Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. September 2011 – Regione Puglia/Kommission
(Rechtssache T‑84/10)
„Nichtigkeitsklage – EFRE – Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses – Regionale Körperschaft – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der der Zuschuss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gekürzt wird und in der die teilweise Rückzahlung der gezahlten Beträge vorgesehen ist – Klage einer durch diesen Zuschuss begünstigten regionalen Körperschaft, die die erhaltenen Fondsmittel verwaltet – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit – Abwälzung der finanziellen Folgen der Entscheidung auf diese regionale Körperschaft – Keine Auswirkung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 29-30, 32-35, 37, 39-44, 48-53)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 10350 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der in Anwendung der Entscheidung C (2000) 2349 der Kommission vom 8. August 2000 über die Genehmigung des Operativen Programms POR Puglia für den Zeitraum 2000 bis 2006 im Hinblick auf das Ziel 1 gewährt worden war |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Regione Puglia trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |