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Klage, eingereicht am 27. März 2013 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-28/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, von den Gehältern des Klägers für die Monate Juni, Juli, August, September und Oktober 2012 Beträge einzubehalten

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Schreiben vom 6. Juli 2012 aufzuheben, mit dem das PMO den Kläger über seine Entscheidung, der Empfehlung des OLAF vom 30. März 2012 nachzukommen, in Kenntnis setzt und angibt, i) 5.530 Euro von seinem Gehalt für den Monat Juni 2012 einbehalten zu haben (zu viel gezahlte Zulagen), ii) von seinem Gehalt für den Monat Juli 2012 3.822,80 Euro abzuziehen (Verzugszinsen auf die zu viel gezahlten Zulagen) und iii) von seinem Gehalt für den Monat August 2012 2.372 Euro (Erstattung von Krankheitskosten) und 699,20 Euro (Verzugszinsen) abzuziehen;

die in den Monaten Juni, August, September und Oktober 2012 vorgenommene Einbehaltung von seinem Gehalt und gegebenenfalls jede weitere Einbehaltung zur Durchführung der angefochtenen Entscheidung aufzuheben;

das Schreiben vom 10. Juli 2012 aufzuheben, mit dem darum gebeten wurde, einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.071,20 Euro durch einen einmaligen Abzug von seinem monatlichen Gehalt für den Monat August 2012 einzubehalten oder, falls der Betrag der Schuld sich als zu groß für eine einmalige Einbehaltung erweist, die Rückzahlung auf mehrere Monate zu verteilen;

das Schreiben vom 20. Juli 2012 aufzuheben, mit dem dem Kläger mittgeteilt wurde, dass sein Referat die Einbehaltung des den Verzugszinsen entsprechenden Betrags in Höhe von 3.822,80 Euro nicht für die Gehaltszahlung im Juli eingeben konnte und dass der Betrag im Anschluss an die Einbehaltung für die Monate August und September 2012 vollständig von seinem Gehalt für den Monat Oktober 2012 einbehalten werde;

die am 17. Dezember 2012 erlassene und am selben Tag zugestellte Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit diese die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der streitigen Tagegelder und Entschädigungen für Verzugsschäden zurückgewiesen hat;

die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Monat Juni 2012 auf einen Betrag in Höhe von 5.530 Euro, ab August 2012 auf einen ersten Betrag in Höhe von 1.535,60 Euro, ab September 2012 auf einen weiteren Betrag in Höhe von 1.535,60 Euro und ab Oktober 2012 auf einen Betrag in Höhe von 3.822,80 Euro bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihm diese Summen zurückerstattet werden, zu verurteilen, wobei in Höhe der Rückzahlung des Betrags von 3.071,20  Euro mit der Gehaltszahlung für Januar 2013, ab diesem Zeitpunkt keine Verzugszinsen mehr zu zahlen sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.