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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Umwelt- und Ingenieurtechnik GmbH Dresden gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. März 2005

(Rechtssache T-125/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Umwelt- und Ingenieurtechnik GmbH Dresden, Dresden (Deutschland), hat am 18. März 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt H. Robl.

Die Klägerin beantragt,

-    die Entscheidung über die Nichtvergabe an die Klägerin vom 23. Dezember 2004 aufzuheben;

-    die Vergabeentscheidung vom 23. Dezember 2004 zugunsten der All Trade S.r.l aufzuheben;

-    die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

                                

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2004, mit welcher der öffentliche Auftrag Nr. AIDCO/A6/FP/co/2004/D/45370, Vertrag Nr. 90-127, im Vergabeverfahren "Projekt zur Modernisierung des Kernkraftwerks Südliche Ukraine", Los 2, eine Maßnahme zur Einführung eines intelligenten Steuerungssystems für die Wasserqualität im Kernkraftwerk Südukraine betreffend, nicht an die Klägerin vergeben wurde, sowie gegen die gleichzeitig mitgeteilte Entscheidung, diesen Auftrag an die Wettbewerberin All Trade S.r.l. zu vergeben.

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission

-    fehlerhaft festgestellt habe, dass das Angebot der Klägerin nicht Punkt 2.2.6 der Technischen Spezifikation erfüllt habe, obwohl sämtliche von der Klägerin angebotenen Leistungen der Spezifikation vollumfänglich genügten und dies durch Referenzen bestätigt sei,

-    fehlerhaft ausführt habe, dass die Klägerin wegen unzureichender Darstellungen und Informationen nicht Punkt 2.3.1 und 2.3.4 der Technischen Spezifikation erfüllt habe, obwohl die Darstellungen der Klägerin umfassend und erschöpfend seien, und

-    gegen Aufklärungsgebote und Ermessensvorgaben verstoßen habe.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission im Rahmen der Preiswertung fehlerhaft und entgegen den Vorgaben der Ziffer 1.3 der Bietervorschriften allein auf den Basisgebotspreis abstelle und damit trotz diesbezüglicher Relevanz die Preisgestaltung für Ersatzteile und Wartung außer Betracht lasse.

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die Wettbewerberin All Trade S.r.l. weder in deren fachlicher Präsenz, deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, noch in deren technischer Erfahrung die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des betroffenen Projekts biete.

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