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Urteil des Gerichts vom 22. April 2016 – Irland und Aughinish Alumina/Kommission

(verbundene Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II)1

(Staatliche Beihilfen – Richtlinie 92/81/EWG – Verbrauchsteuern auf Mineralöle – Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden – Befreiung von der Verbrauchsteuer – Bestehende oder neue Beihilfen – Art. 1 Buchst. b Ziff. i, iii, und iv der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Rechtssicherheit – Berechtigte Erwartungen – Angemessene Frist – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Befugnismissbrauch – Begründungspflicht – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Verfälschung des Wettbewerbs)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, A. Joyce und E. McPhillips im Beistand von P. McGarry, SC), Aughinish Alumina Ltd (Askeaton, Irland) (Prozessbevollmächtigte: C. Waterson, C. Little und J. Handoll, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, N. Khan, G. Conte, D. Grespan und K. Walkerová)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegwinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12), soweit diese Entscheidung die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon (Irland) verwendet werden, betrifft

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Irland trägt seine eigenen Kosten und in den Rechtssachen T-50/06, T-50/06 RENV I und T-50/06 RENV II drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission und in den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P drei Zwanzigstel der Kosten der Kommission.

Die Aughinish Alumina Ltd trägt ihre eigenen Kosten und in den Rechtssachen T-69/06, T-69/06 RENV I und T-69/06 RENV II drei Viertel der Kosten der Kommission, in den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P drei Zwanzigstel der Kosten der Kommission und in der Rechtssache T-69/06 R die gesamten Kosten.

Die Kommission trägt in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 und T-69/06, in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV I und T-69/06 RENV I und in den verbundenen Rechtssachen T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II ein Viertel ihrer eigenen Kosten und in den Rechtssachen C-89/08 P und C-272/12 P ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

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1     ABl. C 86 vom 8.4.2006.