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Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 – Total Raffinage Marketing/Kommission

(Rechtssache T-566/08)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Parrafinwachse − Markt für Gatsch − Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird − Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte − Nachweis des Bestehens des Kartells − Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung − Dauer der Zuwiderhandlung − Unterbrechung der Zuwiderhandlung − Leitlinien von 2006 über die Festsetzung von Geldbußen – Gleichbehandlung – Unschuldsvermutung − Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung − Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln − Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft − Vermutung im Fall einer 100%igen Beteiligung – Verhältnismäßigkeit – Rundungsmethode − Unbeschränkte Ermessensnachprüfung

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Total Raffinage Marketing (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vandencasteele, C. Falmagne, C. Lemaire und S. Naudin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und A. Biolan im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse), hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße, die gegen die Klägerin festgesetzt wurde

Tenor

Der Betrag der gegen die Total Raffinage Marketing in Art. 2 der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) verhängten Geldbuße wird auf 125 459 842 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Total Raffinage Marketing trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten der Total Raffinage Marketing.

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1     ABl. C 55 vom 7.3.2009.