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Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. September 2011 – Regione Puglia/Kommission

(Rechtssache T‑84/10)

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses – Regionale Körperschaft – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der der Zuschuss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gekürzt wird und in der die teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge vorgesehen ist – Klage einer durch diesen Zuschuss begünstigten regionalen Körperschaft, die die erhaltenen Fondsmittel verwaltet – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit – Abwälzung der finanziellen Folgen der Entscheidung auf diese regionale Körperschaft – Keine Auswirkung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 29-30, 32-35, 37, 39-44, 48-53)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 10350 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der in Anwendung der Entscheidung C (2000) 2349 der Kommission vom 8. August 2000 über die Genehmigung des Operativen Programms POR Puglia für den Zeitraum 2000 bis 2006 im Hinblick auf das Ziel 1 gewährt worden war

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Regione Puglia trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.