Language of document : ECLI:EU:T:2010:234

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

15. Juni 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TERRAEFFEKT matt & gloss – Absolutes Eintragungshindernis –Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑118/08

ACTEGA Terra GmbH mit Sitz in Lehrte (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Andorfer-Erhard,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2008 (Sache R 1467/2007‑1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TERRAEFFEKT matt & gloss

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 13. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009, an der die Klägerin nicht teilgenommen hat,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 9. November 2006 meldete die Klägerin, die ACTEGA Terra GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TERRAEFFEKT matt & gloss.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 2 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Lacke, insbesondere für die grafische Industrie; alle vorgenannten Waren nicht zur Verwendung im Baubereich“.

4        Mit Entscheidung vom 13. Juli 2007 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) zurück.

5        Am 23. Juli 2007 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 7. Januar 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Zeichen TERRAEFFEKT matt & gloss aus den Wortbestandteilen „Terraeffekt“ und „matt & gloss“ bestehe. Der erste dieser Bestandteile sei aus dem Begriff „terra“, der im Lateinischen „Erde“ bedeute, und dem gängigen deutschen Wort „Effekt“ zusammengesetzt. Der zweite Wortbestandteil enthalte das gängige deutsche Wort „matt“, das für Lacke eine Bezugnahme auf ein mattes Erscheinungsbild darstelle, und das Wort „gloss“, das nicht zum deutschen Wortschatz gehöre. Im englischsprachigen Raum habe die Verbindung dieser beiden Wörter die Bedeutung „matt und glänzend“. Im deutschen Sprachraum werde der Bestandteil „Terraeffekt“ dahin verstanden, dass den Gegenständen ein erdfarbener Effekt verliehen werde, und der Bestandteil „matt“ dahin, dass sie ein mattes Erscheinungsbild erhielten. Das Zeichen TERRAEFFEKT matt & gloss weise daher die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um fachspezifische Verkehrskreise der grafischen Industrie handele, unmittelbar auf Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren hin. Das Zeichen sei daher für Merkmale dieser Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend. Da nach Auffassung der Beschwerdekammer somit ein absolutes Eintragungshindernis bestand, sah sie davon ab, über die weitere Feststellung des Prüfers zu entscheiden, dass die Anmeldemarke auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 einer Eintragung der Marke TERRAEFFEKT matt & gloss nicht entgegensteht;

–        hilfsweise, erstens das Warenverzeichnis der Gemeinschaftsmarke auf die Fassung „Lack, mit der Eigenschaft, in einem auf einem Untergrund erfolgten Auftrag je nach Beschaffenheit des Untergrundes eine matte bzw. glänzende Oberfläche zu bewirken, insbesondere für die grafische Industrie; alle vorgenannten Waren nicht zur Verwendung im Baubereich“ zu beschränken und zweitens festzustellen, dass insoweit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 einer Eintragungsfähigkeit der Anmeldemarke nicht entgegensteht;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

 Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags und des Hilfsantrags der Klägerin

 Vorbringen der Parteien

9        Das HABM macht geltend, dass der zweite Antrag der Klägerin und ihr Hilfsantrag unzulässig seien. Erstens sei eine Feststellung durch das Gericht, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehe, in der Verordnung Nr. 40/94 nicht vorgesehen. Zweitens könne die Klägerin gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts in der Klageschrift nicht den Streitgegenstand ändern, und auch ein Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) sei beim HABM nicht gestellt worden; einen solchen Antrag hätte die Klägerin nur in ausdrücklicher und unbedingter Form stellen können.

 Würdigung durch das Gericht

10      Es ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem zweiten Antrag ein Feststellungsurteil des Gerichts erwirken möchte. Nach Art. 63 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 65 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) geht es bei der Klage vor dem Gericht jedoch um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern, und gegebenenfalls um deren Abänderung oder Aufhebung (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C‑106/03 P, Slg. 2004, I‑9573, Randnr. 28, vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T‑247/01, Slg. 2002, II‑5301, Randnr. 46, und vom 6. November 2007, SAEME/HABM – Racke [REVIAN‘s], T‑407/05, Slg. 2007, II‑4385, Randnr. 65), so dass sie nicht darauf gerichtet sein kann, hinsichtlich dieser Entscheidungen bestätigende Urteile oder Feststellungsurteile herbeizuführen.

11      Der zweite Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

12      Hinsichtlich des Hilfsantrags ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung dann, wenn die Einschränkung des Waren‑ und Dienstleistungsverzeichnisses einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung die vollständige oder teilweise Änderung der Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nicht auszuschließen ist, dass sich diese Änderung auf die Prüfung der fraglichen Marke auswirkt, die die Dienststellen des HABM im Lauf des Verwaltungsverfahrens durchführen. Die betreffende Änderung im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen, hieße unter diesen Umständen, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung unzulässig ist (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 29).

13      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit ihrer Änderung die allgemeine Kategorie „Lacke, insbesondere für die grafische Industrie; alle vorgenannten Waren nicht zur Verwendung im Baubereich“ aus dem Warenverzeichnis gestrichen und ersetzt durch die Beschreibung „Lack, mit der Eigenschaft, in einem auf einem Untergrund erfolgten Auftrag je nach Beschaffenheit des Untergrundes eine matte bzw. glänzende Oberfläche zu bewirken, insbesondere für die grafische Industrie; alle vorgenannten Waren nicht zur Verwendung im Baubereich“. Es ist festzustellen, dass diese Einschränkung aus Angaben besteht, die die Beschreibung der betreffenden Waren verändern und geeignet sind, die Beurteilung der Anmeldemarke zu beeinflussen und folglich den tatsächlichen Rahmen zu ändern, mit dem die Beschwerdekammer befasst war. Folglich ist der Hilfsantrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

14      Die Klägerin führt im Wesentlichen zwei Klagegründe an, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen Buchst. c dieses Absatzes geltend macht. Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst der zweite Klagegrund zu prüfen.

 Vorbringen der Parteien

15      Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 die Beweismittel nicht zutreffend gewürdigt habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beschwerdekammer zu dem Schluss kommen müssen, dass der Begriff „Terraeffekt matt & gloss“ in seiner Gesamtheit nicht ausschließlich beschreibend sei. Weder der Bestandteil „Terraeffekt“ noch der Bestandteil „matt & gloss“ seien aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren beschreibend. Hierfür trägt die Klägerin fünf Argumente vor.

16      Die Klägerin macht erstens geltend, dass entgegen der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung der erste Bestandteil der Marke, nämlich das Wortelement „Terraeffekt“, für die angesprochenen Fachverkehrsteilnehmer in der grafischen Industrie keinerlei beschreibenden Gehalt habe.

17      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei restriktiv auszulegen. Dass die Anmeldemarke einen gewissen, verschlüsselten Bezug zu Eigenschaften der fraglichen Waren aufweise, genüge nicht, um sie als beschreibend anzusehen. Zudem sei das relevante Publikum überdurchschnittlich fachkundig und verstehe den aus den Elementen „Terra“ und „Effekt“ zusammengesetzten Begriff nicht in dem Sinne, als verliehe der Lack Gegenständen einen „erdfarbenen Effekt“. Schließlich ordne das relevante deutschsprachige Publikum den Bestandteil „Terra“ unmittelbar der seit mehr 30 Jahren unter dem Firmen‑ und Markennamen TERRA Lacke tätigen Klägerin sowie mehreren ihr gehörenden Marken mit dem Anfangselement „Terra“ zu.

18      Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die Beschwerdekammer die Bindungswirkung der Voreintragung der Gemeinschaftsmarke TERRAEFFEKT (Nr. 4209541) der Klägerin, die noch immer gültig sei, verkannt habe. Analog den Art. 1 und 95 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 1 und 99 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) hätte die Beschwerdekammer davon ausgehen müssen, dass sie die Bindungswirkung dieser Marke zu beachten habe. Diese Bindungswirkung bestätige, dass das Element „Terraeffekt“ schutzfähig sei. Zur Stützung dieses Vorbringens verweist die Klägerin darauf, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass dieses Element für das englischsprachige Publikum keinerlei beschreibenden Charakter habe.

19      Die Klägerin führt drittens aus, dass das zweite Element der Anmeldemarke, nämlich „matt & gloss“, weder aus der Sicht der deutschsprachigen Verkehrskreise noch aus der der englischsprachigen Verkehrskreise als unmittelbar beschreibend für Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren anzusehen sei.

20      So sei zunächst der Bestandteil „gloss“ den deutschsprachigen Verkehrskreisen unbekannt und damit nicht beschreibend. Für den englischsprachigen Verkehrsteilnehmer sei zwar „gloss“ im Sinne von „glänzend“ verständlich, jedoch kenne er nicht das Wort „matt“, das damit für die fraglichen Waren nicht beschreibend sei. Es könne dahinstehen, ob der englischsprachige Verbraucher den englischen Ausdruck „mat“ dem deutschen Begriff „matt“ gleichsetze.

21      Viertens betont die Klägerin, dass der zweite Bestandteil der Anmeldemarke, nämlich das Element „matt & gloss“, als ein Gesamtbegriff aufzufassen sei, weil diese beiden Wörter durch das Schriftzeichen „&“ verbunden seien. Selbst wenn man unterstellte, dass eines dieser Wörter als für das deutschsprachige Publikum oder beide Wörter als für das englischsprachige Publikum beschreibend anzusehen wären, wäre doch der Gesamtbegriff „matt & gloss“ für diese Verkehrskreise nicht beschreibend. So seien diesen Abnehmern nur Lacke bekannt, durch deren Auftrag entweder nur glänzende oder nur matte Oberflächen generiert würden, während die fraglichen Lacke bei ihrem Auftrag je nach Untergrund nicht nur einen Effekt schüfen. Mithin erzeuge die Verbindung dieser in Widerspruch stehenden Eigenschaften einen originellen Begriff.

22      Die Klägerin wendet sich fünftens gegen die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass die Verbindung des nichtbeschreibenden Bestandteils „Terraeffekt“ mit dem angeblich für die englischsprachigen Verkehrskreise beschreibenden Bestandteil „matt & gloss“ ihrerseits beschreibend sei. Eine derartige Annahme wäre nach Auffassung der Klägerin allenfalls möglich, wenn der Bestandteil „matt & gloss“ den Gesamteindruck der Marke dominierte. Die Beschwerdekammer habe aber nicht geprüft, ob der von der Anmeldemarke hervorgerufene Gesamteindruck für das gesamte relevante Publikum nicht von dem Bestandteil „Terraeffekt“ dominiert werde, obgleich dieser Bestandteil vorangestellt sei, in Großbuchstaben geschrieben und Bestandteil einer bereits eingetragenen Marke sei.

23      Das HABM hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

 Würdigung durch das Gericht

24      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Diese Bestimmung findet nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) auch dann Anwendung, wenn das Eintragungshindernis nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegt.

25      Nach ständiger Rechtsprechung schließt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 aus, dass die darunter fallenden Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 31, Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, Slg. 2002, II‑753, Randnr. 27, und vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

26      Ferner werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung begehrt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 30, ELLOS, Randnr. 28, und Urteil LOKTHREAD, Randnr. 28).

27      Demgemäß fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung festgelegte Eintragungshindernis, wenn es mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg. 2002, II‑723, Randnr. 40, und Urteil LOKTHREAD, Randnr. 29).

28      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg. 2005, II‑47, Randnr. 31, und Urteil LOKTHREAD, Randnr. 30).

29      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil LOKTHREAD, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter einer Marke nur im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und im Hinblick auf die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden kann (vgl. Urteil LOKTHREAD, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Schließlich ist zu beachten, dass ein angemeldetes Wortzeichen von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C‑326/01 P, Slg. 2004, I‑1371, Randnr. 28).

32      Im vorliegenden Fall sind die von der fraglichen Marke erfassten Waren Lacke, insbesondere für die grafische Industrie, die nicht zur Verwendung im Baubereich bestimmt sind (siehe oben, Randnr. 3).

33      Was das relevante Publikum angeht, im Hinblick auf das das absolute Eintragungshindernis zu beurteilen ist, so besteht es, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zutreffend, und seitens der Klägerin unwidersprochen, festgestellt hat, aus spezialisierten Fachkreisen, die in diesem Industriezweig arbeiten, für den Ankauf solcher Lacke zuständig sind und einen höheren Aufmerksamkeitsgrad als ein gewöhnliches Publikum aufbringen.

34      Da das Wortzeichen aus zwei Elementen besteht, von denen das zweite aus einem deutschen und einem englischen Wort zusammengesetzt ist, stellte die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Prüfung sowohl auf die deutschsprachigen als auch auf die englischsprachigen Verkehrskreise ab. Somit ist gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 das absolute Eintragungshindernis im Hinblick auf diese beiden maßgeblichen Publikumsgruppen zu beurteilen, die aus Fachleuten der grafischen Industrie bestehen.

35      Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, irrig zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Zeichen TERRAEFFEKT matt & gloss für die beanspruchten Waren beschreibend ist.

36      Hinsichtlich, erstens, der Bedeutung des Wortelements „Terraeffekt“ ist festzustellen, dass es aus zwei Wörtern gebildet ist, von denen das zweite, „Effekt“, ein gängiges deutsches Wort ist. Dieses unterscheidet sich von dem gleichbedeutenden englischen Wort „effect“ in nur einem Buchstaben. Hinsichtlich der Bedeutung von „Terra“ ist festzustellen, dass es sich dabei, wie die Beschwerdekammer zutreffend in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, um ein sehr gängiges lateinisches Wort handelt, das insbesondere „Erde“ bedeutet und in diesem Sinne von nahezu allen deutsch- und englischsprachigen Personen verstanden wird, die den maßgeblichen Verkehrskreisen angehören. Das Wort „Terra“ kann als Adjektiv, das die Farbe bezeichnet, oder als Substantiv, das die Erde oder die Erdfarbe eines Gegenstands bezeichnet, verwendet werden.

37      Daher ist für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortbestandteil „Terraeffekt“ und den Waren besteht, für die die Eintragung beantragt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM [ROBOTUNITS], T‑222/02, Slg. 2003, II‑4995, Randnr. 38).

38      Hinsichtlich der Frage, wie das englischsprachige Publikum das Element „Terraeffekt“ auffassen wird, nahm die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung an, dass diese Verbraucher dieses Element nicht als beschreibend betrachteten. Dieser Beurteilung ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

39      Im Hinblick auf die deutschsprachigen Verkehrskreise ist davon auszugehen, dass das Wort „Effekt“ die Verbraucher darauf hinweisen soll, dass die fraglichen, oben in Randnr. 3 genannten Produkte einen konkreten Effekt haben. Das Wort „Effekt“ kann verwendet werden, um das Ergebnis oder die Wirkungen einer Sache zu bezeichnen, und wird zumindest von den maßgeblichen Verkehrskreisen in diesem Sinne verstanden werden. Folglich ist es für die fraglichen Waren beschreibend.

40      Was das Wort „Terra“ anbelangt, ist allgemein anerkannt, dass Verbraucher einen Lack verwenden, um auf einer Oberfläche oder auf einem Gegenstand einen ganz bestimmten Effekt zu erzielen. Die Verwendung eines Lackes kann insbesondere dazu dienen, die natürliche Farbe der Oberfläche oder des Gegenstandes zu verstärken oder sie zu verändern. Folglich ist der Begriff „Terra“ für die in Frage stehenden Waren beschreibend.

41      Daraus ergibt sich, dass die Wörter „Terra“ und „Effekt“ sowie ihre bloße Zusammenfügung zu „Terraeffekt“ es dem deutschsprachigen Publikum ermöglichen, sofort und ohne weiteres Nachdenken die Beschreibung eines grundlegenden Merkmals der betroffenen Waren wahrzunehmen, nämlich die Tatsache, dass ihre Verwendung ein bestimmtes Aussehen bewirkt, und zwar einen „erdigen Effekt“.

42      Die Beurteilung des Ausdrucks „Terraeffekt“ als ein für die deutschsprachigen Verkehrskreise beschreibender Bestandteil wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dem zufolge das Element „Terra“ in mehreren anderen ihrer Marken enthalten sei, die das HABM eingetragen habe, darunter in der älteren Marke TERRAEFFEKT. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nämlich nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht anhand einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Suez/HABM [Delivering the essentials of life], T‑128/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Was zweitens die Bedeutung des Wortbestandteils „matt & gloss“ angeht, stellte die Beschwerdekammer in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung zutreffend fest, dass dieses Element aus zwei Wörtern bestehe, von denen das erste zugleich ein deutsches und ein englisches Wort mit der Bedeutung „matt“ und das zweite ein englisches Wort mit der Bedeutung „glänzend“ sei.

44      Die Beschwerdekammer nahm hinsichtlich der deutschsprachigen Verkehrskreise an, dass das Wort „gloss“ für sie nicht offensichtlich beschreibend sei. In seiner Klagebeantwortung hat das HABM diese Beurteilung jedoch dahin nuanciert, dass das Wort „gloss“ von diesen Verkehrskreisen in der Bedeutung von „glänzend“ verstanden werden könnte, da es in ihnen wohlbekannten Ausdrücken wie „Lipgloss“ und „Highgloss“ enthalten sei. Insoweit ist im Hinblick vor allem darauf, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ein spezialisiertes Publikum sind, festzustellen, dass das Wort „gloss“ für die deutschsprachigen Verkehrskreise beschreibend ist.

45      Hinsichtlich des englischsprachigen Publikums kam die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis, dass es das Wortelement „matt & gloss“ dahin verstehen werde, dass es „matt und glänzend“ bedeute und damit ein evidentes Merkmal der für die Anmeldemarke beanspruchten Lacke bezeichne.

46      Die beiden Wörter sind lediglich durch das Schriftzeichen „&“ mit der Bedeutung von „und“ verbunden, was grammatisch ohne Originalität ist und folglich den Sinn der so kombinierten Wörter unverändert lässt. Insgesamt stellt der Bestandteil „matt & gloss“ daher nicht mehr dar als die Summe seiner Einzelelemente und weist sowohl für die deutschsprachigen als auch die englischsprachigen maßgeblichen Verkehrskreise einen beschreibenden Charakter auf.

47      Drittens ist, da die angemeldete Wortmarke aus mehreren Bestandteilen besteht, die Frage zu prüfen, ob der für ihre Bestandteile festgestellte beschreibende Charakter auch der Wortfügung „Terraeffekt matt & gloss“ in ihrer Gesamtheit eignet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 26).

48      Insoweit stellte die Beschwerdekammer zu dem Zusammenhang zwischen dem Aussagegehalt des Zeichens TERRAEFFEKT matt & gloss und den fraglichen Waren im Wesentlichen fest, dass das Zeichen für das deutsch- und englischsprachige Publikum beschreibend sei, weil es ein evidentes Merkmal dieser Waren bezeichne, die je nach ihrer Verwendung einen matten oder glänzenden Effekt erzeugen könnten. Die Beschwerdekammer nahm an, dass das maßgebliche Publikum das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit trotz des Vorhandenseins eines Elements, das jeweils für eine der Publikumsgruppen nicht beschreibend sei, insgesamt als beschreibend auffassen werde, vor allem weil die übrigen Elemente des angemeldeten Zeichens, also der Bestandteil „Terraeffekt“ und das Wort „matt“ für das deutschsprachige Publikum und das Element „matt & gloss“ für das englischsprachige Publikum in offensichtlicher Weise ein Merkmal der fraglichen Waren bezeichneten.

49      Nach Auffassung der Klägerin hätte die Beschwerdekammer prüfen müssen, ob das Element „Terraeffekt“ den durch die Anmeldemarke hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert.

50      Dazu ist festzustellen, dass der erste Bestandteil der Anmeldemarke, das Element „Terraeffekt“, zwar, wie die Klägerin betont, in Großbuchstaben geschrieben ist, jedoch den durch die angemeldete Wortmarke hervorgerufenen Gesamteindruck nicht dominiert. Das angemeldete Zeichen ist nämlich ein Wortzeichen, das aus sieben kurzen Silben besteht, und sein Bestandteil „Terraeffekt“ enthält nur vier Silben. Der zweite Bestandteil des angemeldeten Zeichens, das Element „matt & gloss“, besteht aus drei Silben und beinhaltet eine Kombination von Qualitäten, die Lacke haben können und die durch das Schriftzeichen „&“ verbunden sind. Dieser zweite Bestandteil ist kein zu vernachlässigendes Element, da er aus drei kurzen, leicht erinnerbaren Wörtern besteht und ebenfalls zu dem Eindruck beiträgt, den die Anmeldemarke beim maßgeblichen Publikum hervorruft. Ferner ist es aus den oben in Randnr. 42 genannten Gründen unerheblich, dass der Bestandteil „Terraeffekt“, wie die Klägerin geltend macht, in einer älteren Marke enthalten ist. Damit sind die Argumente der Klägerin nicht geeignet, die Gesamtbeurteilung, der die Beschwerdekammer das angemeldete Zeichen in der angefochtenen Entscheidung unterzogen hat, in Frage zu stellen.

51      Den Zusammenhang zwischen dem Aussagegehalt des Zeichens TERRAEFFEKT matt & gloss und den fraglichen Waren hat die Beschwerdekammer für das deutschsprachige Publikum dahin beurteilt, dass das Zeichen beschreibend sei. Sie stellte insoweit zutreffend fest, dass die Elemente „Terraeffekt“ und „matt“ für diese Verkehrskreise offensichtlich beschreibend seien. Selbst wenn das Element „gloss“, wie der Vertreter des HABM in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, für Lacke nicht offensichtlich beschreibend ist, kann dies doch nicht die Gesamtbeurteilung der Anmeldemarke in Frage stellen, deren übrige Elemente für Lacke klar beschreibend sind.

52      Das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit kann nämlich zur Bezeichnung der durch Lacke hervorgerufenen Effekte dienen. Infolgedessen ermöglicht es der Aussagegehalt des Zeichens TERRAEFFEKT matt & gloss dem deutschsprachigen maßgeblichen Publikum, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen direkten und konkreten Zusammenhang mit der Funktion von Lacken herzustellen.

53      Nach alledem gelangte die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis, dass das Zeichen TERRAEFFEKT matt & gloss für die deutschsprachigen maßgeblichen Verkehrskreise, die aus Fachleuten der grafischen Industrie bestünden, für die in der Anmeldung beanspruchten Waren beschreibend sei und ihm folglich das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 entgegenstehe. Unter diesen Umständen ist die Prüfung des Vorbringens der Klägerin zu der Frage, wie die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens im Hinblick auf die englischsprachigen maßgeblichen Verkehrskreise beurteilte, nicht fortzuführen.

54      Im Übrigen ist auch der erste Klagegrund nicht zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung ist nämlich ein Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisses vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29, Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T‑28/06, Slg. 2007, II‑4413, Randnr. 43).

55      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

56      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die ACTEGA Terra GmbH trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juni 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.