Language of document : ECLI:EU:C:2023:349

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

27. April 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters – Ruhebezug – Nationale Regelung, die eine vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigte Gruppe von Beamten rückwirkend einer Gruppe von Beamten gleichstellt, die vormals durch diese Rechtsvorschriften benachteiligt wurde“

In der Rechtssache C‑681/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 11. November 2021, in dem Verfahren

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

gegen

BB


erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter N. Wahl und J. Passer,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von BB, vertreten durch Rechtsanwalt M. Riedl,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und F. Werni als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und D. Martin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) (Österreich) und BB über die Festsetzung der Höhe ihres Ruhebezugs.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/78 sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

4        Art. 2 („Der Begriff ‚Diskriminierung‘“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ,Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)      Im Sinne des Absatzes 1

a)      liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b)      liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i)      diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …

…“

5        Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

c)      die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“.

6        In Art. 6 („Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters“) heißt es:

„(1)      Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

(2)      Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.“

7        Art. 9 („Rechtsschutz“) Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.“

8        Art. 16 („Einhaltung“) dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)      die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

b)      die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.“

 Österreichisches Recht

9        Das Allgemeine Pensionsgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I, 142/2004) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: APG) gilt für Beamte, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind.

10      § 39 („Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen“) Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965) (BGBl. 340/1965) (im Folgenden: PG 1965) in der durch das Gesetz vom 30. Dezember 2010 (BGBl. I, 111/2010) (im Folgenden: PG 2010) geänderten Fassung bestimmte:

„Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.“

11      § 41 des PG 2010 lautete:

„(1)      Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2)      Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1.      vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.      sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(3)      Die in § 634 Abs. 12 [des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. September 1955 (BGBl. 189/1955) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ASVG)] für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.“

12      § 41 Abs. 3 PG 1965 in der durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018 vom 22. Dezember 2018 (BGBl. I, 102/2018) (im Folgenden: PG 2018) geänderten Fassung bestimmt:

„Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.“

13      § 99 („Parallelrechnung“) PG 1965 in der durch das Gesetz vom 27. Dezember 2013 (BGBl. I, 210/2013) geänderten Fassung (im Folgenden: PG 2013) sah vor:

„(1)      Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2)      Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3)      Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4)      Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5)      Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6)      Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.“

14      § 634 Abs. 12 ASVG in der durch das Gesetz vom 23. Mai 2013 (BGBl. I, 81/2013) geänderten Fassung bestimmt:

„Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1.      jene Pensionen, die 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2.      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60 % der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15      BB, 1946 geboren, trat mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in den Ruhestand.

16      Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 setzte die BVAEB ihren Ruhegenuss in der Höhe von monatlich brutto 3 079,57 Euro fest.

17      Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 wurde der Ruhegenuss von BB gemäß § 41 Abs. 2 PG 2010 angepasst und auf einen monatlichen Bruttobetrag von 3 128,84 Euro erhöht.

18      Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wandte sich BB bei der BVAEB gegen die Anwendung von § 41 Abs. 3 PG 2010 im Rahmen der Erhöhung ihrer Ruhebezüge für das Jahr 2015 und beantragte, mit Bescheid den monatlichen Bruttobetrag der Pension festzustellen, auf die sie ab dem 1. Jänner 2015 Anspruch hatte, sowie die Nachzahlung der Bezugsdifferenz. BB machte insoweit u. a. geltend, dass die Anwendung dieser Bestimmung gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78 verstoße, da sie ältere (vor dem 1. Jänner 1955 geborene) Beamte hinsichtlich der Erhöhung der Pensionen gegenüber jüngeren (ab dem 1. Jänner 1955 geborenen) Beamten benachteilige.

19      Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 setzte die BVAEB den Ruhebezug von BB auf der Grundlage von § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG 2010 mit Wirkung ab 1. Jänner 2015 auf monatlich 3 176,27 Euro brutto fest. Insoweit stellte sie fest, dass keine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/78 vorliege, weil für die ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten das ungünstigere System der „Parallelrechnung“ nach § 99 PG 2013 gelte, wonach die Höhe ihrer Ruhebezüge für die vor dem Jahr 2005 zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem PG 1965 und für die ab 2005 zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem APG unter Berücksichtigung der zurückgelegten Dienstzeiten zur entsprechenden Anpassung dieses Betrags festgesetzt würden.

20      Das Bundesverwaltungsgericht (Österreich) wies die von BB gegen den Bescheid des BVAEB vom 24. Juni 2015 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 19. August 2016 mit der Begründung ab, dass die in § 41 Abs. 3 PG 2010 vorgesehene, lediglich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte zum Tragen kommende Deckelung der Pensionsanpassung im Einklang mit der Richtlinie stehe. Der Umstand, dass ab dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte bei der Bemessung ihres Ruhebezuges einer für sie ungünstigeren Parallelrechnung unterlägen, rechtfertige die bestehende Ungleichbehandlung.

21      Infolge der von BB erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof (Österreich) diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2017 auf und verwies die Sache mit der Begründung an das Bundesverwaltungsgericht zurück, dass § 41 Abs. 3 PG 2010 eine unmittelbare Ungleichbehandlung auf Grund des Alters für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte darstelle, da die „Parallelrechnung“ nicht für alle nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten gelte, insbesondere wenn gemäß § 99 Abs. 6 PG 2013 der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate betrage.

22      Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass es nach § 41 Abs. 3 PG 2010 drei Gruppen von Beamten gegeben habe, denen gegenüber jeweils unterschiedlich bei der jährlichen Pensionsanpassung vorzugehen gewesen sei: Die erste Gruppe habe die vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten umfasst, bei denen nach § 41 Abs. 3 PG 2010 in den ersten drei Jahren des Pensionsbezuges eine gedeckelte Pensionsanpassung vorzunehmen sei. Zur zweiten Gruppe gehörten die ab dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, bei denen nach § 99 Abs. 1 PG 2013 mit Parallelrechnung vorzugehen gewesen sei. Zur dritten Gruppe zählten jene ebenfalls nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, bei denen aber nach § 99 Abs. 6 PG 2013 weder eine gedeckelte Pensionsanpassung noch eine Parallelrechnung vorzunehmen gewesen sei (im Folgenden: dritte Gruppe).

23      Mit Ersatzerkenntnis vom 9. Oktober 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Beschwerde von BB statt und stellte fest, dass ihr vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto 3 182,03 Euro sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebühre, da Art. 2 der Richtlinie 2000/78 der Anwendung von § 41 Abs. 3 PG 2010 auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ruhebezug entgegenstehe.

24      Mit dem PG 2018 wurde § 41 Abs. 3 PG 2010 rückwirkend mit Wirkung zum 1. Jänner 2011 geändert. Durch die rückwirkende Einbeziehung der Beamten, auf die § 99 Abs. 6 PG 2013 anzuwenden ist, in den Anwendungsbereich von § 41 Abs. 3 PG 2018 sollte mit dieser geänderten Fassung des PG 1965 die dritte Gruppe beseitigt werden, indem sie in die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannte erste Gruppe einbezogen wurde, für die die befristet gedeckelte Pensionsanpassung gilt.

25      Mit Beschluss vom 30. April 2019 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der BVAEB gegen das Ersatzerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2018 als unzulässig zurück.

26      Mit Bescheid vom 25. Juli 2019 stellte die BVAEB zu einem neuen, am 17. Juli 2019 gestellten Antrag der BB fest, dass dieser vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich 3 176,27 Euro, ab 1. Jänner 2016 von monatlich 3 211,26 Euro, ab 1. Jänner 2017 von 3 236,95 Euro, ab 1. Jänner 2018 von 3 288,74 Euro und ab dem 1. Jänner 2019 von 3 354,52 Euro gebühre, da § 41 Abs. 3 PG 2018 die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannten Urteil vom 25. Oktober 2017 festgestellte diskriminierende Situation rückwirkend beendet habe. Nach dieser Bestimmung gelte die gedeckelte Pensionsanpassung auch für Beamte, die in den Anwendungsbereich von § 99 Abs. 6 PG 2013 fielen und vormals von dieser Anpassung ausgenommen gewesen seien. Darüber hinaus war die BVAEB der Ansicht, dass BB dem Bund für den Bezugszeitraum von Jänner bis August 2019 Übergenuss in Höhe von 84,24 Euro ersetzen müsse. Dagegen sei der von BB in der Zeit vor Dezember 2018 bezogene Übergenuss gutgläubig empfangen worden.

27      Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht, das von BB erneut angerufen worden war, der Beschwerde gegen den in der vorstehenden Randnummer angeführten Bescheid mit der Begründung statt, dass § 41 Abs. 3 PG 2018 nach wie vor gegen Art. 2 der Richtlinie 2000/78 verstoße. Die auf der Grundlage des PG 2018 erfolgte Gesetzesänderung habe die Lage der vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten nicht geändert, die weiterhin benachteiligt würden, weshalb die Diskriminierung wegen des Alters fortbestehe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde in Bezug auf das Jahr 2015 dennoch wegen entschiedener Sache ab. Es stellte weiters fest, dass BB ab 1. Jänner 2016 ein Ruhebezug von brutto 3 217,02 Euro, ab 1. Jänner 2017 von 3 242,76 Euro, ab 1. Jänner 2018 von 3 294,64 Euro, ab 1. Jänner 2019 von 3 360,53 Euro und ab 1. Jänner 2020 von 3 421,02 Euro gebühre und dass es zu keinem Übergenuss gekommen sei.

28      Daraufhin erhob die BVAEB gegen dieses Erkenntnis Revision an das vorlegende Gericht, den Verwaltungsgerichtshof.

29      In diesem Zusammenhang äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit von § 41 Abs. 3 PG 2018, mit dem die Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich ihrer Ruhebezugsansprüche begünstigten Beamten (im Folgenden: vormals begünstigte Gruppe) der Gruppe der vormals durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten (im Folgenden: vormals benachteiligte Gruppe) gleichgestellt worden sei, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit.

30      Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht zum einen, ob diese Bestimmung mit der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway (C‑171/18, EU:C:2019:839, Rn. 34 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ergebenden Pflicht, eine festgestellte Diskriminierung unverzüglich und vollständig zu beseitigen, sowie mit dem Verbot, der bis dahin begünstigten Gruppe ihre Vergünstigungen für die Vergangenheit zu entziehen, vereinbar ist. Zum anderen fragt es sich, ob diese Rechtsprechung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens übertragen werden kann.

31      Die Notwendigkeit, die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vormals begünstigten Gruppe sicherzustellen, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Diskriminierung wegen des Alters, insbesondere aus dem Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C‑396/17, EU:C:2019:375, Rn. 49). Im vorliegenden Fall sei aber gerade der Besitzstand der Angehörigen der vormals begünstigten Gruppe durch § 41 Abs. 3 PG 2018 nicht gewahrt.

32      Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C‑417/13, EU:C:2015:38, Rn. 49), entschieden, dass nicht zwingend in allen Fällen einer Altersdiskriminierung ein finanzieller Ausgleich gewährt werden müsse, der der Differenz zwischen dem Entgelt entspreche, je nachdem, ob eine Diskriminierung vorliege oder nicht. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Rechtsprechung auf Umstände wie diejenigen des Ausgangsverfahrens übertragbar ist, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, der Besitzstand der Beamten, die zu der vormals begünstigten Gruppe gehörten, im Gegensatz zu der im Ausgangsverfahren vorliegenden Situation gewahrt worden war.

33      Jedenfalls habe sich der Gerichtshof noch nicht zu der Frage geäußert, ob es unionsrechtskonform wäre, durch eine rückwirkende Änderung einer nationalen Regelung im Ergebnis die vormals begünstigte Gruppe der vormals benachteiligten Gruppe gleichzustellen, indem das Element, das zu der Ungleichbehandlung geführt habe, beseitigt werde, so dass die vormals wegen des Alters Diskriminierten keinen finanziellen Anspruch hätten.

34      Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht nur durch Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sondern auch durch die Richtlinie 2000/78 garantiert werde, nach deren Art. 9 die Mitgliedstaaten sicherstellten, dass alle Personen, die sich durch eine Diskriminierung für verletzt hielten, ihre Ansprüche geltend machen könnten. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf würde allerdings zur Gänze ausgehöhlt, würde man die Änderung einer gesetzlichen Regelung als unionsrechtskonform ansehen, die eine Diskriminierung wegen des Alters rückwirkend beseitigen dürfe, ohne den Diskriminierten die Möglichkeit zu garantieren, einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, der der Zahlung der finanziellen Ansprüche entspricht, die sie ohne die fragliche Diskriminierung erhalten hätten.

35      Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 bzw. die Grundsätze der Rechtssicherheit, Besitzstandswahrung und der Effektivität des Unionsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – entgegenstehen, wonach einer vormals begünstigten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge rückwirkend nicht mehr zustehen, und die auf diese Weise (rückwirkende Beseitigung der vormals begünstigten Gruppe durch nunmehrige Gleichstellung mit der vormals benachteiligten Gruppe) bewirkt, dass auch der vormals benachteiligten Gruppe von Beamten aufgrund der Pensionsanpassung zustehende Pensionsbeträge nicht (mehr) zustehen, die der zuletzt genannten Gruppe wegen bereits (wiederholt) gerichtlich festgestellter Diskriminierung nach dem Alter – infolge Nichtanwendung einer unionsrechtswidrigen nationalen Vorschrift zwecks Gleichstellung mit der vormals begünstigten Gruppe – zugestanden wären?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

36      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2022 ist ein Auskunftsersuchen an das vorlegende Gericht gerichtet worden, mit dem dieses aufgefordert wurde, im Hinblick auf den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens zu erläutern, inwieweit genau die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage, die ja auf der Prämisse einer rückwirkenden Anwendung der fraglichen nationalen Regelung beruht, der Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens dienlich sein werde.

37      Mit Schreiben vom 2. September 2022, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 8. September 2022, hat das vorlegende Gericht auf dieses Auskunftsersuchen geantwortet und zunächst die Darlegung der Gründe für die Erheblichkeit des Vorabentscheidungsersuchens für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits wiederholt. Sodann hat es erstens geltend gemacht, dass es im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zu klären habe, ob die Höhe der vom Bundesverwaltungsgericht als BB gebührend festgestellten Pensionsbezüge für die Jahre 2015 bis 2018 einerseits und ab dem 1. Jänner 2019 andererseits im Einklang mit der maßgeblichen nationalen Rechtslage – unter Berücksichtigung des Unionsrechts – stehe. Zweitens gehe es im Ausgangsrechtsstreit primär um die Feststellung der Höhe der gebührenden Pensionsbezugsbeträge und nicht darum, ob eine Rückforderung von allfällig zu Unrecht in der Vergangenheit empfangenen Leistungen zu erfolgen habe oder nicht. Es hat daher drittens klargestellt, dass, sollte der Gerichtshof feststellen, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie § 41 Abs. 3 PG 2018 nicht entgegenstehe, sich die BB gebührende Höhe der Pensionsbezüge als zu hoch und folglich rechtswidrig erwiese, was eine Anpassung dieser Pensionsbezüge bedeuten würde. Dazu stellte das vorlegende Gericht viertens fest, dass eine solche Anpassung unabhängig davon erfolge, ob BB allenfalls in der Vergangenheit zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuzahlen hätte oder ob sie sie wegen Gutgläubigkeit beim Empfang behalten dürfte. Fünftens stelle sich die Frage der allfälligen Rückforderbarkeit der zu Unrecht empfangenen Leistungen erst dann, wenn die Anwendbarkeit von § 41 Abs. 3 PG 2018 feststehe. Sechstens bleibe, selbst wenn die Rückwirkung der in Rede stehenden Regelung für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2019 eintreten sollte, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht ausschlaggebend für die Bestimmung der Rechtsgrundlage, die für die Festsetzung der Höhe und der jährlichen Anpassung der Pensionsbezüge von BB sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft anwendbar sei, unabhängig von einer etwaigen Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen.

 Zur Vorlagefrage

38      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.

39      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage auf der Prämisse beruht, dass zum einen § 41 Abs. 3 PG 2010 eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters für die vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten darstellte und zum anderen der Erlass von § 41 Abs. 3 PG 2018 durch den nationalen Gesetzgeber diese Altersdiskriminierung beseitigen sollte. Nur im Hinblick auf diese Prämisse wird der Gerichtshof die Vorlagefrage prüfen.

40      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Titel und den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78 ergibt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gründe – darunter auch das Alter – bietet (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero della Giustizia [Notare], C‑914/19, EU:C:2021:430, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. c gilt diese Richtlinie im Rahmen der auf die Union übertragenen Zuständigkeiten „für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen“, in Bezug auf „die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“.

42      Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78 ergibt, für die Zwecke dieser Richtlinie u. a. verlangt, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben darf. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person.

43      Ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

44      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes nur dadurch sichergestellt werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der begünstigten Gruppe. Die benachteiligten Personen müssen also in die gleiche Lage versetzt werden wie die Personen, denen der betreffende Vorteil zugutekommt (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Folglich wäre es mit dem Ziel der Angleichung der Arbeitsbedingungen und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, den Verantwortlichen des betreffenden Rentensystems zu ermöglichen, eine Diskriminierung durch eine Maßnahme zu beenden, mit der das System der vormals begünstigten Personen rückwirkend an das System der vormals benachteiligten Personen angeglichen würde. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Verantwortlichen sich der Pflicht entziehen könnten, eine Diskriminierung unverzüglich und vollständig zu beseitigen, sobald sie festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway, C‑171/18, EU:C:2019:839, Rn. 34 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Die in der vorstehenden Randnummer dargelegten Erwägungen gelten aber nur, solange der nationale Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C‑396/17, EU:C:2019:375, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Hingegen hat der Gerichtshof in Bezug auf den Zeitraum nach der Annahme von die Gleichbehandlung wiederherstellenden Maßnahmen durch den zuständigen Gesetzgeber festgestellt, dass solche Maßnahmen, mit denen die Vergünstigungen der bis dahin bevorzugten Personen auf die Stufe der Vergünstigungen der bis dahin benachteiligten Personen herabgesetzt werden, nicht gegen Art. 119 EG-Vertrag (jetzt Art. 157 AEUV) verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway, C‑171/18, EU:C:2019:839, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Die Erkenntnisse aus diesem Urteil kommen entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen auch im Kontext der Richtlinie 2000/78 in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens zur Anwendung, da diese für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des PG 2018 durch das Bestehen eines gültigen Bezugssystems, nämlich der dritten Gruppe, gekennzeichnet war (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C‑193/17, EU:C:2019:43, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Daraus folgt, dass der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf das Unionsrecht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konformität der Rechtsvorschriften hergestellt wurde, im vorliegenden Fall durch den Erlass des PG 2018, das Pensionssystem der Beamten der vormals begünstigten Gruppe an das der Beamten der vormals benachteiligten Gruppe angleichen durfte.

50      Die Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78 zwar verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, aufzuheben, doch schreibt ihnen diese Vorschrift nicht den Erlass bestimmter Maßnahmen im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit, unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen die ihrer Ansicht nach dafür am besten geeignete zu wählen (Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner, C‑396/17, EU:C:2019:375, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit allgemein eine rückwirkende Wirkung eines das Unionsrecht durchführenden Rechtsakts verbietet. Dieser Grundsatz, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet nämlich insbesondere, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 13. Februar 2019, Human Operator, C‑434/17, EU:C:2019:112, Rn. 34). Daher ist eine rückwirkende Wirkung eines das Unionsrecht durchführenden Rechtsakts nur ausnahmsweise erlaubt, wenn ein zwingender Grund des Allgemeininteresses dies gebietet und wenn das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway, C‑171/18, EU:C:2019:839, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Was erstens das Erfordernis eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses angeht, so ist festzustellen, dass eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des betreffenden Pensionssystems ein solcher zwingender Grund sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway, C‑171/18, EU:C:2019:839, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass ein solcher zwingender Grund geltend gemacht worden wäre, um die Rückwirkung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung zu rechtfertigen. Zwar trägt die österreichische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vor, dass § 41 Abs. 3 PG 2018 bei der Verteilung der Lasten zur Sicherung der langfristigen Finanzierung des Pensionssystems auf einen fairen Ausgleich zwischen älteren und jüngeren Beamten abziele, doch ist eine solche Erwägung offensichtlich nicht ausreichend, um zu rechtfertigen, dass die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Beamten der vormals begünstigten Gruppe mit demjenigen der Beamten der vormals benachteiligten Gruppe erforderlich war, um eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des betreffenden Pensionssystems zu verhindern. Die Ausführungen dieser Regierung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Zielsetzungen, die in einer nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen und der Verringerung des Unterschieds bei der Höhe der staatlich finanzierten Pension bestünden, in Anbetracht des weiten Entscheidungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügten, als legitime Ziele der Sozialpolitik angesehen werden könnten, können mangels anderer relevanter Anhaltspunkte, aus denen auf das Vorliegen solcher Ziele geschlossen werden könnte, nicht belegen, dass die fragliche Maßnahme tatsächlich durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses geboten war. Daraus folgt, dass die Rückwirkung dieser Maßnahme sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, was allerdings das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

53      Was zweitens die Beachtung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Vorlageentscheidung sowie aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs ergibt, dass nach § 39 PG 2010 „[z]u Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) …, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen [sind]“. Vorbehaltlich der Überprüfungen, die das vorlegende Gericht im Hinblick auf alle maßgeblichen Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits vorzunehmen hat, folgt daraus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen durch eine etwaige Anwendung von § 39 PG 2010 zu beachten.

54      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.

 Kosten

55      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

sind dahin auszulegen, dass

sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.

Arastey Sahún

Wahl

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. April 2023.

Der Kanzler

 

Die Kammerpräsidentin

A. Calot Escobar

 

M. L. Arastey Sahún


*      Verfahrenssprache: Deutsch.