Language of document :

Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 – Riva Fire/Kommission

(Rechtssache T-83/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften – Zuständigkeit der Kommission – Rechtsgrundlage – Konsultation des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen – Verteidigungsrechte – Definition des räumlichen Marktes – Anwendung des Grundsatzes der lex mitior – Verstoß gegen Art. 65 KS – Geldbußen – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Verhältnismäßigkeit – Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Riva Fire SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, M. Pappalardo und T. Ubaldi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer und R. Striani und schließlich R. Sauer im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

Der Betrag der gegen die Riva Fire SpA verhängten Geldbuße wird auf 26 093 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Riva Fire trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 100 vom 17.4.2010.