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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Antonietta Camurato Carfagno gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. April 2004

(Rechtssache T-143/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Antonietta Camurato Carfagno, wohnhaft in Braine-L'Alleud (Belgien), hat am 13. April 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Carlos Mourato.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 9. April 2003 über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung (REC) der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Dezember 2003 aufzuheben, mit der die Beschwerde R/353/03 der Klägerin abschlägig beschieden wurde;

zur Kenntnis zu nehmen, dass sich die Klägerin vorbehält, einen weiteren Klagegrund, der sich auf einen Ermessensmissbrauch der Beurteilenden und der Anstellungsbehörde bezieht, vorzutragen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens sowie die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen, insbesondere die Auslagen für Zustellungsbevollmächtigte, Reise und Aufenthalt sowie die Rechtsanwaltshonorare und -auslagen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung (REC) für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002.

Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, die in ihrem REC enthaltenen Beurteilungen seien aufgrund mehrerer Handlungen und Vorkommnisse, die sich im und nach dem Beurteilungszeitraum abgespielt hätten, sowie aufgrund von Äußerungen des Beurteilenden und des gegenzeichnenden Beamten, die im Widerspruch zur Benotung und deren Bedeutung stünden, offensichtlich fehlerhaft. Außerdem verstoße der REC gegen Artikel 43 des Statuts, weil das neue Beurteilungssystem insbesondere wegen der Verpflichtung zur Einhaltung eines Richtdurchschnittswerts von 14/20 zur Unterbewertung von Beamten führen könne, was bei ihr der Fall sei.

Außerdem macht die Klägerin geltend:

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler;

einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

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