Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2008 – Italien/EWSA und Kommission
(Rechtssache T‑117/08)
„Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Teilweise Unzulässigkeit der Klage – Keine Möglichkeit, bestimmte Handlungen der Kommission zuzurechnen“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 14-15)
2. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Stellenausschreibung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und nicht des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) – Handlung, die allein dem genannten Ausschuss zugerechnet werden kann – Klage gegen den Ausschuss und die Kommission – Teilweise Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 17-21)
Gegenstand
Aufhebung der im | Amtsblatt der Europäischen Union | vom 28. Dezember 2007 (ABl. C 316 A, S. 1) veröffentlichten Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (Besoldungsgruppe A* 16) des EWSA und der im | Amtsblatt der Europäischen Union | vom 30. Januar 2008 (ABl. C 25 A, S. 21) veröffentlichten Berichtigung dieser Ausschreibung |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet. |
2. | | Die Italienische Republik trägt neben den Kosten, die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, entstanden sind, die Kosten der Kommission. |