte nicht hat verletzen können, da die Rücksprache mit den Quästoren den Generalsekretär bei seiner Entscheidung über die Folgen des Fehlens von Belegen nicht bindet.

125    Zum Vorbringen des Klägers hinsichtlich der unterbliebenen Übermittlung des Protokolls der Präsidiumsdiskussionen und der Abstimmungsergebnisse ist festzustellen, dass diese Dokumente unerheblich sind, da sie sich nicht auf die angefochtene Entscheidung beziehen, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die fehlende Übermittlung berufen kann (vgl. entsprechend vorstehend in Randnr. 119 zitiertes Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 126). Folglich ist der dritte Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Nichtigkeitsgrund: Verstoß gegen die Vorschriften über die Zustellung von Entscheidungen

 Vorbringen der Parteien

126    Der Kläger macht geltend, der Beschluss vom 12. Februar 2003, der der Ermächtigung des Generalsekretärs zugrunde liege, sei ihm erst zugestellt worden, nachdem er seinen Antrag gestellt habe. Ferner sei ihm die Entscheidung, die auf der mit den Quästoren am 14. Januar 2004 abgehaltenen Rücksprache beruhe, nicht mitgeteilt worden.

127    Die Verpflichtung der Institutionen zur Zustellung aller Entscheidungen, die die Rechte oder Interessen der Betroffenen beeinträchtigten, und zum Hinweis auf Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hierfür ergebe sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und dem Leitfaden für die Pflichten der Beamten und Bediensteten des Europäischen Parlaments (ABl. 2000, C 97, S. 1, im Folgenden: Leitfaden). Teil III Buchstabe A Nummer 6 des Leitfadens laute: „Kann gegen eine Entscheidung Einspruch erhoben werden, so ist dies eindeutig mitzuteilen mit allen für die Einlegung des Einspruchs erforderlichen Informationen.“

128    Das Parlament macht geltend, es sei keine Zustellung und folglich auch kein Hinweis auf Fristen und Rechtsbehelfe erforderlich gewesen, da am 12. Februar 2003 keine tatsächliche, den Kläger betreffende Entscheidung getroffen worden sei. Hinsichtlich des Leitfadens macht das Parlament die Unzulässigkeit der klägerischen Rüge geltend, da sie erstmals in der Erwiderung vorgetragen worden sei. Außerdem sei die etwaige (vom Parlament bestrittene) Verpflichtung zum Hinweis auf Fristen und Rechtsbehelfe jedenfalls durch die Schreiben des Generalsekretärs vom 16. April 2003 und vom 31. März 2004 erfüllt worden (vgl. vorstehend Randnrn. 43 und 55). Ferner betreffe die aus dem Leitfaden zitierte Stelle ausschließlich das Verhältnis der Institution zu den Bürgern und nicht das Verhältnis zu ihren Mitgliedern.

 Würdigung durch das Gericht

129    Hinsichtlich der Zustellung des Präsidiumsbeschlusses vom 12. Februar 2003 genügt der Hinweis, dass der Beschluss weder die angefochtene Entscheidung noch deren Rechtsgrundlage darstellt und er dem Kläger jedenfalls mit Telefax vom 20. Februar 2003 zugestellt wurde. Folglich ist es unerheblich, dass die Zustellung nach der Antragstellung des Klägers erfolgte.

130    Die Rüge bezüglich der Zustellung des Ergebnisses der mit den Quästoren am 14. Januar 2004 abgehaltenen Rücksprache ist mit dem Vorwurf identisch, der im Rahmen des auf die Verletzung der Verteidigungsrechte gestützten Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht und bereits zurückgewiesen worden ist.

131    Was schließlich einen Hinweis auf Fristen und Rechtsbehelfe in der angefochtenen Entscheidung betrifft, so enthält keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift die ausdrückliche allgemeine Verpflichtung, die Adressaten von Rechtsakten über die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen, in denen sie eingelegt werden können, zu belehren (Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1999 in der Rechtssache C‑153/98 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1999, S. 1441, Randnrn. 13 und 15, Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T‑145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II‑387, Randnr. 210). Was die Verpflichtungen betrifft, die sich die Institution durch den Erlass des Leitfadens auferlegt hat, so kann die Tatsache, dass in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs hingewiesen wurde, zwar eine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Leitfaden darstellen (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T‑218/01, Laboratoire Monique Rémy/Kommission, Slg. 2002, II‑2139, Randnr. 25). Die Verletzung dieser Verpflichtung stellt jedoch keinen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirkt. Folglich ist der vierte Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Nichtigkeitsgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

 Vorbringen der Parteien

132    Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet, da sie nicht erläutere, inwiefern die dem Generalsekretär im Verfahren vom Kläger übermittelten Belege nicht mit der KV-Regelung vereinbar seien. Auch sei die Bezahlung bestimmter Schulden erst möglich, wenn die französischen Behörden den beschlagnahmten Betrag zurückgezahlt hätten. Folglich sei unzureichend begründet, warum Belege zum Nachweis des Erlöschens dieser Schulden hätten vorgelegt werden müssen, obwohl die Existenz der Schulden nicht bestritten worden sei.

133    Das Parlament macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages, den Grund für die Rückzahlung sowie die diesem Betrag zugrunde liegende Berechnungsmethode enthalte. Außerdem seien im Allgemeinen die Anforderungen an die Begründung niedriger, wenn der Beteiligte an der Ausarbeitung der Entscheidung unmittelbar beteiligt gewesen sei und aufgrund eines Audits, auf den die angefochtene Entscheidung Bezug nehme und das ihm mitgeteilt worden sei, die Gründe kenne, weshalb die Institution meine, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des Haushalts übernehmen zu müssen.

 Würdigung durch das Gericht

134    Die Begründung muss dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen der Institution, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C‑289/97, Eridania, Slg. 2000, I‑5409, Randnr. 38, und vom 14. März 2002 in der Rechtssache C‑340/98, Italien/Rat, Slg. 2002, I‑2663, Randnr. 58).

135    Außerdem kann eine Entscheidung als ausreichend begründet angesehen werden, wenn sie auf einen Prüfungsbericht verweist, der dem Kläger übermittelt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T‑551/93, T‑231/94 bis T‑234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II‑247, Randnrn. 142 bis 144, und vom 17. September 2003 in der Rechtssache T‑137/01, Stadtsportverband Neuss/Kommission, Slg. 2003, II‑3103, Randnrn. 52 bis 58).

136    Im vorliegenden Fall verweist die angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf das im Dezember 2002 durchgeführte Audit. Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 übermittelte der Generaldirektor der Generaldirektion Finanzen des Parlaments dem Kläger eine Kopie des Audits. Der Kläger hat hierzu eine schriftliche Stellungnahme eingereicht (vgl. vorstehend Randnrn. 34 und 37). Die angefochtene Entscheidung bezieht sich auf die vom Kläger nach dem Audit eingereichten Belege sowie auf die monatlichen Raten von 3 000 Euro, die zur Begleichung der Forderung in Höhe von 58 155,82 Euro gezahlt worden sind. Unter diesen Umständen genügt der ausdrückliche Verweis auf das Audit, das dem Kläger zugestellt wurde, den Anforderungen an eine Begründung der angefochtenen Entscheidung (vorstehend in Randnr. 135 zitiertes Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Randnr. 144).

137    Zudem ist der Kläger unmittelbar an dem Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt gewesen, und er kennt aufgrund des Prüfungsberichts sowie der Belege, die er dem Parlament selbst vorgelegt hat, die Tatsachen, auf die sich der Generalsekretär bei der Feststellung des genauen SchuldBetrages gestützt hat (vgl. Randnrn. 37, 39, 41 und 51).

138    Das Vorbringen, dass bestimmte Belege nicht berücksichtigt worden seien, bezieht sich nicht auf die Frage, ob eine Begründung vorliegt und ob sie ausreicht, sondern ob sie zutreffend ist, was zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2001 in der Rechtssache C‑17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I‑2481, Randnr. 35), und wird daher im Rahmen des achten Nichtigkeitsgrundes geprüft. Folglich ist der fünfte Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Nichtigkeitsgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung

 Vorbringen der Parteien

139    Der Kläger macht geltend, obwohl er nicht einer Veruntreuung vergleichbar mit den regelmäßig insbesondere vom Rechnungshof festgestellten Fällen einer Veruntreuung beschuldigt worden sei, seien ihm gegenüber Maßnahmen getroffen worden, die nicht ihresgleichen hätten. Hierin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung.

140    Das Parlament erwidert, dass etwaige oder tatsächliche Fälle der Veruntreuung vom Generalsekretär untersucht würden und bereits zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Beträge geführt hätten.

 Würdigung durch das Gericht

141    Nach der Rechtsprechung muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465, Randnr. 15, vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, und vorstehend in Randnr. 134 zitiertes Urteil Italien/Rat, Randnrn. 87 bis 93).

142    Selbst wenn die Vorwürfe des Klägers zur fehlerhaften Rechtsanwendung zugunsten anderer Mitglieder aufgrund fehlender oder unzureichender Kontrolle der Verwendung der Vergütungen für die Mitglieder zuträfen, könnte sich der Kläger also nicht hierauf berufen. Folglich ist der sechste Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

 Zum siebten Nichtigkeitsgrund: Ermessensmissbrauch

 Vorbringen der Parteien

143    Der Kläger macht geltend, es gebe im vorliegenden Fall objektive, stichhaltige und schlüssige Indizien dafür, dass das Verfahren vom Präsidium aus rein politischen Gründen aufgrund des Drucks, der von den Sprechern zweier spanischer Fraktionen ausgeübt werde, eingeleitet worden sei. Die Sprecher hätten die drei spanischen Vizepräsidenten dazu aufgefordert, im Rahmen des Präsidiums gegen den Kläger vorzugehen.

144    Das Parlament erwidert, es habe keinen Präsidiumsbeschluss zum Kläger gegeben, so dass dessen Vorbringen ins Leere gehe. Darüber hinaus hätten die Informationen, über die das Parlament verfüge, in diesem Fall die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gerechtfertigt.

 Würdigung durch das Gericht

145    Nach der Rechtsprechung ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C‑331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 24, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C‑48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I‑2873, Randnr. 52).

146    Der Kläger hat keine solchen Indizien angeführt. Bis zur Beschlagnahme hatte der Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 495 891,31 Euro als Kostenerstattung und als Vergütung für die Mitglieder erhalten. Die Beschlagnahme eines beträchtlichen Teils dieses Betrages (200 304 Euro), der gemäß der Erklärung des Klägers vom Parlament stammte, musste Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit eines beträchtlichen Teils der an den Kläger gezahlten Kostenerstattungen und Vergütungen mit der KV-Regelung begründen. Daher war die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gerechtfertigt. Der siebte Nichtigkeitsgrund ist folglich zurückzuweisen.

 Zum achten Nichtigkeitsgrund: Fehler bei der Beurteilung der dem Generalsekretär vorgelegten Belege

 Vorbringen der Parteien

147    Der Kläger macht geltend, das Parlament habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da es nicht berücksichtigt habe, dass er aufgrund der Festnahme seines Schatzmeisters und der Beschlagnahme zahlreicher Buchführungsunterlagen sowie des Betrages von 200 304 Euro nicht in der Lage gewesen sei, bestimmte buchhalterische Vorgänge zu belegen. Der genannte Betrag habe ausschließlich vom Parlament gestammt.

148    Die Nichtberücksichtigung mehrerer Kostenkategorien ohne einen Hinweis darauf, inwiefern diese gegen die KV-Regelung verstießen, stelle ebenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar. Die Kosten, die nach Ansicht des Generalsekretärs nicht durch entsprechende Buchführungsunterlagen belegt worden seien, hätten pauschal geschätzt werden können. Insoweit sei sein Schreiben an den Generalsekretär vom 6. Februar 2003 (vgl. vorstehende Randnr. 39) zu beachten, das eine neue Abrechnung enthalten habe, nach der sich die als Sekretariatszulagen belegten Ausgaben nun auf 191 860 Euro belaufen hätten, nämlich 138 741 Euro, die durch die Anlagen des genannten Schreibens belegt seien, sowie 53 119 Euro, die bereits durch das Audit belegt seien, so dass der dem Parlament rückzahlbare Restbetrag sich auf 50 722 Euro belaufen habe.

149    Im einzelnen hätte der Generalsekretär die Beträge, die sich auf die rückständigen Gehälter (67 340 Euro) und die rückständigen Sozialabgaben (26 054 Euro) bezögen, berücksichtigen müssen, da diese Schulden beglichen würden, wenn der beschlagnahmte Betrag freigegeben werde. Außerdem hätte das Parlament sich nicht weigern dürfen, die Beträge zu berücksichtigen, die sich auf die pauschalen Personalkosten (27 600 Euro), die mit anderen Mitteln nachgewiesen werden könnten, und auf die Mobiltelefonkosten bezögen, die im Wege der Hochrechnung festgelegt worden seien (4 800 Euro).

150    Die Nichtberücksichtigung einer Reihe von Schriftstücken und Rechnungen zu Kosten im Zusammenhang mit dem Wohnsitz des Klägers und seiner Assistenten in Höhe von 63 308,64 Euro sowie zu Kosten im Hinblick auf rückständige Gehaltsforderungen, für die der Kläger vom Arbeitsgericht San Sebastián als Schuldner festgestellt worden sei (50 865,43 Euro, vgl. vorstehend Randnr. 45), stelle ebenfalls einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar.

151    In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass Herr Gorrotxategi von den beschlagnahmten 200 304 Euro einen Betrag in Höhe von 100 000 Euro behalten werde, da Herr Gorrotxategi ihm diesen Betrag als Liquiditätsvorschuss gezahlt habe, damit er seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Assistenten nachkommen könne. Ferner werde von der beschlagnahmten Summe der Betrag einbehalten, den er nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts San Sebastián seinen Assistenten schulde.

152    Das Parlament weist vorab darauf hin, dass sich die auf Antrag des Klägers ausgestellte Bescheinigung (vgl. vorstehend Randnrn. 32 und 33) auf eine Auflistung der Beträge beschränke, die als Vergütungen für die Mitglieder auf die Bankkonten des Klägers sowie an die Zahlstelle gezahlt worden seien, und sich nicht auf den beschlagnahmten Betrag beziehe.

153    Es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Rückforderung des Betrages in Höhe von 200 304 Euro und der Vorlage ergänzender Belege, da die beschlagnahmte Summe einen späteren Zeitraum als denjenigen betreffe, in dem die Vergütungen in Übereinstimmung mit der KV-Regelung hätten verwendet werden müssen. Daher habe das Parlament sowohl aus dem Fehlen von Belegen als auch aus dem Vorhandensein einer beträchtlichen Summe auf dem Girokonto den Schluss gezogen, dass diese Beträge nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, die unter Einhaltung der KV-Regelung eingegangen worden seien, verwendet worden seien.

154    Der Prüfungsbericht habe den Verstoß des Klägers gegen die KV-Regelung nachgewiesen. Darüber hinaus habe der Kläger selbst eingeräumt, dass er einigen gegenüber seinen Assistenten bestehenden Verbindlichkeiten nicht nachgekommen sei. Im Übrigen bestreitet das Parlament, dass die Umstände, auf die sich der Kläger im Zusammenhang mit der Schlichtung wegen der rückständigen Gehälter der Assistenten des Klägers (vgl. vorstehend Randnr. 149) beruft, oder die im Verfahren eingereichten Schriftstücke beweiskräftig seien.

155    Das Parlament weist darauf hin, dass die vom Kläger geltend gemachten Beträge, die den Assistenten geschuldet würden, nicht berücksichtigt werden könnten, da die fraglichen Verträge laut Prüfungsbericht zwischen den Assistenten und der EH/B geschlossen worden seien, worauf auch das Königreich Spanien hingewiesen hat.

156    Das Parlament erklärt schließlich, es sei, worauf es bereits in Nummer 3 der angefochtenen Entscheidung hingewiesen habe, weiterhin zur Berücksichtigung ergänzender Belege bereit, die der Kläger ja einreichen könne.

 Würdigung durch das Gericht

157    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem durch die KV-Regelung eingeführten System das Mitglied, das eine Zahlstelle mit der Verwaltung der Beträge beauftragt, die als Zulage für parlamentarische Assistenz gezahlt werden, in der Lage sein muss, Belege vorzulegen, die eine Verwendung gemäß den mit seinen Assistenten geschlossenen Verträgen nachweisen. Das Fehlen von Belegen zum Nachweis der Ausgaben, die als Assistentengehälter oder sonstige gemäß der KV‑Regelung erstattungsfähige Ausgaben getätigt wurden, kann nur die Verpflichtung zur Rückzahlung der entsprechenden Beträge an das Parlament zur Folge haben. Jeder Betrag, dessen Verwendung gemäß der KV‑Regelung nicht anhand von Belegen nachgewiesen werden kann, muss nämlich als ungerechtfertigte Zahlung angesehen werden. Der Betroffene, der der Verwaltung Belege zum Nachweis der Verwendung der erhaltenen Mittel vorgelegt hat, hat somit zur Stützung seiner Klage vor dem Gericht geltend zu machen und nachzuweisen, dass die Verwaltung die Belege zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.

158    In diesem Zusammenhang kann dem Vorbringen des Klägers zu den Schwierigkeiten, mit denen er aufgrund der Verhaftung seines Schatzmeisters und der Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen konfrontiert gewesen sei, nicht gefolgt werden. Der Kläger hat insoweit auf eine schriftliche Frage des Gerichts erklärt, dass das einzige Dokument, das die französischen Behörden beschlagnahmt hätten, der Beleg der Banque Bruxelles Lambert über die Abhebung von 210 354 Euro durch den Bevollmächtigten des Girokontos gewesen sei. Der Kläger hat bei der Bankfiliale eine Kopie davon erhalten und diese dem Gericht vorgelegt. Auch die Tatsache, dass der Kläger seine Buchführung ohne die Unterstützung seines Schatzmeisters rekonstruieren musste, ist unerheblich.

159    Die vom Kläger vorgeschlagene pauschale Kostenschätzung ist abzulehnen. Es steht außer Frage, dass die Zahlung der von der Sekretariatszulage gedeckten Verbindlichkeiten durch Belege nachzuweisen ist, die alle Angaben enthalten müssen, die für eine nachträgliche Überprüfung erforderlich sind (genaue Beträge, Zahlungszeitpunkt, Informationen zu Schuldner und Gläubiger, Rechtsgrundlage der Zahlung etc.). Eine pauschale Schätzung, die im Übrigen in keiner Vorschrift vorgesehen ist, bietet diese Möglichkeit nicht.

160    Was die Rückzahlung des in Frankreich beschlagnahmten Betrages in Höhe von 200 304 Euro und namentlich das Vorbringen des Klägers betrifft, wonach das Parlament die Tatsache hätte berücksichtigen müssen, dass die Vorlage eines Teils der Belege von dieser Rückzahlung abhänge, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.

161    Der Kläger versucht nämlich nachzuweisen, dass er Personen, die aus den als Sekretariatszulagen gewährten Mitteln vergütet werden, bestimmte Beträge schuldet. Er macht geltend, dass das Parlament diese Beträge deshalb als gerechtfertigt hätte ansehen müssen. Insoweit verweist er auf die rückständigen Gehälter (67 340 Euro) und die rückständigen Sozialabgaben (26 054 Euro) und erklärt, dass diese Forderungen beglichen würden, wenn der beschlagnahmte Betrag zurückgezahlt werde.

162    Die Tatsache, dass der Kläger Personen, für die die Sekretariatszulage bestimmt ist, gewisse Beträge schuldet, kann den Kläger jedoch nicht von der Verpflichtung entbinden, Belege für das Erlöschen dieser Verbindlichkeiten einzureichen. Anderenfalls könnten Mitglieder Zulagen beziehen, ohne den Dienstleistern die für sie bestimmten Beträge auszuzahlen, und anschließend dem Parlament jegliche Kontrollmöglichkeit entziehen, indem sie irgendeinen Nachweis ihrer Zahlschuld gegenüber den Dienstleistern vorlegten.

163    Wie bereits dargelegt wurde, muss das Parlament daher die Belege kontrollieren, die eine der KV-Regelung entsprechende Verwendung der Gelder beweisen sollen. Darüber hinaus kann das Parlament nicht verpflichtet sein, dem Kläger wegen einer von diesem nicht zu verantwortenden Beschlagnahme die Vorlage der Belege zu erlassen. Es ist nämlich der Abgeordnete, der nach Eingang der Vergütung das mit ihrer Verwaltung verbundene Risiko trägt. Das Parlament hat im Übrigen erklärt, dass es weiterhin zur Berücksichtigung von Belegen über die Begleichung der vom Kläger geltend gemachten Verbindlichkeiten bereit sei. Folglich hat das Parlament die Beschlagnahme in Frankreich berücksichtigt, und es räumt dem Kläger die Möglichkeit ein, die Ausgaben nachzuweisen, die die parlamentarischen Vergütungen betreffen.

164    Was die Weigerung des Parlaments betrifft, die Beträge zu berücksichtigen, die sich auf die pauschalen Personalkosten beziehen (27 600 Euro), obgleich diese Beträge laut dem Kläger mit anderen Mitteln nachgewiesen werden könnten, so genügt der Hinweis, dass der Kläger die genannten Mittel nicht näher bezeichnet hat. Zu den Mobiltelefonkosten ist festzustellen, dass aus den vorstehend in Randnummer 159 genannten Gründen die vorgeschlagene Hochrechnung als Methode zum Nachweis von Ausgaben im Rahmen der KV-Regelung nicht zugelassen werden kann.

165    Bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts San Sebastián, die der Kläger zum Nachweis seiner Verbindlichkeiten (in Höhe von 50 865,43 Euro) gegenüber seinen Assistenten geltend macht, handelt es sich nicht um eine richterliche Handlung, sondern um eine Verwaltungsentscheidung, die der Schlichter der Justizabteilung der baskischen Regierung getroffen hat und die auf einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinen Assistenten beruht. Da dieser Akt jedenfalls nicht das Erlöschen der Verbindlichkeit des Klägers gegenüber seinen Assistenten bescheinigt, stellt er keinen ordnungsgemäßen Beleg dar (vgl. vorstehend Randnrn. 162 und 163). Im Übrigen ist eine Schlichtungsvereinbarung, wie sie der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegt, tatsächlich kein sicherer Beweis für das Bestehen einer Forderung. Daher hat das Parlament für eine Herabsetzung seiner Forderung mit Recht die Vorlage von Dokumenten verlangt, die die Zahlung der rückständigen Assistentengehälter beweisen.

166    Der Kläger macht geltend, dass ein Betrag in Höhe von 63 308,64 Euro aufgrund von Umzugskosten als gerechtfertigt hätte angesehen werden müssen. Diese Kosten seien von der EH/B übernommen worden, die gemäß einer mit ihr getroffenen Vereinbarung einen Pauschalbetrag in Höhe von 600 Euro vom Gehalt jedes Assistenten einbehalten solle. Nach Auffassung des Klägers wird dieser Betrag der EH/B geschuldet (vgl. vorstehend Randnrn. 45 und 150).

167    Insoweit ist festzustellen, dass aus den bereits dargelegten Gründen eine nicht beglichene Schuld nicht als gerechtfertigte Ausgabe berücksichtigt werden kann. Somit hat das Parlament die Berücksichtigung dieses Umstands mit Recht abgelehnt.

168    Daraus ergibt sich, dass der Generalsekretär keinen Fehler begangen hat, als er die Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten und vorstehend angeführten Schriftstücke abgelehnt hat. Daher ist der achte Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.

169    Da die drei letzten Teile des ersten Nichtigkeitsgrundes sowie sämtliche folgenden Nichtigkeitsgründe (zweiter bis achter Nichtigkeitsgrund) zurückgewiesen worden sind, ist die angefochtene Entscheidung nur insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Einziehung des vom Kläger geschuldeten Betrages im Wege der Aufrechnung anordnet.

 Kosten

170    Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Angesichts der teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückweisung der Mehrheit der vom Kläger vorgebrachten Nichtigkeitsgründe haben die Parteien im vorliegenden Fall jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.

171    Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Februar 2004 über die Rückforderung der Beträge, die dem Kläger zur Kostenerstattung und als Vergütungen für die Mitglieder gezahlt worden waren, wird für nichtig erklärt, soweit sie die Einziehung der vom Kläger geschuldeten Beträge im Wege der Aufrechnung anordnet.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Der Kläger, das Parlament und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

Pirrung

Meij

Forwood

Pelikánová

 

      Papasavvas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Dezember 2005.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      J. Pirrung


* Verfahrenssprache: Französisch.