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Klage, eingereicht am 26. Februar 2009 - United Phosphorus / Kommission

(Rechtssache T-95/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: United Phosphorus (Warringthon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen;

alle weiteren Maßnahmen zu erlassen, die die Billigkeit verlangt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragt die Klägerin nach Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 6281)1. Die angefochtenen Maßnahmen seien ab 7. Mai 2009 wirksam.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Erstens enthalte die angefochtene Entscheidung offensichtliche Ermessensfehler. Es gebe keine ausreichende wissenschaftliche Rechtfertigung für die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Schlussfolgerungen, und die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 5 der Richtlinie 91/4142 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1490/20003 nicht alle zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Nachweise berücksichtigt.

Zweitens habe die Kommission gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse, z. B. Art. 11 der Verordnung Nr. 1490/2000, verstoßen, da sie durch ihr widersprüchliches Verhalten der Klägerin das Recht verweigert habe, den Antrag auf Zulassung eines Wirkstoffs als Gegenleistung für eine verlängerte Übergangsfrist während der Wiedervorlage der Unterlagen nicht aufrechtzuerhalten. Weiter habe die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht innerhalb der anwendbaren Verfahrensfristen erlassen und dadurch gegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1490/2000 verstoßen.

Drittens habe die Kommission gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und des kontradiktorischen Verfahrens sowie die Verteidigungsrechte der Klägerin und den in Art. 5 EG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da die Kommission die anwendbaren Fristen hätte verlängern können, um der EFSA mehr Zeit für die Überprüfung der von der Klägerin eingereichten Informationen und Angaben zu geben. Weiter habe die Kommission keine angemessene Begründung für ihre Abweichung von der Bewertung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats und der EFSA gegeben und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 253 EG verstoßen.

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1 - ABl. L 326, S. 35.

2 - Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).

3 - Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (ABl. L 224, S. 23).