Language of document : ECLI:EU:T:2008:582





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2008 – Italien/EWSA und Kommission

(Rechtssache T‑117/08)

„Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Teilweise Unzulässigkeit der Klage – Keine Möglichkeit, bestimmte Handlungen der Kommission zuzurechnen“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 14-15)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Stellenausschreibung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und nicht des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) – Handlung, die allein dem genannten Ausschuss zugerechnet werden kann – Klage gegen den Ausschuss und die Kommission – Teilweise Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 17-21)

Gegenstand

Aufhebung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Dezember 2007 (ABl. C 316 A, S. 1) veröffentlichten Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (Besoldungsgruppe A* 16) des EWSA und der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Januar 2008 (ABl. C 25 A, S. 21) veröffentlichten Berichtigung dieser Ausschreibung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.

2.

Die Italienische Republik trägt neben den Kosten, die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, entstanden sind, die Kosten der Kommission.